[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die – inhaltlich gegen den Schuldspruch zu II/ gerichtete – Mängelrüge behauptet eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte aufgrund des Weglaufens außer Atem war und auf Ungarisch mehrmals „Luft, Luft“ rief, eine tatsächliche Atemnot durch die Maßnahmen der Polizeibeamten jedoch nicht vorlag (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung, dass beim Angeklagten keine Atemnot vorlag und der von ihm intendierte Zweck der Gewaltanwendung vielmehr die Verhinderung seiner Festnahme war (US 6 f iVm US 3, US 8), aus den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten zum Ablauf der Amtshandlung und zu den von ihnen gesetzten Maßnahmen mängelfrei erschlossen (US 7 f). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [4] Die – inhaltlich gegen den Schuldspruch zu II/ gerichtete – Mängelrüge behauptet eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte aufgrund des Weglaufens außer Atem war und auf Ungarisch mehrmals „Luft, Luft“ rief, eine tatsächliche Atemnot durch die Maßnahmen der Polizeibeamten jedoch nicht vorlag (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung, dass beim Angeklagten keine Atemnot vorlag und der von ihm intendierte Zweck der Gewaltanwendung vielmehr die Verhinderung seiner Festnahme war (US 6 f in Verbindung mit US 3, US 8), aus den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten zum Ablauf der Amtshandlung und zu den von ihnen gesetzten Maßnahmen mängelfrei erschlossen (US 7 f). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil das Schöffengericht die „mehrfache und unterschiedliche Qualifikation“ (US 8) als erschwerend gewertet habe, obwohl die Strafdrohung des § 130 Abs 3 StGB bereits die mehrfache Begehung berücksichtige. Die Beschwerde übersieht, dass die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB die aktuelle Strafdrohung des § 130 Abs 3 StGB nicht (mit-)bestimmte (vgl RIS-Justiz RS0130193) und – soweit vom Schöffengericht mit der kritisierten Formulierung die Tatwiederholung angesprochen worden sein sollte –gewerbsmäßige Begehung (iSd § 130 Abs 3 StGB) nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB nur drei Taten voraussetzt (der Schuldspruch jedoch neun Taten umfasst; vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6]) und sich diese im Übrigen auch auf § 70 Abs 1 Z 1 StGB stützt. [5] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil das Schöffengericht die „mehrfache und unterschiedliche Qualifikation“ (US 8) als erschwerend gewertet habe, obwohl die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB bereits die mehrfache Begehung berücksichtige. Die Beschwerde übersieht, dass die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB nicht (mit-)bestimmte vergleiche RIS-Justiz RS0130193) und – soweit vom Schöffengericht mit der kritisierten Formulierung die Tatwiederholung angesprochen worden sein sollte –gewerbsmäßige Begehung (iSd Paragraph 130, Absatz 3, StGB) nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB nur drei Taten voraussetzt (der Schuldspruch jedoch neun Taten umfasst; vergleiche RIS-Justiz RS0091375 [T6]) und sich diese im Übrigen auch auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stützt.
[6] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO wird hinzugefügt, dass die Tatrichter (zu I/) in den Entscheidungsgründen in Verbindung mit dem – zur Verdeutlichung heranzuziehenden (vgl RIS-Justiz RS0116587) – Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO hinreichend deutlich ihre Überzeugung von der Absicht des Angeklagten auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB zum Ausdruck gebracht haben (US 8 iVm US 4 ff; US 1). Dass die Absicht des Angeklagten (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd § 128 Abs 1 Z 5 StGB und auf sonstige, nicht iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen; insofern erweist sich die Subsumtion der vom Schuldspruch I/ erfassten Taten auch unter § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB als verfehlt. Vielmehr wäre der zu I/ festgestellte Sachverhalt einem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 3 iVm Abs 1 erster Fall, § 15 StGB zu unterstellen gewesen. Der dem Schöffengericht insofern unterlaufene Subsumtionsfehler (der vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen sein wird; vgl RIS-Justiz RS0118870) ist jedoch in concreto mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden, weil er den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen (§ 28 StGB iVm § 130 Abs 3 StGB) unberührt lässt und nur das Gewicht des – zu Recht angenommenen (US 8) – Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 1 StGB betrifft. [6] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO wird hinzugefügt, dass die Tatrichter (zu I/) in den Entscheidungsgründen in Verbindung mit dem – zur Verdeutlichung heranzuziehenden vergleiche RIS-Justiz RS0116587) – Referat nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hinreichend deutlich ihre Überzeugung von der Absicht des Angeklagten auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zum Ausdruck gebracht haben (US 8 in Verbindung mit US 4 ff; US 1). Dass die Absicht des Angeklagten (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und auf sonstige, nicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen; insofern erweist sich die Subsumtion der vom Schuldspruch I/ erfassten Taten auch unter Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB als verfehlt. Vielmehr wäre der zu I/ festgestellte Sachverhalt einem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB zu unterstellen gewesen. Der dem Schöffengericht insofern unterlaufene Subsumtionsfehler (der vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen sein wird; vergleiche RIS-Justiz RS0118870) ist jedoch in concreto mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden, weil er den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen (Paragraph 28, StGB in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 3, StGB) unberührt lässt und nur das Gewicht des – zu Recht angenommenen (US 8) – Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betrifft.
[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation jeweils Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO anhaftet: [7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation jeweils Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet:
[8] 1/ Das Schöffengericht hat „gemäß § 26 StGB […] die sichergestellten Schmuckstücke (ON 13.2.2) eingezogen“ (US 3, US 9). [8] 1/ Das Schöffengericht hat „gemäß Paragraph 26, StGB […] die sichergestellten Schmuckstücke (ON 13.2.2) eingezogen“ (US 3, US 9).
