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Entscheidung 11 Os 38/12s×

Entscheidung 11 Os 38/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os38/12s

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Einberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2012, GZ 044 Hv 93/11h-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

in Wien

A./ am 17. Juni 2011 Stefanie B***** dadurch, dass er dieser ein Messer an den Hals im Bereich des Kehlkopfs hielt und ihr ein Mobiltelefon aus der rechten Hand entriss, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) das genannte Mobiltelefon im Wert von 300 Euro, mithin eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

B./ …

Nur gegen den Schuldspruch A richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelvorwurf entgegen hat sich das Erstgericht mit der eine Gewaltausübung unter Einsatz eines Messers leugnenden Einlassung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt (US 6). Die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz ist im Rahmen der Mängelrüge unstatthaft und somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0102162; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 454). Die nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Das Herausgreifen eines Details in der Aussage des Opfers (ON 30 S 23) und die Behauptung, „die Zeugin hätte das Messer sehen müssen“ vergleiche dazu ON 2 S 31), verlassen den von einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld verschiedenen Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00038.12S.0419.000

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120419_OGH0002_0110OS00038_12S0000_000