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Entscheidung 11 Os 38/21d×

Entscheidung 11 Os 38/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os38/21d

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2020, GZ 146 Hv 48/20d-33, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 15, StGB (römisch zwei./), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins, 15, StGB (römisch drei./), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch fünf./) und mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W*****

römisch eins./ mit Gewalt gegen eine Person und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

A./ am 6. April 2020 Rosa M*****, indem er sie von hinten niederstieß und ihr die Handtasche entriss, diese Handtasche samt Geldbörse und 105 Euro an Bargeld;

B./ ...;

römisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mykola A***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Einbruch in Kraftfahrzeuge, indem S***** jeweils die große vordere Seitenscheibe der PKW-Fahrerseite mittels eines Notfallhammers einschlug,

1./ weggenommen, und zwar am 20. September 2020 David W***** dessen Geldbörse samt Inhalt und Bargeld in Höhe von 50 Euro;

2./ ...;

B./ …;

C./ ...;

römisch drei./ ...;

römisch vier./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

A./ am 6. April 2020 durch die zu römisch eins./A./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (US 9, 15: e-card) der Rosa M*****;

B./ am 20. September 2020 durch die zu römisch zwei./A./1./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (im Gesamtkontext erkennbar gemeint: e-card), den Führerschein und „die Befundkarte“ des David W*****;

römisch fünf./ ...;

römisch sechs./ ....

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die nur gegen den Schuldspruch zu römisch vier./ ausgeführte Beschwerde mit dem auf gänzliche Aufhebung des Schuldspruchs gerichteten Rechtsmittelantrag auch die übrigen Punkte des Schuldspruchs erfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

[5] Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu römisch vier./ die Verantwortung des Angeklagten (ON 32 S 5 f, 8 f) hinreichend berücksichtigt (US 18 f). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren sie dabei nicht gehalten, die Aussage in allen Details wiederzugeben. Mit eigenständigen Erwägungen zu diesen Angaben und den aktuellen Lebensumständen des Angeklagten unternimmt die Beschwerde bloß einen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[6] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung des Unterdrückungsvorsatzes aus der allgemeinen Lebenserfahrung (allgemeine Üblichkeit der Verwahrung von diversen, häufig scheckkartenförmigen Dokumenten in Geldbörsen) und dem Zugeständnis des Angeklagten, selbst (zumindest) ua eine e-card in seiner Geldbörse mitzuführen (US 18 f), nicht zu beanstanden.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8] Bleibt anzumerken, dass die Feststellungen keine näheren Angaben über die Ausgestaltung und Funktion der im Zuge des Einbruchsdiebstahls zu römisch zwei./A./1./ unterdrückten und deshalb von römisch vier./B./ miterfassten „Befundkarte“ enthalten, sodass deren allfällige Urkundenqualität im Sinn des Paragraph 229, Absatz eins, StGB vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB; Jerabek in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 46, 54; Leukauf/Steininger/Tipold StGB4 Paragraph 74, Rz 30 und Paragraph 223, Rz 1 ff) nicht beurteilt werden kann. Da die (hier substratlos gebliebene) Aufnahme (auch) der „Befundkarte“ in den Schuldspruch zu römisch vier./B./ im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe (US 25) mit keinem konkreten Nachteil für den Angeklagten verbunden ist, besteht fallkonkret kein Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, StPO. An die insoweit fehlerhafte Subsumtion ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angesichts dieser Klarstellung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00038.21D.0419.000

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210419_OGH0002_0110OS00038_21D0000_000