Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Vorab ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2017 den auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag des Angeklagten, in § 281 Abs 1 Z 5a StPO die Wortfolge „aus den Akten erhebliche“, in eventu das Wort „erhebliche“ sowie § 207a Abs 3 StGB zur Gänze, in eventu das Wort „sich“ sowie die Wortfolge „verschafft oder eine solche“ als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen hat
(G 249–250/2016).Vorab ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2017 den auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag des Angeklagten, in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO die Wortfolge „aus den Akten erhebliche“, in eventu das Wort „erhebliche“ sowie Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB zur Gänze, in eventu das Wort „sich“ sowie die Wortfolge „verschafft oder eine solche“ als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen hat, (G 249–250/2016).
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider führt der vom Beschwerdeführer behauptete (nach Ansicht des Beschwerdeführers in der über Wunsch der minderjährigen Zeugin zugestandenen Vermeidung bestimmter Wörter gelegene) Formfehler im Ablauf einer kontradiktorischen Vernehmung nicht per se zur Nichtigkeit der Verlesung des dabei aufgenommenen Protokolls gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO. Der Einwand einer Verletzung des aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abgeleiteten Rechts auf Fragestellung wäre aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend zu machen, scheitert aber daran, dass der Angeklagte sich gegen die gemäß § 252 Abs 2a StPO mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erfolgte (RIS-Justiz RS0127712; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 134, 141, 147) Verlesung in der Hauptverhandlung nicht durch entsprechende Antragstellung zu Wehr setzte (ON 22 S 22; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 365).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider führt der vom Beschwerdeführer behauptete (nach Ansicht des Beschwerdeführers in der über Wunsch der minderjährigen Zeugin zugestandenen Vermeidung bestimmter Wörter gelegene) Formfehler im Ablauf einer kontradiktorischen Vernehmung nicht per se zur Nichtigkeit der Verlesung des dabei aufgenommenen Protokolls gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO. Der Einwand einer Verletzung des aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK abgeleiteten Rechts auf Fragestellung wäre aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend zu machen, scheitert aber daran, dass der Angeklagte sich gegen die gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erfolgte (RIS-Justiz RS0127712; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 134, 141, 147) Verlesung in der Hauptverhandlung nicht durch entsprechende Antragstellung zu Wehr setzte (ON 22 S 22; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 365).
Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag auf Vernehmung der H***** zum Beweis, „dass sich K***** nach dem behaupteten Vorfall Ende April 2013 völlig normal verhalten hat, es nachfolgend Kontakte mit dem Angeklagten gab wie diese auch zuvor stattgefunden haben“, und dass „die diagnostizierten Störungen vorwiegend auf den Vorfall in der Türkei … zurückgehen“ (ON 22 S 20 f), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil weder die Frage nachfolgender Kontakte zum Angeklagten noch das Verhalten des Opfers nach der Tathandlung erhebliche Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0116503, RS0118319) und der weitere Antrag nicht darlegte, weshalb die beantragte Beweisführung das behauptete Ergebnis zur Zuordnung der erwähnten Störungen erwarten lassen könnte (RIS-Justiz RS0099189).Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag auf Vernehmung der H***** zum Beweis, „dass sich K***** nach dem behaupteten Vorfall Ende April 2013 völlig normal verhalten hat, es nachfolgend Kontakte mit dem Angeklagten gab wie diese auch zuvor stattgefunden haben“, und dass „die diagnostizierten Störungen vorwiegend auf den Vorfall in der Türkei … zurückgehen“ (ON 22 S 20 f), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil weder die Frage nachfolgender Kontakte zum Angeklagten noch das Verhalten des Opfers nach der Tathandlung erhebliche Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0116503, RS0118319) und der weitere Antrag nicht darlegte, weshalb die beantragte Beweisführung das behauptete Ergebnis zur Zuordnung der erwähnten Störungen erwarten lassen könnte (RIS-Justiz RS0099189).