[9] Gemäß § 26 Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. [9] Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
[10] Einziehung setzt demnach einen Bezug zu einer Anlasstat sowie Deliktstauglichkeit der betroffenen Gegenstände voraus (RIS-Justiz RS0121298 [T15]).
[11] Abgesehen davon, dass im Urteil kein eindeutiger Bezug der – durch Verweis auf den Anlassbericht ON 13.2.2 noch hinreichend determinierten – „sichergestellten Schmuckstücke“ (vgl ON 13.2.2 S 6 ff: Ehering, Goldkette, Ohrringe, Uhr) zu den J* angelasteten Taten hergestellt wird, ist deren Deliktstauglichkeit auf der Feststellungsbasis des Ersturteils zu verneinen. Das Schöffengericht hat demnach seine Anordnungsbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall). [11] Abgesehen davon, dass im Urteil kein eindeutiger Bezug der – durch Verweis auf den Anlassbericht ON 13.2.2 noch hinreichend determinierten – „sichergestellten Schmuckstücke“ vergleiche ON 13.2.2 S 6 ff: Ehering, Goldkette, Ohrringe, Uhr) zu den J* angelasteten Taten hergestellt wird, ist deren Deliktstauglichkeit auf der Feststellungsbasis des Ersturteils zu verneinen. Das Schöffengericht hat demnach seine Anordnungsbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall).
[12] 2/ Gemäß § 20 Abs 1, Abs 2 StGB hat das Schöffengericht „die beim Angeklagten sichergestellten Beträge von EUR 3.100 (ON 33) sowie HUF 371.555,00 (ON 42, 2)“ für verfallen erklärt (US 3, US 9). [12] 2/ Gemäß Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2, StGB hat das Schöffengericht „die beim Angeklagten sichergestellten Beträge von EUR 3.100 (ON 33) sowie HUF 371.555,00 (ON 42, 2)“ für verfallen erklärt (US 3, US 9).
[13] Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall erstreckt sich nach § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. [13] Nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall erstreckt sich nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
[14] Dem Urteil kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der im Erkenntnis angeführten Aktenteile ON 33 und ON 42.2 – keinerlei Aussage zur Herkunft der beim Angeklagten sichergestellten, für verfallen erklärten Geldbeträge entnommen werden. Solcherart mangelt es dem Verfallserkenntnis an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage (Z 11 erster Fall). [14] Dem Urteil kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der im Erkenntnis angeführten Aktenteile ON 33 und ON 42.2 – keinerlei Aussage zur Herkunft der beim Angeklagten sichergestellten, für verfallen erklärten Geldbeträge entnommen werden. Solcherart mangelt es dem Verfallserkenntnis an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage (Ziffer 11, erster Fall).
[15] 3/ Ferner hat das Schöffengericht die sichergestellten Werkzeuge und Utensilien (Handschuhe, Kombizange, zwei Lupen, Umhängetasche mit drei Schraubendrehern, Einweghandschuhe blau, Multitool Inbusschlüsselsatz; ON 13.2.2) sowie ein Smartphone Onetouch 228 Alcatel und ein Tablet Lenovo IB-X606X (ON 13.2.2) gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert (US 3, US 9). [15] 3/ Ferner hat das Schöffengericht die sichergestellten Werkzeuge und Utensilien (Handschuhe, Kombizange, zwei Lupen, Umhängetasche mit drei Schraubendrehern, Einweghandschuhe blau, Multitool Inbusschlüsselsatz; ON 13.2.2) sowie ein Smartphone Onetouch 228 Alcatel und ein Tablet Lenovo IB-X606X (ON 13.2.2) gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfisziert (US 3, US 9).
[16] Gemäß § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. [16] Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
[17] Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den konfiszierten Gegenständen können dem Urteil nicht entnommen werden. Zudem wird eine Verwendung zur Tatbegehung hinsichtlich der „Werkzeuge und Utensilien“ nicht eindeutig festgestellt und hinsichtlich des Smartphones und des Tablets ohne Sachverhaltsbezug (vgl US 4 ff) schlicht angenommen (US 9). Insofern entbehrt auch das Konfiskationserkenntnis einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage (Z 11 erster Fall). [17] Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den konfiszierten Gegenständen können dem Urteil nicht entnommen werden. Zudem wird eine Verwendung zur Tatbegehung hinsichtlich der „Werkzeuge und Utensilien“ nicht eindeutig festgestellt und hinsichtlich des Smartphones und des Tablets ohne Sachverhaltsbezug vergleiche US 4 ff) schlicht angenommen (US 9). Insofern entbehrt auch das Konfiskationserkenntnis einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage (Ziffer 11, erster Fall).
[18] Da sich die Berufung des Angeklagten ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet (vgl ON 83, ON 89), war die den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation anhaftende, dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich einzelner Gegenstände abgegebener „Einverständniserklärungen“ (ON 69 S 4, ON 80 S 7; vgl neuerlich RIS-Justiz RS0121298 [T15]) – zum Nachteil gereichende Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0130617). [18] Da sich die Berufung des Angeklagten ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet vergleiche ON 83, ON 89), war die den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation anhaftende, dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich einzelner Gegenstände abgegebener „Einverständniserklärungen“ (ON 69 S 4, ON 80 S 7; vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0121298 [T15]) – zum Nachteil gereichende Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0130617).
[19] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis sowie in den Aussprüchen über den Verfall und die Konfiskation aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (§ 285e StPO). [19] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis sowie in den Aussprüchen über den Verfall und die Konfiskation aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
[20] Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [20] Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.