Die Behauptung zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund, wonach die Feststellung, der Beschwerdeführer sei der Täter gewesen, "unvollständig und folglich widersprüchlich" sei, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat vielmehr die konstatierte Täterschaft des Angeklagten mit hinreichender und mängelfreier Begründung auf die Angaben des Rudolf N***** im Zusammenhalt mit dem Handyanruf unmittelbar vor der Tat gestützt (US 12-15) und dabei auch erörtert, daß dieser Zeuge den Beschwerdeführer bei der Wahlkonfrontation vor der Polizei "ziemlich sicher" und später vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Hauptverhandlung eindeutig wiedererkannt hatte. Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht dargetan.
Soweit der Nichtigkeitswerber die Abweisung des Beweisantrages auf Durchführung einer "Biofeedbackmessung" als wesentlichen Verfahrensmangel (inhaltlich Z 4) rügt, ist er auf die zutreffende Begründung des Zwischenerkenntnisses des Schöffensenates zu verweisen (S 477/I), weshalb auch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht eingetreten ist.Soweit der Nichtigkeitswerber die Abweisung des Beweisantrages auf Durchführung einer "Biofeedbackmessung" als wesentlichen Verfahrensmangel (inhaltlich Ziffer 4,) rügt, ist er auf die zutreffende Begründung des Zwischenerkenntnisses des Schöffensenates zu verweisen (S 477/I), weshalb auch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht eingetreten ist.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 3), in welcher der Beschwerdeführer lediglich die Tatsache kritisiert, daß das Erstgericht nur die "Gesetzesüberschrift" zitiert, aber "nicht numerisch anführt, auf welche der beiden Fälle des § 207 Abs 1 StGB es seinen Schuldspruch (zu I) gründet", wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn zum einen wurde die Tat im Urteilstenor ausreichend (wenngleich unter Verwendung der alten Fassung des Gesetzestextes) individualisiert (was die Beschwerde übergeht); davon abgesehen sind zum anderen alle Fälle des Absatz 1 des § 207 StGB rechtlich gleichwertig und mit demselben Strafsatz zu ahnden. Die Behauptung unterschiedlich hoher Sozialschädlichkeit der unter diesen Tatbestand zu subsumierenden Tathandlungen ist jedoch für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ohne Belang.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 3,), in welcher der Beschwerdeführer lediglich die Tatsache kritisiert, daß das Erstgericht nur die "Gesetzesüberschrift" zitiert, aber "nicht numerisch anführt, auf welche der beiden Fälle des Paragraph 207, Absatz eins, StGB es seinen Schuldspruch (zu römisch eins) gründet", wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Denn zum einen wurde die Tat im Urteilstenor ausreichend (wenngleich unter Verwendung der alten Fassung des Gesetzestextes) individualisiert (was die Beschwerde übergeht); davon abgesehen sind zum anderen alle Fälle des Absatz 1 des Paragraph 207, StGB rechtlich gleichwertig und mit demselben Strafsatz zu ahnden. Die Behauptung unterschiedlich hoher Sozialschädlichkeit der unter diesen Tatbestand zu subsumierenden Tathandlungen ist jedoch für den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ohne Belang.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuwiesen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuwiesen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.