Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Beschwerdevorwurf fehlender Begründung zu einigen herausgegriffenen wesentlichen Feststellungen und die Behauptung bloßer Scheingründe und Vermutungen hiefür übergehen die (durchaus folgerichtigen) Erwägungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung (US 7 f), wonach es die Verantwortung der beiden Angeklagten auf Grund mehrerer Tatsachen (insbesondere deren Wissen um ein anhängiges Finanzstrafverfahren seit September 1985 aus Vernehmungsprotokollen des Untersuchungsrichters, Kenntnis des Prüfungsauftrages durch den Steuerberater des Erstangeklagten seit Dezember 1985, Besprechungen innerhalb des Familienkreises, weitere Übertragung der Grundstücke bereits im Mai 1986 an die Tochter) als widerlegt erachtet hat.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Beschwerdevorwurf fehlender Begründung zu einigen herausgegriffenen wesentlichen Feststellungen und die Behauptung bloßer Scheingründe und Vermutungen hiefür übergehen die (durchaus folgerichtigen) Erwägungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung (US 7 f), wonach es die Verantwortung der beiden Angeklagten auf Grund mehrerer Tatsachen (insbesondere deren Wissen um ein anhängiges Finanzstrafverfahren seit September 1985 aus Vernehmungsprotokollen des Untersuchungsrichters, Kenntnis des Prüfungsauftrages durch den Steuerberater des Erstangeklagten seit Dezember 1985, Besprechungen innerhalb des Familienkreises, weitere Übertragung der Grundstücke bereits im Mai 1986 an die Tochter) als widerlegt erachtet hat.
Der Beschwerde zuwider war der Schöffensenat berechtigt, aus dem gesamten Beweismaterial auch solche Schlüsse zu ziehen, die eine für die Angeklagten ungünstigere (aber wie bereits angeführt nicht willkürliche) Variante darstellen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147), weshalb die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ebenfalls nicht vorliegt.Der Beschwerde zuwider war der Schöffensenat berechtigt, aus dem gesamten Beweismaterial auch solche Schlüsse zu ziehen, die eine für die Angeklagten ungünstigere (aber wie bereits angeführt nicht willkürliche) Variante darstellen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147), weshalb die behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ebenfalls nicht vorliegt.
Dies gilt auch für die Einwände zu den Feststellungen bezüglich der Kenntnis der Angeklagten Gisela P***** von Gläubigern des Erstangeklagten und seinem Tatplan. In Wahrheit unternehmen beide Beschwerdeführer in einer im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Weise den Versuch der Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung, ohne jedoch formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; Foregger/Kodek StPO6 S 388, 400).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30, 44; Foregger/Kodek StPO6 S 388, 400).
Unter diesen Aspekten versagt die mehrfach erhobene Kritik angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der beiden Angeklagten, weil jene Urteilsannahmen übergangen werden, wonach die Beschwerdeführer nicht nur mit (dem Gesetz nach ausreichenden) dolus eventualis, sondern sogar mit der Absicht gehandelt haben, dem Finanzamt den Zugriff auf die in Rede stehenden Liegenschaften zu vereiteln (vgl insbesondere US 7 und 11).Unter diesen Aspekten versagt die mehrfach erhobene Kritik angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der beiden Angeklagten, weil jene Urteilsannahmen übergangen werden, wonach die Beschwerdeführer nicht nur mit (dem Gesetz nach ausreichenden) dolus eventualis, sondern sogar mit der Absicht gehandelt haben, dem Finanzamt den Zugriff auf die in Rede stehenden Liegenschaften zu vereiteln vergleiche insbesondere US 7 und 11).
Ebenso läßt die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages keine Kenntnis von der Existenz zweier Gläubiger gehabt, die anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 5 und 7) außer acht und bekämpft damit erneut lediglich (unzulässig) die erstrichterliche Beweiswürdigung, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß der von der Beschwerde hervorgekehrte (alters- und krankheitsbedingte) Wunsch des Angeklagten Josef P***** sen. nach Versorgung seiner Familie keine Unvereinbarkeit mit einer Vermögensverringerung zum Nachteil des Finanzamtes darstellt, sondern vielmehr einen verstärkten Anreiz zu solcher Handlungsweise bilden kann.
Letztlich ist der Beschwerdeeinwand der Rechtsrügen (Z 9 lit b) zur fehlenden Auseinandersetzung mit einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum nach § 9 StGB unbeachtlich, haben sich doch beide Angeklagte nicht in dieser Richtung verantwortet und ergibt sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen dieses Entschuldigungsgrundes.Letztlich ist der Beschwerdeeinwand der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,) zur fehlenden Auseinandersetzung mit einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum nach Paragraph 9, StGB unbeachtlich, haben sich doch beide Angeklagte nicht in dieser Richtung verantwortet und ergibt sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen dieses Entschuldigungsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.