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Entscheidung 11 Os 38/09m×

Entscheidung 11 Os 38/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os38/09m

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Dezember 2008, GZ 29 Hv 161/08i-33, sowie über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den Beschluss nach Paragraph 50, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche sowie - verfehlt (Fabrizy StPO10 Paragraph 494, Rz 1) - einen Beschluss über die Anordnung der Bewährungshilfe enthält, wurde Andreas K***** des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB (römisch zwei.), der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier.) sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. am 13. Oktober 2007 in Innsbruck dadurch, dass er auf den in den Kellerräumlichkeiten in *****, eine freiwillige Nachschau durchführenden Polizeibeamten Bernhard P***** mit ausgestreckten Armen losging und versuchte diesen am Hals zu erfassen, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.

römisch zwei. - zusammengefasst - zwischen 11. September 2007 und 16. Juni 2008 in W***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil näher bezeichnete Verfügungsberechtigte durch die Vortäuschung, ein zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, teilweise unter Benützung einer falschen Urkunde (mit falschem Namen unterschriebene Bargeldbehebungsaufträge) in insgesamt 24 Angriffen zur Übergabe von Waren, Herausgabe von Bargeld sowie Zurverfügungstellung von Telekommunikationsdienstleistungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wobei ein insgesamt 3.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist,

römisch drei. zwischen 23. Jänner und 28. März 2008 in W***** und an anderen Orten in vier Fällen den Führerschein mit der Nr *****, lautend auf Michael P*****, mithin einen amtlichen Ausweis, gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt,

römisch vier. in I***** und anderen Orten nachfolgend angeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie von den berechtigten Personen nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden, und zwar

1. zwischen zumindest 11. Jänner 2008 und 17. Mai 2008 den Führerschein mit der Nr *****, lautend auf Michael P*****,

2. vom 1. Juni bis 9. August 2008 das amtliche Probekennzeichen *****,

römisch fünf. am 4. November 2008 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache unerhobenen Werts dem Dietmar M***** als Berechtigtem der Tabak Trafik am ***** dadurch, dass er mit einem Geißfuß die Gittereingangstür aufzubrechen versuchte, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf „Einholung eines Obergutachtens, ... , zumal zwei widersprüchliche Gutachten vorliegen und zwar in der Einschätzung, wann Imbezilität vorliegt" (S 56/ON 31). Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO ist ein weiterer Sachverständiger dann beizuziehen, wenn das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die daraus gezogenen Schlüsse erheblich von einander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen.

Im vorliegenden Verfahren wurde ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. Karin T***** zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten eingeholt (ON 38 in ON 20) und von dieser in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2008 mündlich erörtert (S 53 ff/ON 31). Das von der Beschwerde zitierte psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. Helga F***** aus August 2003, das dem Angeklagten mangelnde „Schuldfähigkeit" attestierte, wurde nicht in diesem, sondern im Verfahren AZ 24 Hv 13/03f des Landesgerichts Innsbruck erstattet.

Der Beschwerdeargumentation zuwider liegen somit gar nicht zwei einander widersprechende Gutachten vor. Das allein maßgebliche Gutachten Dris. T***** aber ist weder widersprüchlich noch mangelhaft. Die Sachverständige hat ihre Schlüsse zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer gegenüber dem Vorgutachten erweiterten Befundbasis gezogen (durch Einholung eines psychodiagnostischen Befunds; ON 36 in ON 20) und zu den Einschätzungen im Gutachten der Sachverständigen Dr. F***** - über Fragen der Verteidigung - auch Stellung bezogen (S 55 f/ON 31). Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde daher zu Recht abgewiesen.

Als Unvollständigkeit der Gründe (Ziffer 5, zweiter Fall) rügt die Beschwerde, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage des Angeklagten, er habe darauf „vertraut", dass Manfred H***** die Waren bezahlen werde, auseinandergesetzt. Indes haben die Tatrichter gar wohl die Verantwortung des Angeklagten, dass er im Auftrag des H***** gehandelt habe, in ihre Erwägungen einbezogen, diese aber aufgrund anderer Angaben des Beschwerdeführers (er habe ein schlechtes Gewissen gehabt; er wisse, dass er einen Blödsinn gemacht habe; S 9/ON 31) verworfen (US 22 f).

Soweit die Mängelrüge ebenfalls den beeinträchtigten Geisteszustand des Angeklagten thematisiert, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzeigen zu können.

Mit der Wiederholung dieser Argumentation unter dem Aspekt der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (insbesondere in Betreff des festgestellten Bereicherungsvorsatzes) vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken, zumal sich die Tatrichter mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausführlich befasst haben (US 24 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90759 11Os38.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00038.09M.0421.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090421_OGH0002_0110OS00038_09M0000_000