[7] In Stattgebung der Berufung des Erneuerungswerbers wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde das damit angefochtene Urteil – wie dargelegt – ohnedies (zur Gänze) aufgehoben. Weshalb er gleichwohl dadurch beschwert sein sollte, dass das Oberlandesgericht auf seine Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe – deren Ausführung es im Übrigen auf der Basis seiner Tatsachenfeststellungen (US 4) zu Recht (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2]) als verspätet ansah – keine Rücksicht nahm (§ 467 Abs 2 erster Satz iVm § 489 Abs 1 StPO), sagt der Antrag nicht. [7] In Stattgebung der Berufung des Erneuerungswerbers wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde das damit angefochtene Urteil – wie dargelegt – ohnedies (zur Gänze) aufgehoben. Weshalb er gleichwohl dadurch beschwert sein sollte, dass das Oberlandesgericht auf seine Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe – deren Ausführung es im Übrigen auf der Basis seiner Tatsachenfeststellungen (US 4) zu Recht (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2]) als verspätet ansah – keine Rücksicht nahm (Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO), sagt der Antrag nicht.
[8] Soweit er darin eine Verletzung des „Art 6 Abs 3 lit c iVm Art 2 des 7 ZP EMRK und Art 1 ZP EMRK“ erblickt, versäumt er demnach, seine diesbezügliche Opfereigenschaft (Art 34 MRK) deutlich zu machen. [8] Soweit er darin eine Verletzung des „Art 6 Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Artikel 2, des 7 ZP EMRK und Artikel eins, ZP EMRK“ erblickt, versäumt er demnach, seine diesbezügliche Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) deutlich zu machen.
[9] Mit Blick auf die der Entscheidung in der Sache selbst (§ 474 iVm § 489 Abs 1 StPO) vorangegangene Beweisergänzung (§ 473 Abs 1, Abs 2 StPO, einschließlich der Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen [US 5 bis 7; vgl ON 23, 26, 28, 29 der Hv-Akten]) durch das Oberlandesgericht – die der angesprochenen Konventionsnorm (gerade) Rechnung trug (vgl RIS-Justiz RS0131763) – bleibt der Vorwurf einer darin gelegenen Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK unverständlich. [9] Mit Blick auf die der Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 474, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) vorangegangene Beweisergänzung (Paragraph 473, Absatz eins,, Absatz 2, StPO, einschließlich der Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen [US 5 bis 7; vergleiche ON 23, 26, 28, 29 der Hv-Akten]) durch das Oberlandesgericht – die der angesprochenen Konventionsnorm (gerade) Rechnung trug vergleiche RIS-Justiz RS0131763) – bleibt der Vorwurf einer darin gelegenen Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK unverständlich.
[10] Gleiches gilt für die – zudem in grundlegender Verkennung des prozessualen Tatbegriffs (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff) geäußerte – Kritik, entgegen Art 6 Abs 1 MRK liege dem Schuldspruch keine Anklage zugrunde, weil das Berufungsgericht, indem es (zu 1) den Eintritt eines (nach § 83 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen) Erfolgs verneinte, jedoch Versuch (§ 15 StGB) bejahte, einen „anderen Sachverhalt“ beurteilt habe (zur mangelnden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0122138). [10] Gleiches gilt für die – zudem in grundlegender Verkennung des prozessualen Tatbegriffs (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff) geäußerte – Kritik, entgegen Artikel 6, Absatz eins, MRK liege dem Schuldspruch keine Anklage zugrunde, weil das Berufungsgericht, indem es (zu 1) den Eintritt eines (nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen) Erfolgs verneinte, jedoch Versuch (Paragraph 15, StGB) bejahte, einen „anderen Sachverhalt“ beurteilt habe (zur mangelnden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung von Versuch und Vollendung siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0122138).
