Entscheidung 11 Os 38/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Vr 3263/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Wolfgang H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2000, GZ 6 Bs 46/00-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 römisch fünf r 3263/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Wolfgang H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2000, GZ 6 Bs 46/00-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1999, GZ 29 Vr 3263/98-46, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Vollzuges einer (restlichen) Freiheitsstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Dezember 1999, GZ 29 römisch fünf r 3263/98-46, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Vollzuges einer (restlichen) Freiheitsstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solcher (weiterer) Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Über den der Beschwerde innewohnenden bzw dem Rechtsmittel angeschlossenen Wiederaufnahmsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00038..0411.000
Dokumentnummer
JJT_20000411_OGH0002_0110OS00038_0000000_000