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Entscheidung 11 Os 38/00×

Entscheidung 11 Os 38/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os38/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 römisch fünf r 3263/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Wolfgang H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2000, GZ 6 Bs 46/00-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1999, GZ 29 römisch fünf r 3263/98-46, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Vollzuges einer (restlichen) Freiheitsstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solcher (weiterer) Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Über den der Beschwerde innewohnenden bzw dem Rechtsmittel angeschlossenen Wiederaufnahmsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

E57608 11D00380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00038..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0110OS00038_0000000_000