Mit der Gegenüberstellung der zu 1/a festgestellten Gewaltanwendung, die im Urteilstenor durch "Herunterreißen der Hose" (US 3) und in den Gründen durch "Ausziehen der Jeans, was das Opfer trotz Gegenwehr nicht verhindern konnte" (US 9) umschrieben wird, zeigt der Beschwerdeführer keinen inneren Widerspruch in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) auf. Ein solcher läge nämlich nur vor, wenn entscheidende Tatsachen sich gegenseitig ausschließen würden (Foregger/Kodek StPO7 § 281 S 424). Soweit der Nichtigkeitswerber aus den beiden Formulierungen eine unterschiedliche Intensität der Gewalt herausliest, spricht er damit keine entscheidende Tatsache an, weil zur Tatbestandsverwirklichung der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB jede Art von Gewalt ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 RN 19; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 6 jeweils zu § 201).Mit der Gegenüberstellung der zu 1/a festgestellten Gewaltanwendung, die im Urteilstenor durch "Herunterreißen der Hose" (US 3) und in den Gründen durch "Ausziehen der Jeans, was das Opfer trotz Gegenwehr nicht verhindern konnte" (US 9) umschrieben wird, zeigt der Beschwerdeführer keinen inneren Widerspruch in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) auf. Ein solcher läge nämlich nur vor, wenn entscheidende Tatsachen sich gegenseitig ausschließen würden (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 281, S 424). Soweit der Nichtigkeitswerber aus den beiden Formulierungen eine unterschiedliche Intensität der Gewalt herausliest, spricht er damit keine entscheidende Tatsache an, weil zur Tatbestandsverwirklichung der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB jede Art von Gewalt ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 RN 19; Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 6 jeweils zu Paragraph 201,).
Unter diesem Aspekt versagt auch die einen Feststellungsmangel behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a), worin der Angeklagte die ausdrückliche Konstatierung der Gegenwehr des Opfers gegen das Ausziehen der Jeans (US 9) prozessordnungswidrig übergeht. Diese Überwindung des Widerstandes bedeutet eine zur Tatbestandserfüllung hinreichende Kraftanwendung, weshalb es der begehrten weiteren Feststellungen nicht bedarf.Unter diesem Aspekt versagt auch die einen Feststellungsmangel behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), worin der Angeklagte die ausdrückliche Konstatierung der Gegenwehr des Opfers gegen das Ausziehen der Jeans (US 9) prozessordnungswidrig übergeht. Diese Überwindung des Widerstandes bedeutet eine zur Tatbestandserfüllung hinreichende Kraftanwendung, weshalb es der begehrten weiteren Feststellungen nicht bedarf.
Der zu allen Fakten mit Ausnahme des Schuldspruchs zu 1/b vorgetragenen Kritik (Z 10), wonach Konstatierungen über den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers, der zur abschließenden Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes nach § 287 Abs 1 StGB erforderlich sei, im angefochtenen Urteil nicht enthalten seien, ist zu entgegnen, dass in den Rechtsmittelausführungen keine Verfahrensergebnisse angeführt werden, welche die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nahelegen würden (§ 285a Z 2 StPO), zumal sich der Angeklagte nicht in diese Richtung verantwortet hat.Der zu allen Fakten mit Ausnahme des Schuldspruchs zu 1/b vorgetragenen Kritik (Ziffer 10,), wonach Konstatierungen über den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers, der zur abschließenden Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB erforderlich sei, im angefochtenen Urteil nicht enthalten seien, ist zu entgegnen, dass in den Rechtsmittelausführungen keine Verfahrensergebnisse angeführt werden, welche die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nahelegen würden (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), zumal sich der Angeklagte nicht in diese Richtung verantwortet hat.
Entgegen der den Schuldspruch 1/b betreffenden Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht hinreichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mit den Beweismitteln, aus welchen der Beschwerdeführer seine Entlastung ableitet, auseinandergesetzt (US 11 bis 12). Die daraus gezogenen denkmöglichen Schlüsse hinwieder sind im kollegialgerichtlichen Verfahren als Akte der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht nach Art einer Schuldberufung bekämpfbar.Entgegen der den Schuldspruch 1/b betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht hinreichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mit den Beweismitteln, aus welchen der Beschwerdeführer seine Entlastung ableitet, auseinandergesetzt (US 11 bis 12). Die daraus gezogenen denkmöglichen Schlüsse hinwieder sind im kollegialgerichtlichen Verfahren als Akte der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht nach Art einer Schuldberufung bekämpfbar.
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Faktum erhobene Einwand, es sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der festgestellten Freiheitsentziehung (als Mittel der Willensbeugung) und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs vorhanden, geht ins Leere; hat doch das Schöffengericht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller den Schuldspruch tragenden Konstatierungen ausdrücklich angenommen, dass der Nichtigkeitswerber die Duldung des Beischlafs dadurch erzwang, dass er seine Stieftochter gegen ihren Willen in seiner Wohnung einsperrte (US 3, 9, 13). Durch das Negieren dieses festgestellten kausalen Bezuges des Nötigungsmittels verfehlt die Beschwerde die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu diesem Faktum erhobene Einwand, es sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der festgestellten Freiheitsentziehung (als Mittel der Willensbeugung) und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs vorhanden, geht ins Leere; hat doch das Schöffengericht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller den Schuldspruch tragenden Konstatierungen ausdrücklich angenommen, dass der Nichtigkeitswerber die Duldung des Beischlafs dadurch erzwang, dass er seine Stieftochter gegen ihren Willen in seiner Wohnung einsperrte (US 3, 9, 13). Durch das Negieren dieses festgestellten kausalen Bezuges des Nötigungsmittels verfehlt die Beschwerde die prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Das zu Fakten 4 und 5 erstattete Vorbringen (Z 9 lit b), wonach infolge verspäteter Erteilung der Ermächtigung ein Verfolgungshindernis bestanden habe, entspricht ebenfalls nicht den Verfahrensvorschriften, weil es zum einen die vor dem Beginn der Hauptverhandlung abgegebenen, auf die angezeigten Delikte (ON 2) bezogenen, als Ermächtigung geltenden (§ 2 Abs 5 StPO) Privatbeteiligtenanschlüsse (S 31; ON 19 und 20) und zum anderen die erst am 15. November 1999 nach (nochmaliger) ausdrücklicher Ermächtigungserteilung vorgenommene Anklageausdehnung wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohungen (S 273 f) übergeht.Das zu Fakten 4 und 5 erstattete Vorbringen (Ziffer 9, Litera b,), wonach infolge verspäteter Erteilung der Ermächtigung ein Verfolgungshindernis bestanden habe, entspricht ebenfalls nicht den Verfahrensvorschriften, weil es zum einen die vor dem Beginn der Hauptverhandlung abgegebenen, auf die angezeigten Delikte (ON 2) bezogenen, als Ermächtigung geltenden (Paragraph 2, Absatz 5, StPO) Privatbeteiligtenanschlüsse (S 31; ON 19 und 20) und zum anderen die erst am 15. November 1999 nach (nochmaliger) ausdrücklicher Ermächtigungserteilung vorgenommene Anklageausdehnung wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohungen (S 273 f) übergeht.
Es war daher die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Es war daher die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäße Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.