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Entscheidung 11 Os 39/24f×

Entscheidung 11 Os 39/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os39/24f

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen I* J* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. Jänner 2024, GZ 72 Hv 73/23z-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis sowie in den Aussprüchen über den Verfall und die Konfiskation aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde I* J* des Verbrechens des „gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, 15, StGB (I/) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in K* und andernorts

I/ zwischen 26. Juli 2022 und 14. Juli 2023 in neun Angriffen gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, erster Fall StGB in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten) im Urteil genannten Gewahrsamsträgern einzeln bezeichnete fremde bewegliche Sachen, überwiegend Schmuck, Uhren und Bargeld, in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich durch Einschlagen, Aushebeln oder Aufbrechen (teils mit einem mitgeführten Flachwerkzeug) von Fenstern oder Terrassentüren, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht,

II/ am 14. Juli 2023 die Polizeibeamten S* und A* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er durch Einsatz massiver Körperkraft seinen Oberkörper wand und seine Arme aus den Griffen der Beamten losriss.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die – inhaltlich gegen den Schuldspruch zu II/ gerichtete – Mängelrüge behauptet eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach der Angeklagte aufgrund des Weglaufens außer Atem war und auf Ungarisch mehrmals „Luft, Luft“ rief, eine tatsächliche Atemnot durch die Maßnahmen der Polizeibeamten jedoch nicht vorlag (US 6). Der Beschwerdekritik zuwider haben die Tatrichter ihre Überzeugung, dass beim Angeklagten keine Atemnot vorlag und der von ihm intendierte Zweck der Gewaltanwendung vielmehr die Verhinderung seiner Festnahme war (US 6 f in Verbindung mit US 3, US 8), aus den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten zum Ablauf der Amtshandlung und zu den von ihnen gesetzten Maßnahmen mängelfrei erschlossen (US 7 f). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, stellt keine Nichtigkeit her (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[5] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), weil das Schöffengericht die „mehrfache und unterschiedliche Qualifikation“ (US 8) als erschwerend gewertet habe, obwohl die Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB bereits die mehrfache Begehung berücksichtige. Die Beschwerde übersieht, dass die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB nicht (mit-)bestimmte vergleiche RIS-Justiz RS0130193) und – soweit vom Schöffengericht mit der kritisierten Formulierung die Tatwiederholung angesprochen worden sein sollte –gewerbsmäßige Begehung (iSd Paragraph 130, Absatz 3, StGB) nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB nur drei Taten voraussetzt (der Schuldspruch jedoch neun Taten umfasst; vergleiche RIS-Justiz RS0091375 [T6]) und sich diese im Übrigen auch auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB stützt.

[6] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO wird hinzugefügt, dass die Tatrichter (zu I/) in den Entscheidungsgründen in Verbindung mit dem – zur Verdeutlichung heranzuziehenden vergleiche RIS-Justiz RS0116587) – Referat nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO hinreichend deutlich ihre Überzeugung von der Absicht des Angeklagten auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zum Ausdruck gebracht haben (US 8 in Verbindung mit US 4 ff; US 1). Dass die Absicht des Angeklagten (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und auf sonstige, nicht iSd Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen; insofern erweist sich die Subsumtion der vom Schuldspruch I/ erfassten Taten auch unter Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB als verfehlt. Vielmehr wäre der zu I/ festgestellte Sachverhalt einem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB zu unterstellen gewesen. Der dem Schöffengericht insofern unterlaufene Subsumtionsfehler (der vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen sein wird; vergleiche RIS-Justiz RS0118870) ist jedoch in concreto mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden, weil er den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen (Paragraph 28, StGB in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 3, StGB) unberührt lässt und nur das Gewicht des – zu Recht angenommenen (US 8) – Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betrifft.

[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation jeweils Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO anhaftet:

[8] 1/ Das Schöffengericht hat „gemäß Paragraph 26, StGB […] die sichergestellten Schmuckstücke (ON 13.2.2) eingezogen“ (US 3, US 9).

[9] Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

[10]       Einziehung setzt demnach einen Bezug zu einer Anlasstat sowie Deliktstauglichkeit der betroffenen Gegenstände voraus (RIS-Justiz RS0121298 [T15]).

[11] Abgesehen davon, dass im Urteil kein eindeutiger Bezug der – durch Verweis auf den Anlassbericht ON 13.2.2 noch hinreichend determinierten – „sichergestellten Schmuckstücke“ vergleiche ON 13.2.2 S 6 ff: Ehering, Goldkette, Ohrringe, Uhr) zu den J* angelasteten Taten hergestellt wird, ist deren Deliktstauglichkeit auf der Feststellungsbasis des Ersturteils zu verneinen. Das Schöffengericht hat demnach seine Anordnungsbefugnis überschritten (Ziffer 11, erster Fall).

[12] 2/ Gemäß Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2, StGB hat das Schöffengericht „die beim Angeklagten sichergestellten Beträge von EUR 3.100 (ON 33) sowie HUF 371.555,00 (ON 42, 2)“ für verfallen erklärt (US 3, US 9).

[13] Nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall erstreckt sich nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.

[14] Dem Urteil kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der im Erkenntnis angeführten Aktenteile ON 33 und ON 42.2 – keinerlei Aussage zur Herkunft der beim Angeklagten sichergestellten, für verfallen erklärten Geldbeträge entnommen werden. Solcherart mangelt es dem Verfallserkenntnis an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage (Ziffer 11, erster Fall).

[15] 3/ Ferner hat das Schöffengericht die sichergestellten Werkzeuge und Utensilien (Handschuhe, Kombizange, zwei Lupen, Umhängetasche mit drei Schraubendrehern, Einweghandschuhe blau, Multitool Inbusschlüsselsatz; ON 13.2.2) sowie ein Smartphone Onetouch 228 Alcatel und ein Tablet Lenovo IB-X606X (ON 13.2.2) gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfisziert (US 3, US 9).

[16] Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.

[17] Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den konfiszierten Gegenständen können dem Urteil nicht entnommen werden. Zudem wird eine Verwendung zur Tatbegehung hinsichtlich der „Werkzeuge und Utensilien“ nicht eindeutig festgestellt und hinsichtlich des Smartphones und des Tablets ohne Sachverhaltsbezug vergleiche US 4 ff) schlicht angenommen (US 9). Insofern entbehrt auch das Konfiskationserkenntnis einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage (Ziffer 11, erster Fall).

[18] Da sich die Berufung des Angeklagten ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet vergleiche ON 83, ON 89), war die den Aussprüchen über die Einziehung, den Verfall und die Konfiskation anhaftende, dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich einzelner Gegenstände abgegebener „Einverständniserklärungen“ (ON 69 S 4, ON 80 S 7; vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0121298 [T15]) – zum Nachteil gereichende Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0130617).

[19] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis sowie in den Aussprüchen über den Verfall und die Konfiskation aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

[20] Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00039.24F.0514.000

Im RIS seit

24.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240514_OGH0002_0110OS00039_24F0000_000