Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich allein gegen Punkt I./ wendet und keinerlei Vorbringen zu II./ und III./ enthält (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO).Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich allein gegen Punkt römisch eins./ wendet und keinerlei Vorbringen zu römisch zwei./ und römisch drei./ enthält (Paragraph 285, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Die Geschworenen bejahten - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - die anklagekonform nach versuchtem Mord gestellte Hauptfrage und ließen demzufolge die nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags gestellte Eventualfrage unbeantwortet.
Die Tatsachenrüge (§ 345 Abs 1 Z 10a StPO) verfehlt ihr Ziel, weil sie unter Selektion einzelner Passagen in den Aussagen vernommener Personen wie auch im Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen versucht, die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen in Zweifel zu ziehen. Dabei argumentiert sie allein gegen die Ablehnung einer heftigen Gemütsbewegung, ohne sich auf aktenkundige Umstände zu stützen, die deren allgemeine Begreiflichkeit indizierten. Dieser Nichtigkeitsgrund greift aber erst dann, wenn gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt. Unterhalb dieser besonderen Erheblichkeitsschwelle ist die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten.Die Tatsachenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) verfehlt ihr Ziel, weil sie unter Selektion einzelner Passagen in den Aussagen vernommener Personen wie auch im Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen versucht, die Richtigkeit der Erwägungen der Geschworenen in Zweifel zu ziehen. Dabei argumentiert sie allein gegen die Ablehnung einer heftigen Gemütsbewegung, ohne sich auf aktenkundige Umstände zu stützen, die deren allgemeine Begreiflichkeit indizierten. Dieser Nichtigkeitsgrund greift aber erst dann, wenn gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt. Unterhalb dieser besonderen Erheblichkeitsschwelle ist die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten.
Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellungen vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117446), zumal eine Affekthandlung als Reaktion auf die bereits lang andauernde negative Ehesituation und den bereits mehrfach geäußerten Wunsch der Ehefrau, die gewaltgeprägte Beziehung zu beenden, jedenfalls übersteigert wäre (Fabrizy, StGB9 § 76 Rz 2).Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Wahrspruch zugrunde liegenden Feststellungen vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117446), zumal eine Affekthandlung als Reaktion auf die bereits lang andauernde negative Ehesituation und den bereits mehrfach geäußerten Wunsch der Ehefrau, die gewaltgeprägte Beziehung zu beenden, jedenfalls übersteigert wäre (Fabrizy, StGB9 Paragraph 76, Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.