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Entscheidung 11 Os 39/01×

Entscheidung 11 Os 39/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os39/01

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tilman H***** wegen des teilweise im Stadium des Versuchs verbliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2001, GZ 4a römisch fünf r 8859/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2000, GZ 4a römisch fünf r 8859/00-21, wurde Tilman H***** des teilweise in der Phase des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung verzichtete der Angeklagte im Beisein seines Verteidigers auf Rechtsmittel (S 89).

In seiner Eingabe vom 26. Dezember 2000 (ON 24) erklärte der Angeklagte, gegen dieses Urteil, welches "bisher noch nicht rechtskräftig geworden" sei, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde zu "melden" bzw "einzulegen", wobei er inhaltlich die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht anstrebt.

Der Vorsitzende des Schöffensenates wies die Nichtigkeitsbeschwerde unter Hinweis auf den erklärten Rechtsmittelverzicht mit Beschluss vom 5. Februar 2001 gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück (ON 26).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil eines Schöffengerichtes kann gemäß Paragraph 280, StPO mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der - nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über den Privatbeteiligtenanspruch zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - Berufung angefochten werden. Für die prozessordnungsgemäße Erhebung dieser Rechtsmittel ist deren Anmeldung erforderlich, welche binnen drei Tagen nach (der in Anwesenheit des Angeklagten vorgenommenen) Urteilsverkündung zu erfolgen hat (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO).

Ein Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung ist unwiderruflich und erzwingt die Zurückweisung einer dennoch angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde bereits durch den Gerichtshof erster Instanz (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), während die Zurückweisung der Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz obliegt (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

Vorliegend steht unstrittig fest, dass Tilman H***** nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Soweit daher in seiner Eingabe vom 26. Dezember 2000 die (überdies verspätete) Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu erblicken ist, wurde sie vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der ebenfalls angemeldeten Berufung gegen den Strafausspruch, auf die sich der angefochtene Beschluss nicht bezieht, wird der Strafakt dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein.

Anmerkung

E61981 11D00391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00039.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0110OS00039_0100000_000