Nur gegen den Schuldspruch wegen der Urteilsfakten I/5 und 6 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht im Recht ist.Nur gegen den Schuldspruch wegen der Urteilsfakten I/5 und 6 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht im Recht ist.
Dem Beschwerdeeinwand (Z 5), die Feststellungen über den Ort, an dem die Vereinbarungen über die Durchführung von Suchtgiftgeschäften getroffen wurden, seien unvollständig und demnach die hiezu in der rechtlichen Beurteilung gezogenen Schlußfolgerungen unrichtig, ist entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht bereits im Urteilsspruch, der eine Einheit mit den Entscheidungsgründen bildet, anführt, daß die in Rede stehenden Suchtgifttransaktionen jeweils mit einer telefonischen Bestellung des Suchtgiftes durch den Angeklagten von Vorarlberg aus eingeleitet wurden. Zum Urteilsfaktum I/6 finden sich auch in den Urteilsfeststellungen entsprechende, auf die geständigen Angaben des Angeklagten (S 131, 136) gegründete Ausführungen (US 8). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), die Feststellungen über den Ort, an dem die Vereinbarungen über die Durchführung von Suchtgiftgeschäften getroffen wurden, seien unvollständig und demnach die hiezu in der rechtlichen Beurteilung gezogenen Schlußfolgerungen unrichtig, ist entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht bereits im Urteilsspruch, der eine Einheit mit den Entscheidungsgründen bildet, anführt, daß die in Rede stehenden Suchtgifttransaktionen jeweils mit einer telefonischen Bestellung des Suchtgiftes durch den Angeklagten von Vorarlberg aus eingeleitet wurden. Zum Urteilsfaktum I/6 finden sich auch in den Urteilsfeststellungen entsprechende, auf die geständigen Angaben des Angeklagten (S 131, 136) gegründete Ausführungen (US 8). Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
In seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtenen Taten seien der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, weil das Suchtgift nur im Ausland geschmuggelt wurde und nie nach Österreich gelangte. Daß die Bestellung der Suchtstoffe von Österreich aus erfolgte, vermöge die inländische Gerichtsbarkeit nicht zu begründen.In seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtenen Taten seien der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, weil das Suchtgift nur im Ausland geschmuggelt wurde und nie nach Österreich gelangte. Daß die Bestellung der Suchtstoffe von Österreich aus erfolgte, vermöge die inländische Gerichtsbarkeit nicht zu begründen.
Nach § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort verübt, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Werden Deliktshandlungen teils im Inland, teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter teil, begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt (Leukauf/Steininger Komm3 § 67 RN 6a).Nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort verübt, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Werden Deliktshandlungen teils im Inland, teils im Ausland begangen, so gibt jede im Inland liegende Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens die Möglichkeit, den Täter für die ganze Tat, also auch für den im Ausland liegenden Teil, der inländischen Bestrafung zu unterziehen. Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter teil, begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 67, RN 6a).
Daraus folgt, daß die inländische Gerichtsbarkeit hinsichtlich der beiden bekämpften Fakten zu bejahen ist, weil der Angeklagte sowohl Ende März 1995 als auch Ende April/Anfang Mai 1995 die Ecstasy-Tabletten telefonisch von Vorarlberg aus bei einem Verkäufer namens "Ali" in Holland bestellte und mit diesem die Übergabemodalitäten vereinbarte. Bei der Bestellung Ende März 1995 teilte er die Absprachen dann noch im Inland dem abgesondert verfolgten Haupttäter Thomas D***** mit. Damit hat er aber den später im Ausland ausgeführten Suchtgiftschmuggel vom Inland aus vorsätzlich fördernd unterstützt. Zum Faktum I/6 hat er einen Teil der Deliktshandlung, nämlich die Bestellung des Suchtgiftes telefonisch von Vorarlberg aus und die Vereinbarung der Übergabemodalitäten, im Inland begangen, wodurch der später im Ausland durchgeführte Suchtgiftschmuggel der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Begehung sowie die Tatwiederholung und den Umstand als erschwerend gewertet, daß der Angeklagte trotz Festnahme und laufendem Verfahren weiter delinquierte. Als mildernd nahm es hingegen sein reumütiges Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren an. Mit Rücksicht darauf erachtete es unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 21. August 1995, 102 Ls 457 Js 175368/94 jug.56, eine Zusatzstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren für tatschuldangemessen.Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Begehung sowie die Tatwiederholung und den Umstand als erschwerend gewertet, daß der Angeklagte trotz Festnahme und laufendem Verfahren weiter delinquierte. Als mildernd nahm es hingegen sein reumütiges Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren an. Mit Rücksicht darauf erachtete es unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 21. August 1995, 102 Ls 457 Js 175368/94 jug.56, eine Zusatzstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren für tatschuldangemessen.
Die eine Strafmilderung anstrebende Berufung des Angeklagten bringt lediglich generell vor, das Schöffengericht habe die Milderungsgründe zu wenig, die Erschwerungsgründe indes zu sehr berücksichtigt und eine zu strenge Zusatzstrafe verhängt. Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufung hingegen den Standpunkt, angesichts der gewinnsüchtigen Vorgangsweise des selbst nicht süchtigen Angeklagten wäre die Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes hat das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, sie vor allem aber auch ihrem Gewicht gemäß gewertet. Zu einer Veränderung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe in die eine oder die andere Richtung fand sich daher nach Prüfung der gesamten Strafbemessungssituation und des Berufungsvorbringens kein Anlaß, weswegen auch beiden Berufungen der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.