Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche sowie - verfehlt (Fabrizy StPO10 § 494 Rz 1) - einen Beschluss über die Anordnung der Bewährungshilfe enthält, wurde Andreas K***** des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB (II.), der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (III.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV.) sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (V.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche sowie - verfehlt (Fabrizy StPO10 Paragraph 494, Rz 1) - einen Beschluss über die Anordnung der Bewährungshilfe enthält, wurde Andreas K***** des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch eins.), des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB (römisch zwei.), der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (römisch drei.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier.) sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. am 13. Oktober 2007 in Innsbruck dadurch, dass er auf den in den Kellerräumlichkeiten in *****, eine freiwillige Nachschau durchführenden Polizeibeamten Bernhard P***** mit ausgestreckten Armen losging und versuchte diesen am Hals zu erfassen, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.römisch eins. am 13. Oktober 2007 in Innsbruck dadurch, dass er auf den in den Kellerräumlichkeiten in *****, eine freiwillige Nachschau durchführenden Polizeibeamten Bernhard P***** mit ausgestreckten Armen losging und versuchte diesen am Hals zu erfassen, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.
II. - zusammengefasst - zwischen 11. September 2007 und 16. Juni 2008 in W***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil näher bezeichnete Verfügungsberechtigte durch die Vortäuschung, ein zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, teilweise unter Benützung einer falschen Urkunde (mit falschem Namen unterschriebene Bargeldbehebungsaufträge) in insgesamt 24 Angriffen zur Übergabe von Waren, Herausgabe von Bargeld sowie Zurverfügungstellung von Telekommunikationsdienstleistungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wobei ein insgesamt 3.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist,römisch zwei. - zusammengefasst - zwischen 11. September 2007 und 16. Juni 2008 in W***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil näher bezeichnete Verfügungsberechtigte durch die Vortäuschung, ein zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, teilweise unter Benützung einer falschen Urkunde (mit falschem Namen unterschriebene Bargeldbehebungsaufträge) in insgesamt 24 Angriffen zur Übergabe von Waren, Herausgabe von Bargeld sowie Zurverfügungstellung von Telekommunikationsdienstleistungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wobei ein insgesamt 3.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist,
III. zwischen 23. Jänner und 28. März 2008 in W***** und an anderen Orten in vier Fällen den Führerschein mit der Nr *****, lautend auf Michael P*****, mithin einen amtlichen Ausweis, gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt,römisch drei. zwischen 23. Jänner und 28. März 2008 in W***** und an anderen Orten in vier Fällen den Führerschein mit der Nr *****, lautend auf Michael P*****, mithin einen amtlichen Ausweis, gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt,
IV. in I***** und anderen Orten nachfolgend angeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie von den berechtigten Personen nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden, und zwarrömisch vier. in I***** und anderen Orten nachfolgend angeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie von den berechtigten Personen nicht im Rechtsverkehr gebraucht werden, und zwar
1. zwischen zumindest 11. Jänner 2008 und 17. Mai 2008 den Führerschein mit der Nr *****, lautend auf Michael P*****,
2. vom 1. Juni bis 9. August 2008 das amtliche Probekennzeichen *****,
V. am 4. November 2008 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache unerhobenen Werts dem Dietmar M***** als Berechtigtem der Tabak Trafik am ***** dadurch, dass er mit einem Geißfuß die Gittereingangstür aufzubrechen versuchte, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch fünf. am 4. November 2008 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache unerhobenen Werts dem Dietmar M***** als Berechtigtem der Tabak Trafik am ***** dadurch, dass er mit einem Geißfuß die Gittereingangstür aufzubrechen versuchte, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.