[11] Auf eine Verletzung seiner aus Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte durch mangelnde Information über den Wechsel in der Erscheinungsform der Tat (Vollendung/Versuch; zum Problem Ratz, WK-StPO § 281 Rz 542 ff, insbesondere Rz 545; RIS-Justiz RS0121419 [insbesondere T7]) beruft sich der Erneuerungswerber übrigens – zu Recht – nicht (vgl den mit der Ladung seines Verteidigers zum Gerichtstag am 27. September 2021 ergangenen Hinweis auf diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt im Sinn des [gemäß §§ 474, 489 Abs 1 StPO auch im Berufungsverfahren geltenden – 14 Os 77/15b, 114/15v, 136/15d] § 262 erster Satz StPO). [11] Auf eine Verletzung seiner aus Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte durch mangelnde Information über den Wechsel in der Erscheinungsform der Tat (Vollendung/Versuch; zum Problem Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 ff, insbesondere Rz 545; RIS-Justiz RS0121419 [insbesondere T7]) beruft sich der Erneuerungswerber übrigens – zu Recht – nicht vergleiche den mit der Ladung seines Verteidigers zum Gerichtstag am 27. September 2021 ergangenen Hinweis auf diesen geänderten rechtlichen Gesichtspunkt im Sinn des [gemäß Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO auch im Berufungsverfahren geltenden – 14 Os 77/15b, 114/15v, 136/15d] Paragraph 262, erster Satz StPO).
[12] Ohne Begründungs- oder Tatsachenmängel in Bezug auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verletzungsvorsatz (US 5) deutlich und bestimmt aufzuzeigen entwickelt der Antrag den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe „Strafnormen unvorhersehbar ausgelegt“ (Art 7 Abs 1 MRK), nicht auf der Basis jener Feststellungen, sondern auf deren Bestreitung. Einen Rechtsfehler als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens macht er damit nicht prozessförmig geltend (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). [12] Ohne Begründungs- oder Tatsachenmängel in Bezug auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verletzungsvorsatz (US 5) deutlich und bestimmt aufzuzeigen entwickelt der Antrag den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe „Strafnormen unvorhersehbar ausgelegt“ (Artikel 7, Absatz eins, MRK), nicht auf der Basis jener Feststellungen, sondern auf deren Bestreitung. Einen Rechtsfehler als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens macht er damit nicht prozessförmig geltend (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
[13] Ebenso wenig gelingt es ihm, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0128393), inwiefern aus Art 2 7. ZPMRK – ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Abs 1 leg cit (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 171) – ein Verbot reformatorischer Entscheidung des Berufungsgerichts (siehe dazu erneut § 474 iVm § 489 Abs 1 StPO) ableitbar sein sollte. [13] Ebenso wenig gelingt es ihm, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0128393), inwiefern aus Artikel 2, 7. ZPMRK – ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz des Absatz eins, leg cit (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 171) – ein Verbot reformatorischer Entscheidung des Berufungsgerichts (siehe dazu erneut Paragraph 474, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) ableitbar sein sollte.
[14] Davon abgesehen wendet sich der Antrag – (ua) unter wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens (das er teils als „Rechtsdarlegungen iSd Art 7 EMRK“ bezeichnet), indes ohne die Behauptung, es sei „Art 6 EMRK, insbesondere auch die Unschuldsvermutung“ verletzt worden, methodengerecht aus der (solcherart bloß nominell herangezogenen) Grundrechtsverheißung abzuleiten (erneut RIS-Justiz RS0128393) – mit Kritik an Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts gegen den zweitinstanzlichen Schuldspruch. Damit verkennt er, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich vielmehr auf die Prüfung einer reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [insbesondere T3]; überdies 15 Os 71/07s). [14] Davon abgesehen wendet sich der Antrag – (ua) unter wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens (das er teils als „Rechtsdarlegungen iSd Artikel 7, EMRK“ bezeichnet), indes ohne die Behauptung, es sei „Art 6 EMRK, insbesondere auch die Unschuldsvermutung“ verletzt worden, methodengerecht aus der (solcherart bloß nominell herangezogenen) Grundrechtsverheißung abzuleiten (erneut RIS-Justiz RS0128393) – mit Kritik an Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichts gegen den zweitinstanzlichen Schuldspruch. Damit verkennt er, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich vielmehr auf die Prüfung einer reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [insbesondere T3]; überdies 15 Os 71/07s).
[15] Der Antrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 1, Abs 2 StPO). [15] Der Antrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins,, Absatz 2, StPO).