Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.
Der auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, es sei aktenwidrig, wenn das Schöffengericht feststelle, Edith B habe während der Belästigungen durch den Angeklagten nach ihrer Mutter gerufen und ihr mitgeteilt, sie könne nicht zu ihr kommen, weil sie vom Angeklagten festgehalten werde (S 3 der Urteilsausfertigung), übersieht, daß das Erstgericht diese Feststellung auf die Aussage der Zeugin Eleonore B vor der Gendarmerie stützen konnte (S 13). Ob der Angeklagte die Edith B, nachdem er sie zum zweiten Mal über den Küchentisch gedrückt hatte, sogleich losließ, oder ob er sie auch danach noch kurze Zeit an den Armen festhielt, ist - wie sich aus den folgenden Erörterungen zur Rechtsrüge ergeben wird -Der auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, es sei aktenwidrig, wenn das Schöffengericht feststelle, Edith B habe während der Belästigungen durch den Angeklagten nach ihrer Mutter gerufen und ihr mitgeteilt, sie könne nicht zu ihr kommen, weil sie vom Angeklagten festgehalten werde (S 3 der Urteilsausfertigung), übersieht, daß das Erstgericht diese Feststellung auf die Aussage der Zeugin Eleonore B vor der Gendarmerie stützen konnte (S 13). Ob der Angeklagte die Edith B, nachdem er sie zum zweiten Mal über den Küchentisch gedrückt hatte, sogleich losließ, oder ob er sie auch danach noch kurze Zeit an den Armen festhielt, ist - wie sich aus den folgenden Erörterungen zur Rechtsrüge ergeben wird -
nicht entscheidungswesentlich.
Der Urteilsbegründung haften somit die behaupteten formalen Mängel
im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht an.im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht an.
In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, seine Tätlichkeiten gegen Edith B seien qualitativ nicht mit einer Gefangennahme oder einem Gefangenhalten zu vergleichen, sondern bloß als derber Annäherungsversuch aufzufassen, der auch von Edith B nicht einmal als kurzfristige Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden worden sei.In seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, seine Tätlichkeiten gegen Edith B seien qualitativ nicht mit einer Gefangennahme oder einem Gefangenhalten zu vergleichen, sondern bloß als derber Annäherungsversuch aufzufassen, der auch von Edith B nicht einmal als kurzfristige Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden worden sei.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Tathandlung des Vergehens der Entziehung der persönlichen Freiheit muß sich, wenn sie nicht in einem Gefangenhalten besteht, qualitativ diesem Zustand annähern. Unwesentliche Beeinträchtigungen oder ein bloßes Erschweren der Bewegungsfreiheit, ohne sie ganz aufzuheben, genügen in der Regel nicht.
Durch die Verwendung des Wortes 'Freiheitsentziehung' im Gesetz wird das erforderliche Element einer gewissen Dauer ebenso wie das der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffs unterstrichen (Kienapfel, BT I, RN 703 zu § 99 StGB).Durch die Verwendung des Wortes 'Freiheitsentziehung' im Gesetz wird das erforderliche Element einer gewissen Dauer ebenso wie das der Schwere und Ernstlichkeit des Angriffs unterstrichen (Kienapfel, BT römisch eins, RN 703 zu Paragraph 99, StGB).
Nun drang vorliegend der betrunkene Angeklagte bei Nacht in das Wohnhaus von Eleonore und Edith B ein und hielt Edith B etwa fünf Minuten in der Küche fest, wobei er sie zweimal über den Küchentisch drückte. Der Zeugin kam die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu Bewußtsein, was sich schon aus der Dauer des Angriffes, ihrem Hilfeschrei - S 171 d.A - und dem vorerwähnten Zuruf an ihre Mutter ergibt. Dazu kommt, daß die zur Tatzeit 17-jährige Edith B dem betrunkenen Angeklagten allein gegenüberstand. Ihre Mutter hatte nämlich, um Hilfe zu holen, das Haus verlassen (S 173 d.A). Das festgestellte Verhalten wurde daher unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Tat (Kienapfel, BT I, RN 704 zu § 99 StGB) rechtsrichtig als Vergehen nach dem § 99 StGB beurteilt (Mayerhofer-Rieder, ENr. 3 zu § 99 StGB).Nun drang vorliegend der betrunkene Angeklagte bei Nacht in das Wohnhaus von Eleonore und Edith B ein und hielt Edith B etwa fünf Minuten in der Küche fest, wobei er sie zweimal über den Küchentisch drückte. Der Zeugin kam die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu Bewußtsein, was sich schon aus der Dauer des Angriffes, ihrem Hilfeschrei - S 171 d.A - und dem vorerwähnten Zuruf an ihre Mutter ergibt. Dazu kommt, daß die zur Tatzeit 17-jährige Edith B dem betrunkenen Angeklagten allein gegenüberstand. Ihre Mutter hatte nämlich, um Hilfe zu holen, das Haus verlassen (S 173 d.A). Das festgestellte Verhalten wurde daher unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Tat (Kienapfel, BT römisch eins, RN 704 zu Paragraph 99, StGB) rechtsrichtig als Vergehen nach dem Paragraph 99, StGB beurteilt (Mayerhofer-Rieder, ENr. 3 zu Paragraph 99, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.
über den Angeklagten wurde nach dem § 99 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und als mildernd das Geständnis des effektiven Sachverhaltes im Vorverfahren.über den Angeklagten wurde nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und als mildernd das Geständnis des effektiven Sachverhaltes im Vorverfahren.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Die Berufung ist nur teilweise berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig erfaßt. Doch wurde offenbar zu wenig berücksichtigt, daß der Unrechtsgehalt der Tat kein allzu hoher ist. Demgemäß war das Strafausmaß etwas zu reduzieren.
Dem weiteren Berufungsbegehren konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten Erwägungen der Spezialprävention einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB entgegenstehen.Dem weiteren Berufungsbegehren konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten Erwägungen der Spezialprävention einer Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegenstehen.
Mithin war wie im Spruch zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.