Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 3) macht einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 2a StPO geltend, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, sich an der kontradiktorischen Vernehmung des Zeugen P***** J***** zu beteiligen, bei welcher dieser von einem durchaus – vor allem durch den Vater des Angeklagten – gewaltgeprägten Familienverhältnis sprach (ON 40; US 15). Sie vernachlässigt allerdings, dass diese Angaben nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verteidigers gemäß § 252 Abs 2a StPO anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs 1 und 2 leg cit) vorgetragen wurden (ON 74 S 21 f, US 5). Da eine solche Konstellation wie ein Fall des Einverständnisses von Ankläger und Angeklagtem zur Vorlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zu beurteilen ist (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 134 iVm 101 ff), liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vor (RIS-Justiz RS0127712).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) macht einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO geltend, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, sich an der kontradiktorischen Vernehmung des Zeugen P***** J***** zu beteiligen, bei welcher dieser von einem durchaus – vor allem durch den Vater des Angeklagten – gewaltgeprägten Familienverhältnis sprach (ON 40; US 15). Sie vernachlässigt allerdings, dass diese Angaben nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verteidigers gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2 leg cit) vorgetragen wurden (ON 74 S 21 f, US 5). Da eine solche Konstellation wie ein Fall des Einverständnisses von Ankläger und Angeklagtem zur Vorlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu beurteilen ist (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 134 in Verbindung mit 101 ff), liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vor (RIS-Justiz RS0127712).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 74 S 20 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (ON 74 S 20) zum Beweis dafür, dass die Angaben der S***** J***** hinsichtlich der sexuellen Übergriffe (I./1./ bis 5./ und II./) unrichtig wären, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Objektive Anhaltspunkte für eine Aussageuntüchtigkeit der unmündigen Zeugin, wie etwa Entwicklungsstörungen oder geistige Defekte, die ausnahmsweise eine Beurteilung durch einen Gerichtssachverständigen indiziert hätten (RIS-Justiz RS0097733; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350), wurden seitens des Rechtsmittelwerbers bei der Antragstellung nicht behauptet (und wären nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen auch nicht angezeigt). Ebenso wenig legte der Beweisantrag dar, weshalb anzunehmen sei, dass sich das unmündige Opfer, welches nicht verpflichtet ist, an der Befundaufnahme mitzuwirken, zu einer solchen bereit finden, und dass dessen gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956, RS0108614).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 74 S 20 f) des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (ON 74 S 20) zum Beweis dafür, dass die Angaben der S***** J***** hinsichtlich der sexuellen Übergriffe (römisch eins./1./ bis 5./ und römisch zwei./) unrichtig wären, Verteidigungsrechte nicht verletzt. Objektive Anhaltspunkte für eine Aussageuntüchtigkeit der unmündigen Zeugin, wie etwa Entwicklungsstörungen oder geistige Defekte, die ausnahmsweise eine Beurteilung durch einen Gerichtssachverständigen indiziert hätten (RIS-Justiz RS0097733; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350), wurden seitens des Rechtsmittelwerbers bei der Antragstellung nicht behauptet (und wären nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen auch nicht angezeigt). Ebenso wenig legte der Beweisantrag dar, weshalb anzunehmen sei, dass sich das unmündige Opfer, welches nicht verpflichtet ist, an der Befundaufnahme mitzuwirken, zu einer solchen bereit finden, und dass dessen gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung erteilen würde (RIS-Justiz RS0118956, RS0108614).
Da bei der Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, können die weiteren, erst im Rechtsmittel zur Stützung des Beweisbegehrens angestellten Erwägungen keine Berücksichtigung finden (RIS-Justiz RS0099117).
Die Richtigkeit der Begründung einer abweislichen Entscheidung steht im Übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur – wie fallbezogen – dem auf den Zeitpunkt seiner Stellung bezogenen Antrag keine Berechtigung zukam (RIS-Justiz RS0116749).
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass bei der (zu III./1./ und 2./) angelasteten fortgesetzten Gewaltausübung für Dritte nicht wahrnehmbare Verletzungen auszuschließen oder nicht nachvollziehbar wären, ist dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 74) nicht zu entnehmen. Auf den ausschließlich schriftlich eingebrachten Beweisantrag vom 17. Dezember 2019 (ON 71) kann die Verfahrensrüge hingegen nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099099, RS0099178), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass bei der (zu römisch drei./1./ und 2./) angelasteten fortgesetzten Gewaltausübung für Dritte nicht wahrnehmbare Verletzungen auszuschließen oder nicht nachvollziehbar wären, ist dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll (ON 74) nicht zu entnehmen. Auf den ausschließlich schriftlich eingebrachten Beweisantrag vom 17. Dezember 2019 (ON 71) kann die Verfahrensrüge hingegen nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0099099, RS0099178), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurden die Angaben des Angeklagten ebenso wie jene der Zeugen M***** M*****, T***** M*****, Ma***** M*****, D***** J***** und G***** M***** im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377) erörtert (US 12–18). Im Hinblick auf von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussagen der Tatopfer (US 13–16, 20), ein aufgezeichnetes Telefonat zwischen S***** J***** und M***** M*****, ein psychologisches Gutachten sowie Erhebungsergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe einerseits und der Familien- und Jugendgerichtshilfe andererseits aus den die Kinder des Angeklagten betreffenden Pflegschaftsakten, Aufzeichnungen des Arztes Dr. G***** und Angaben der Zeugin Pa***** (US 16–20) wurden diese jedoch als unglaubwürdig verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen in keiner Weise zu beanstanden.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wurden die Angaben des Angeklagten ebenso wie jene der Zeugen M***** M*****, T***** M*****, Ma***** M*****, D***** J***** und G***** M***** im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098377) erörtert (US 12–18). Im Hinblick auf von den Tatrichtern als glaubhaft und nachvollziehbar eingestufte Aussagen der Tatopfer (US 13–16, 20), ein aufgezeichnetes Telefonat zwischen S***** J***** und M***** M*****, ein psychologisches Gutachten sowie Erhebungsergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe einerseits und der Familien- und Jugendgerichtshilfe andererseits aus den die Kinder des Angeklagten betreffenden Pflegschaftsakten, Aufzeichnungen des Arztes Dr. G***** und Angaben der Zeugin Pa***** (US 16–20) wurden diese jedoch als unglaubwürdig verworfen. Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) sind diese Urteilserwägungen in keiner Weise zu beanstanden.
Der aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Der Sache nach bekämpft die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Dass allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist als Akt freier Beweiswürdigung nicht aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0114524).Der Sache nach bekämpft die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Dass allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist als Akt freier Beweiswürdigung nicht aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0114524).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (in Ansehung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche bloß angemeldete [ON 74 S 24], jedoch nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (in Ansehung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche bloß angemeldete [ON 74 S 24], jedoch nicht ausgeführte) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.