Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Klaus S***** der Verbrechen (zu A./I./) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (zu A./II./) der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, (zu A./III./1./) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, sowie der Vergehen (zu A./III./2./) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu B./) nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, (zu C./1./) nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, sowie (zu C./2./ und 3./) nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Klaus S***** der Verbrechen (zu A./I./) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, (zu A./II./) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, (zu A./III./1./) der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, sowie der Vergehen (zu A./III./2./) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (zu B./) nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, (zu C./1./) nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, sowie (zu C./2./ und 3./) nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde
von Bedeutung -
A./ am 14. Juli 2007 in Innsbruck Christian R*****
I./ dadurch, dass er den durch die zu A./III./1./ und 2./a./ angeführten Tätlichkeiten schwer verletzt am Boden Liegenden mit seinem Fuß auf dessen Steißbein am Boden fixierte und aus seiner in der unmittelbar daneben liegenden Hose befindlichen Geldtasche ca 200 Euro Bargeld an sich nahm, mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins./ dadurch, dass er den durch die zu A./III./1./ und 2./a./ angeführten Tätlichkeiten schwer verletzt am Boden Liegenden mit seinem Fuß auf dessen Steißbein am Boden fixierte und aus seiner in der unmittelbar daneben liegenden Hose befindlichen Geldtasche ca 200 Euro Bargeld an sich nahm, mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
II./ dadurch, dass er ihn am Hals erfasste, ihm ein Messer mit fixierter Klinge an den Hals hielt und äußerte, dass er ihn absteche, wenn er eine Anzeige mache, sowie dass er andere Leute auf ihn ansetze, wenn er in Haft komme, mithin durch Gewalt und Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige bei der Polizei, genötigt,römisch zwei./ dadurch, dass er ihn am Hals erfasste, ihm ein Messer mit fixierter Klinge an den Hals hielt und äußerte, dass er ihn absteche, wenn er eine Anzeige mache, sowie dass er andere Leute auf ihn ansetze, wenn er in Haft komme, mithin durch Gewalt und Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige bei der Polizei, genötigt,
III./1./ dadurch, dass er ihm mit der rechten Hand, welche er mit einem Fixiermesser verstärkt hatte, einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der linken inneren Augenhöhlenwand mit Einklemmung eines Augenmuskels, absichtlich zugefügt,römisch drei./1./ dadurch, dass er ihm mit der rechten Hand, welche er mit einem Fixiermesser verstärkt hatte, einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der linken inneren Augenhöhlenwand mit Einklemmung eines Augenmuskels, absichtlich zugefügt,
2./ durch folgende Handlungen, welche Hämatome am Hals und eine Einblutung am rechten Oberschenkel zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ indem er ihn unmittelbar vor der zu A./III./1./ angeführten Tat mit der rechten Hand am Hals würgte und ihn durch den dort angeführten Faustschlag zu Fall brachte,
b./ indem er ihn anlässlich der zu A./II./ angeführten Tat neuerlich am Hals erfasste und würgte.