Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 15 StGB (II./), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, 15 StGB (III./), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (V./) und mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (VI./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 15, StGB (römisch zwei./), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins, 15, StGB (römisch drei./), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch fünf./) und mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in W*****
I./ mit Gewalt gegen eine Person und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwarrömisch eins./ mit Gewalt gegen eine Person und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar
A./ am 6. April 2020 Rosa M*****, indem er sie von hinten niederstieß und ihr die Handtasche entriss, diese Handtasche samt Geldbörse und 105 Euro an Bargeld;
B./ ...;
II./ mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlichrömisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht, nämlich
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mykola A***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Einbruch in Kraftfahrzeuge, indem S***** jeweils die große vordere Seitenscheibe der PKW-Fahrerseite mittels eines Notfallhammers einschlug,A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mykola A***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Einbruch in Kraftfahrzeuge, indem S***** jeweils die große vordere Seitenscheibe der PKW-Fahrerseite mittels eines Notfallhammers einschlug,
1./ weggenommen, und zwar am 20. September 2020 David W***** dessen Geldbörse samt Inhalt und Bargeld in Höhe von 50 Euro;
2./ ...;
B./ …;
C./ ...;
III./ ...;römisch drei./ ...;
IV./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwarrömisch vier./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
A./ am 6. April 2020 durch die zu I./A./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (US 9, 15: e-card) der Rosa M*****;A./ am 6. April 2020 durch die zu römisch eins./A./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (US 9, 15: e-card) der Rosa M*****;
B./ am 20. September 2020 durch die zu II./A./1./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (im Gesamtkontext erkennbar gemeint: e-card), den Führerschein und „die Befundkarte“ des David W*****;B./ am 20. September 2020 durch die zu römisch zwei./A./1./ beschriebene Tat die „Sozialversicherungskarte“ (im Gesamtkontext erkennbar gemeint: e-card), den Führerschein und „die Befundkarte“ des David W*****;
V./ ...;römisch fünf./ ...;
VI./ ....römisch sechs./ ....