Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 5.Februar 1964
geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Thomas A der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Thomas A der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143
und 15 StGB. (drei vollendete, in Gesellschaft des am 25.Juni 1960 geborenen, zum AZ. 20 s Vr 3.226/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert verfolgten Ernst B begangene Taten und ein versuchtes Faktum, jeweils unter Verwendung von Gaspistole und Fixiermesser verübt), des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2 und 15 StGB. (drei Fakten) und der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. sowie des Vergehens der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach dem § 210 Abs. 1 StGB. schuldig und verurteilte ihn nach dem § 143 StGB. unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB. und Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.und 15 StGB. (drei vollendete, in Gesellschaft des am 25.Juni 1960 geborenen, zum AZ. 20 s römisch fünf r 3.226/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesondert verfolgten Ernst B begangene Taten und ein versuchtes Faktum, jeweils unter Verwendung von Gaspistole und Fixiermesser verübt), des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2 und 15 StGB. (drei Fakten) und der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. sowie des Vergehens der gewerbsmäßigen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach dem Paragraph 210, Absatz eins, StGB. schuldig und verurteilte ihn nach dem Paragraph 143, StGB. unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB. und Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend:
den hohen (nahezu 100.000 S erreichenden) Wert des Diebsgutes, die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Wiederholung der Eigentumsdelikte, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das besonders brutale Vorgehen gegen das (verletzte) Raubopfer Otto C (Zurücklassen am Tatort in gefesseltem und geknebeltem Zustand) und die mehrfache Qualifikation der Taten; hingegen wurden das Geständnis, der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise objektive Schadensgutmachung und die ungünstigen häuslichen Verhältnisse des Angeklagten als mildernd gewertet.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.April 1980, GZ. 11 Os 39/80-8, zurückgewiesen.
Im Gerichtstag war daher über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.