Unter Verweis auf Art 6 MRK kritisiert der Beschwerdeführer (Z 4) die im Rahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden verfügte Nichtzulassung von Fragen seines Verteidigers zu Vorfällen während eines Türkeiurlaubs (ON 22 S 16 f). Damit wird aber bereits der in einer Entscheidung des Schöffensenats gelegene Anfechtungsgegenstand der Verfahrensrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0097971; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303).Unter Verweis auf Artikel 6, MRK kritisiert der Beschwerdeführer (Ziffer 4,) die im Rahmen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden verfügte Nichtzulassung von Fragen seines Verteidigers zu Vorfällen während eines Türkeiurlaubs (ON 22 S 16 f). Damit wird aber bereits der in einer Entscheidung des Schöffensenats gelegene Anfechtungsgegenstand der Verfahrensrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0097971; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) – ohne Bezugnahme auf den jeweils angezielten Schuldspruch – zahlreiche Urteilspassagen (teilweise hervorhebend) zitiert, sich damit jedoch nicht konkret auseinandersetzt, sondern daran lediglich die zusammenfassende Behauptung anschließt, diese Begründungselemente würden „als Scheinbegründungen, Unvollständigkeiten und Undeutlichkeiten für den sie tragenden Schuldspruch“ nicht ausreichen, macht sie kein Begründungsdefizit geltend und entzieht sich mangels jeglicher argumentativer Verknüpfung einer inhaltlichen Erwiderung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) – ohne Bezugnahme auf den jeweils angezielten Schuldspruch – zahlreiche Urteilspassagen (teilweise hervorhebend) zitiert, sich damit jedoch nicht konkret auseinandersetzt, sondern daran lediglich die zusammenfassende Behauptung anschließt, diese Begründungselemente würden „als Scheinbegründungen, Unvollständigkeiten und Undeutlichkeiten für den sie tragenden Schuldspruch“ nicht ausreichen, macht sie kein Begründungsdefizit geltend und entzieht sich mangels jeglicher argumentativer Verknüpfung einer inhaltlichen Erwiderung.
Letzteres gilt auch für die Ausführungen zu behaupteten Widersprüchen in den Urteilserwägungen zur Motivationslage des Opfers und zu diversen – von der Rüge nicht näher konkretisierten – tatrichterlichen Hinweisen auf die Lebenserfahrung sowie „offensichtliche oder augenscheinliche“ Umstände.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, aus einzelnen Beweisergebnissen zur Beischlaffähigkeit des Angeklagten sowie zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beischlaf nicht durchgeführt, sondern bloß „angedeutet“ worden sei, eigenständige Schlüsse zu ziehen und weiters – teilweise unter Hinweis auf Beweisergebnisse zum sonstigen Sexualverhalten des Opfers – die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten in unzulässiger Weise (RIS-Justiz RS0099649) zu hinterfragen. Im Ergebnis argumentiert damit auch sie allein auf dem Niveau einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098471 [T1]) und verfehlt solcherart die prozessgemäße Darstellung des geltend gemachten, lediglich auf unerträgliche Beweiswürdigungsergebnisse abstellenden Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, aus einzelnen Beweisergebnissen zur Beischlaffähigkeit des Angeklagten sowie zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beischlaf nicht durchgeführt, sondern bloß „angedeutet“ worden sei, eigenständige Schlüsse zu ziehen und weiters – teilweise unter Hinweis auf Beweisergebnisse zum sonstigen Sexualverhalten des Opfers – die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten in unzulässiger Weise (RIS-Justiz RS0099649) zu hinterfragen. Im Ergebnis argumentiert damit auch sie allein auf dem Niveau einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0098471 [T1]) und verfehlt solcherart die prozessgemäße Darstellung des geltend gemachten, lediglich auf unerträgliche Beweiswürdigungsergebnisse abstellenden Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Aufgrund des eingangs zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs erübrigt sich ein Eingehen auf die Anregung des Angeklagten, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag an diesen (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0130514; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 597 und § 285j Rz 4–6) auf Aufhebung der in § 281 Abs 1 Z 5a StPO enthaltenen Wortfolge „aus den Akten erhebliche“ stellen.Aufgrund des eingangs zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs erübrigt sich ein Eingehen auf die Anregung des Angeklagten, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag an diesen (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0130514; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597 und Paragraph 285 j, Rz 4–6) auf Aufhebung der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO enthaltenen Wortfolge „aus den Akten erhebliche“ stellen.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO ist festzuhalten, dass die in Ansehung des Schuldspruchs II./ vorgenommene
– weil die zum Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage (BGBl I 2015/154) für den Angeklagten im Vergleich zum Tatzeitrecht günstiger war (§ 61 StGB; RIS-Justiz RS0088989; 11 Os 99/16t) – verfehlte Anwendung des § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist festzuhalten, dass die in Ansehung des Schuldspruchs römisch zwei./ vorgenommene, – weil die zum Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage (BGBl I 2015/154) für den Angeklagten im Vergleich zum Tatzeitrecht günstiger war (Paragraph 61, StGB; RIS-Justiz RS0088989; 11 Os 99/16t) – verfehlte Anwendung des Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.