Gegen den Schuldspruch I./ richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen den Schuldspruch römisch eins./ richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
Gegen die Begründung der Feststellungen zu einer bereits Anfang Oktober 2015 beginnenden Tatbegehung wenden sich Vorwürfe der Unvollständigkeit, des Widerspruchs und der Aktenwidrigkeit (Z 5 zweiter, dritter und fünfter Fall; vgl RIS-Justiz RS0099547), die sich auf die Argumentation stützen, dass sich den vorliegenden Beweisergebnissen vor Anfang Dezember 2015 keine Tatbeteiligung des Angeklagten entnehmen lasse. Dieses Vorbringen spricht insgesamt keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0106268).Gegen die Begründung der Feststellungen zu einer bereits Anfang Oktober 2015 beginnenden Tatbegehung wenden sich Vorwürfe der Unvollständigkeit, des Widerspruchs und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, zweiter, dritter und fünfter Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0099547), die sich auf die Argumentation stützen, dass sich den vorliegenden Beweisergebnissen vor Anfang Dezember 2015 keine Tatbeteiligung des Angeklagten entnehmen lasse. Dieses Vorbringen spricht insgesamt keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0106268).
Der aktuelle Deliktszeitraum ist weder für die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung noch für die gewerbsmäßige Tatbegehung relevant (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 70 Rz 6). Eine sich aus dem behaupteten kürzeren (aber die Dauer von einem Monat jedenfalls übersteigenden) Tatzeitraum allenfalls ergebende Reduktion der inkriminierten Suchtgiftmenge hätte im Hinblick auf die Konstatierungen zur durchschnittlichen Tagesverkaufsmenge von 20 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,4 % Delta-9-THC (US 17 iVm US 36) keinen Einfluss auf die – in Bezug auf die Suchtgiftmenge ohnehin nur von einem nicht weiter qualifizierten (etwa fünfzehn oder fünfundzwanzigfachen) Übersteigen der Grenzmenge ausgehende – rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung.Der aktuelle Deliktszeitraum ist weder für die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung noch für die gewerbsmäßige Tatbegehung relevant vergleiche Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 70, Rz 6). Eine sich aus dem behaupteten kürzeren (aber die Dauer von einem Monat jedenfalls übersteigenden) Tatzeitraum allenfalls ergebende Reduktion der inkriminierten Suchtgiftmenge hätte im Hinblick auf die Konstatierungen zur durchschnittlichen Tagesverkaufsmenge von 20 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 9,4 % Delta-9-THC (US 17 in Verbindung mit US 36) keinen Einfluss auf die – in Bezug auf die Suchtgiftmenge ohnehin nur von einem nicht weiter qualifizierten (etwa fünfzehn oder fünfundzwanzigfachen) Übersteigen der Grenzmenge ausgehende – rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung.
Ins Leere geht auch der – ohne exakte Bezeichnung der betreffenden Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) – gegen die Urteilsannahmen der insgesamt vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgiftmenge mit der Begründung erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), dass sich eine solche Menge nicht aus den Angaben der Zeuginnen Jasmin K***** und Lisa St***** ergäbe, weil das Urteil in diesem Zusammenhang nicht den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels wiedergibt (neuerlich RIS-Justiz RS0099547). Im Ergebnis zielen die auf die inkriminierte Suchtgiftmenge bezogenen Ausführungen der Rüge lediglich auf eine – im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form – unzulässige Kritik an der (sich im Übrigen auch auf weitere Verfahrensergebnisse stützenden [vgl US 35 f]) Beweiswürdigung der Tatrichter (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).Ins Leere geht auch der – ohne exakte Bezeichnung der betreffenden Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) – gegen die Urteilsannahmen der insgesamt vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgiftmenge mit der Begründung erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), dass sich eine solche Menge nicht aus den Angaben der Zeuginnen Jasmin K***** und Lisa St***** ergäbe, weil das Urteil in diesem Zusammenhang nicht den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels wiedergibt (neuerlich RIS-Justiz RS0099547). Im Ergebnis zielen die auf die inkriminierte Suchtgiftmenge bezogenen Ausführungen der Rüge lediglich auf eine – im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form – unzulässige Kritik an der (sich im Übrigen auch auf weitere Verfahrensergebnisse stützenden [vgl US 35 f]) Beweiswürdigung der Tatrichter (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Z 11 erster Fall), der – weil die Angeklagten diesen Ausspruch (auch) mit Berufung nicht bekämpfen (RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Ziffer 11, erster Fall), der – weil die Angeklagten diesen Ausspruch (auch) mit Berufung nicht bekämpfen (RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Gemäß § 19a StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen (Allein-)Eigentum stehen. Zu diesem Erfordernis schweigt das Urteil jedoch bei allen Angeklagten (vgl US 6, US 44).Gemäß Paragraph 19 a, StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen (Allein-)Eigentum stehen. Zu diesem Erfordernis schweigt das Urteil jedoch bei allen Angeklagten vergleiche US 6, US 44).
Dieser Teil des Sanktionsausspruchs war daher aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
Über die Berufungen und Beschwerden des Angeklagten L***** sowie der Staatsanwaltschaft wird zunächst das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufungen und Beschwerden des Angeklagten L***** sowie der Staatsanwaltschaft wird zunächst das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.