Das Erstgericht verneinte einen - zur Verwirklichung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt
erforderlichen - Schädigungsvorsatz der Angeklagten (vgl Ersturteil, S 154 und 158 dA) und hielt die durch Nachmachen der Unterschrift der Hermine L***** auf der Zustellkarte vorgenommene Urkundenfälschung, die (richtigerweise bloß) dem Vergehenstatbestand des § 223 Abs. 2 StGB entsprach (vgl hiezu Kienapfel, WK, RN 18 zu § 224 StGB und die dort zitierte Judikatur), aus dem Grund des § 42 StGB für nicht strafwürdig (vgl Ersturteil, S 159 bis 161 dA).erforderlichen - Schädigungsvorsatz der Angeklagten vergleiche Ersturteil, S 154 und 158 dA) und hielt die durch Nachmachen der Unterschrift der Hermine L***** auf der Zustellkarte vorgenommene Urkundenfälschung, die (richtigerweise bloß) dem Vergehenstatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB entsprach vergleiche hiezu Kienapfel, WK, RN 18 zu Paragraph 224, StGB und die dort zitierte Judikatur), aus dem Grund des Paragraph 42, StGB für nicht strafwürdig vergleiche Ersturteil, S 159 bis 161 dA).
Die gegen diesen Freispruch gerichtete und auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich ausdrücklich gegen die ihrer Meinung nach verfehlte Anwendung des § 42 StGB auf das (verbleibende) Delikt der Urkundenfälschung, dessen Verwirklichung durch die Angeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung das Erstgericht an sich angenommen hatte.Die gegen diesen Freispruch gerichtete und auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich ausdrücklich gegen die ihrer Meinung nach verfehlte Anwendung des Paragraph 42, StGB auf das (verbleibende) Delikt der Urkundenfälschung, dessen Verwirklichung durch die Angeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung das Erstgericht an sich angenommen hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet:
Die Beschwerdeführerin setzt sich über den Urteilsinhalt hinweg, wenn sie in Bekämpfung der vom Erstgericht bejahten geringen Schuld, die der Angeklagten bei der Urkundenfälschung anzulasten sei, davon ausgeht, die Täterin habe hiebei ohne plausiblen Grund gehandelt, wenn ihr als Tatmotiv eine Aversion gegen die Adressatin des von ihr zuzustellenden Paketes unterstellt wird. Denn das Erstgericht nahm ausdrücklich als erwiesen an, daß die Angeklagte angesichts des äußerst gespannten Verhältnisses, das zwischen ihr und der beim selben Postamt tätigen Postamtsleiterin Maria S***** bestand, eine unerquickliche Konfrontation mit der "ihr übelgesinnten" (vgl S 160 dA) Adressatin vermeiden wollte (Ersturteil, S 160, 161 dA). Nach Überzeugung des Erstgerichtes lag somit bei der Fälschung der Unterschrift der Mutter der Adressatin, Hermine L***** (als gleichfalls Empfangsberechtigte), auf der Zustellkarte eine von der Angeklagten als psychische Zwangslage empfundene Situation vor (S 160 dA). Diese für die Annahme einer (deliktsspezifisch atypischen) geringen Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB tragfähige Begründung im Ersturteil läßt die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge außer Betracht.Die Beschwerdeführerin setzt sich über den Urteilsinhalt hinweg, wenn sie in Bekämpfung der vom Erstgericht bejahten geringen Schuld, die der Angeklagten bei der Urkundenfälschung anzulasten sei, davon ausgeht, die Täterin habe hiebei ohne plausiblen Grund gehandelt, wenn ihr als Tatmotiv eine Aversion gegen die Adressatin des von ihr zuzustellenden Paketes unterstellt wird. Denn das Erstgericht nahm ausdrücklich als erwiesen an, daß die Angeklagte angesichts des äußerst gespannten Verhältnisses, das zwischen ihr und der beim selben Postamt tätigen Postamtsleiterin Maria S***** bestand, eine unerquickliche Konfrontation mit der "ihr übelgesinnten" vergleiche S 160 dA) Adressatin vermeiden wollte (Ersturteil, S 160, 161 dA). Nach Überzeugung des Erstgerichtes lag somit bei der Fälschung der Unterschrift der Mutter der Adressatin, Hermine L***** (als gleichfalls Empfangsberechtigte), auf der Zustellkarte eine von der Angeklagten als psychische Zwangslage empfundene Situation vor (S 160 dA). Diese für die Annahme einer (deliktsspezifisch atypischen) geringen Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB tragfähige Begründung im Ersturteil läßt die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsrüge außer Betracht.
Da das Paket der Adressatin zukam, traten keine Tatfolgen ein. Die Bestrafung der bisher gerichtlich unbescholtenen Angeklagten Rosa W***** (vgl S 29 dA) ist - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Anklagebehörde - auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten, zumal die Tat erst rund zwei Jahre später durch Maria S***** aus ersichtlich ausschließlich persönlichen Gründen bekannt wurdeDa das Paket der Adressatin zukam, traten keine Tatfolgen ein. Die Bestrafung der bisher gerichtlich unbescholtenen Angeklagten Rosa W***** vergleiche S 29 dA) ist - entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Anklagebehörde - auch aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten, zumal die Tat erst rund zwei Jahre später durch Maria S***** aus ersichtlich ausschließlich persönlichen Gründen bekannt wurde
(vgl Ersturteil, S 160 und 161 dA).vergleiche Ersturteil, S 160 und 161 dA).
Der Auffassung des Erstgerichtes ist demnach beizutreten, daß die besondere Fallkonstellation die Anwendung des § 42 StGB rechtfertigt.Der Auffassung des Erstgerichtes ist demnach beizutreten, daß die besondere Fallkonstellation die Anwendung des Paragraph 42, StGB rechtfertigt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war darum ein Erfolg zu versagen.