Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 38/22f×

Entscheidung 11 Os 38/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os38/22f

Entscheidungsdatum

14.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, AZ 112 Hv 37/20m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Strafantrag vom 11. Februar 2020 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft * F* als jeweils ein Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2017/117 beurteilte Taten zur Last.

[2]           Danach habe er am 5. November 2019 in W* Personen, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut sind, während und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit am Körper verletzt, und zwar

(1) * K*, indem er ihm einen Fußtritt gegen dessen Knie versetzte, wodurch der Genannte eine Meniskusverletzung erlitt, und

(2) * M*, indem er ihn mit den Armen wegstieß, wodurch der Genannte eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitt.

[3] Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2020, GZ 112 Hv 37/20m-11, wurde er – anklagekonform – zweier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Absatz 3, StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

[4] Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe „wies“ das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27. September 2021, AZ 31 Bs 41/21p, „zurück“. Jener wegen des Ausspruchs über die Schuld hingegen gab es Folge, hob das angefochtene Urteil auf, erkannte den Berufungswerber – in der Sache selbst – hinsichtlich der vom Anklagevorwurf zu 1 umfassten Tat eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von drei Monaten.

[5] Vom weiteren Vorwurf (2) sprach es ihn gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei.

[6] In seinem auf diese Berufungsentscheidung bezogenen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens behauptet der Verurteilte Verletzungen der Artikel 6 und 7 MRK, des Artikel eins, des (1.) ZPMRK sowie des Artikel 2, des 7. ZPMRK.

Rechtliche Beurteilung

[7] In Stattgebung der Berufung des Erneuerungswerbers wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde das damit angefochtene Urteil – wie dargelegt – ohnedies (zur Gänze) aufgehoben. Weshalb er gleichwohl dadurch beschwert sein sollte, dass das Oberlandesgericht auf seine Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe – deren Ausführung es im Übrigen auf der Basis seiner Tatsachenfeststellungen (US 4) zu Recht (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2]) als verspätet ansah – keine Rücksicht nahm (Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO), sagt der Antrag nicht.

[8] Soweit er darin eine Verletzung des „Art 6 Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Artikel 2, des 7 ZP EMRK und Artikel eins, ZP EMRK“ erblickt, versäumt er demnach, seine diesbezügliche Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) deutlich zu machen.

[9] Mit Blick auf die der Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 474, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) vorangegangene Beweisergänzung (Paragraph 473, Absatz eins,, Absatz 2, StPO, einschließlich der Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen [US 5 bis 7; vergleiche ON 23, 26, 28, 29 der Hv-Akten]) durch das Oberlandesgericht – die der angesprochenen Konventionsnorm (gerade) Rechnung trug vergleiche RIS-Justiz RS0131763) – bleibt der Vorwurf einer darin gelegenen Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK unverständlich.

[10] Gleiches gilt für die – zudem in grundlegender Verkennung des prozessualen Tatbegriffs (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff) geäußerte – Kritik, entgegen Artikel 6, Absatz eins, MRK liege dem Schuldspruch keine Anklage zugrunde, weil das Berufungsgericht, indem es (zu 1) den Eintritt eines (nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen) Erfolgs verneinte, jedoch Versuch (Paragraph 15, StGB) bejahte, einen „anderen Sachverhalt“ beurteilt habe (zur mangelnden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0122138).

[11] Auf eine Verletzung seiner aus Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte durch mangelnde Information über den Wechsel in der Erscheinungsform der Tat (Vollendung/Versuch; zum Problem Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 ff, insbesondere Rz 545; RIS-Justiz RS0121419 [insbesondere T7]) beruft sich der Erneuerungswerber übrigens – zu Recht – nicht vergleiche den mit der Ladung seines Verteidigers zum Gerichtstag am 27. September 2021 ergangenen Hinweis auf diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt im Sinn des [gemäß Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO auch im Berufungsverfahren geltenden – 14 Os 77/15b, 114/15v, 136/15d] Paragraph 262, erster Satz StPO).

[12] Ohne Begründungs- oder Tatsachenmängel in Bezug auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verletzungsvorsatz (US 5) deutlich und bestimmt aufzuzeigen entwickelt der Antrag den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe „Strafnormen unvorhersehbar ausgelegt“ (Artikel 7, Absatz eins, MRK), nicht auf der Basis jener Feststellungen, sondern auf deren Bestreitung. Einen Rechtsfehler als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens macht er damit nicht prozessförmig geltend (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).

[13] Ebenso wenig gelingt es ihm, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0128393), inwiefern aus Artikel 2, 7. ZPMRK – ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Absatz eins, leg cit (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 171) – ein Verbot reformatorischer Entscheidung des Berufungsgerichts (siehe dazu erneut Paragraph 474, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) ableitbar sein sollte.

[14] Davon abgesehen wendet sich der Antrag – (ua) unter wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens (das er teils als „Rechtsdarlegungen iSd Artikel 7, EMRK“ bezeichnet), indes ohne die Behauptung, es sei „Art 6 EMRK, insbesondere auch die Unschuldsvermutung“ verletzt worden, methodengerecht aus der (solcherart bloß nominell herangezogenen) Grundrechtsverheißung abzuleiten (erneut RIS-Justiz RS0128393) – mit Kritik an Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts gegen den zweitinstanzlichen Schuldspruch. Damit verkennt er, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich vielmehr auf die Prüfung einer reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [insbesondere T3]; überdies 15 Os 71/07s).

[15] Der Antrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins,, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E135647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00038.22F.0614.000

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220614_OGH0002_0110OS00038_22F0000_000