Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Berufung "punkto Nichtigkeit" und einer Berufung "punkto Schuld" an, die sich beide inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde wegen erheblicher Verfahrensmängel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) darstellen und auch zu behandeln sind, weil es nicht auf die richtige ziffermäßige, sondern auf eine deutliche und bestimmte sachliche Bezeichnung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes ankommt (Mayerhofer-Rieder3 E 52 bis 54 zu § 285 a StPO).Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Berufung "punkto Nichtigkeit" und einer Berufung "punkto Schuld" an, die sich beide inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde wegen erheblicher Verfahrensmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) darstellen und auch zu behandeln sind, weil es nicht auf die richtige ziffermäßige, sondern auf eine deutliche und bestimmte sachliche Bezeichnung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes ankommt (Mayerhofer-Rieder3 E 52 bis 54 zu Paragraph 285, a StPO).
Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte überdies mit Berufung.
Der Verteidiger wies in der Hauptverhandlung darauf hin, daß der Angeklagte für die Jahre 1982 bis 1984 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen gelegt habe; es sei nur dem Umstand, daß er dem Betriebsprüfer keine Unterlagen vorwies, zuzuschreiben, daß infolge Einschätzung gemäß dem § 184 BAO erst nachträglich Steuerrückstände entstanden; der Angeklagte habe aber keine falschen Erklärungen abgegeben. Zu diesem Beweisthema beantragte er die Einvernahme der Steuerberater Mag. Gerhard M***** und Mag. Walter H***** unter Beiziehung eines Sachverständigen, wozu der Angeklagte die Urkundensammlung, soweit noch vorhanden, vorlegen werde (S 78). Diesen Beweisantrag lehnte das Schöffengericht "im Hinblick auf die ausreichende Beweislage durch die niederschriftliche Aussage des Mag. H*****, welche verlesen wurde", ab (S 80).Der Verteidiger wies in der Hauptverhandlung darauf hin, daß der Angeklagte für die Jahre 1982 bis 1984 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen gelegt habe; es sei nur dem Umstand, daß er dem Betriebsprüfer keine Unterlagen vorwies, zuzuschreiben, daß infolge Einschätzung gemäß dem Paragraph 184, BAO erst nachträglich Steuerrückstände entstanden; der Angeklagte habe aber keine falschen Erklärungen abgegeben. Zu diesem Beweisthema beantragte er die Einvernahme der Steuerberater Mag. Gerhard M***** und Mag. Walter H***** unter Beiziehung eines Sachverständigen, wozu der Angeklagte die Urkundensammlung, soweit noch vorhanden, vorlegen werde (S 78). Diesen Beweisantrag lehnte das Schöffengericht "im Hinblick auf die ausreichende Beweislage durch die niederschriftliche Aussage des Mag. H*****, welche verlesen wurde", ab (S 80).
Zu Recht erblickt die Verteidigung in dieser Vorgangsweise eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechte, weil dem Angeklagten dadurch die Beweisführung verwehrt wurde, daß das Finanzamt zwar auf Grund der Rechtslage (§ 184 BAO) eine Zuschätzung vornahm, daß er aber subjektiv keine unrichtigen Abgabenerklärungen abgegeben hatte.Zu Recht erblickt die Verteidigung in dieser Vorgangsweise eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechte, weil dem Angeklagten dadurch die Beweisführung verwehrt wurde, daß das Finanzamt zwar auf Grund der Rechtslage (Paragraph 184, BAO) eine Zuschätzung vornahm, daß er aber subjektiv keine unrichtigen Abgabenerklärungen abgegeben hatte.
Wenn sich das Erstgericht (offensichtlich unter Anlehnung an die Judikatur des OGH - EvBl. 1977/166 (verst. Senat),
EvBl. 1979/225, RZ 1989/10 uva) mit dem Hinweis auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide begnügt, übersieht es, daß selbst nach diesen (in Lehre und Rechtsprechung nicht unbestrittenen - siehe zB AnwBl. 1989, 687) Entscheidungen die Frage der Zurechnung der strafbaren Handlung in subjektiver Richtung, also die Frage, ob hier die Abgabenhinterziehung unter vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor sich ging, vom Strafgericht ohne Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu entscheiden ist. Daraus erhellt bereits, daß das - tatsächlich Verdacht erregende - Verhalten des Angeklagten Jahre später im Prüfungs- und Abgabenverfahren nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung der subjektiven Tatseite in bezug auf das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG bilden kann. Das Schöffengericht durfte daher dem Angeklagten nicht verweigern, daß der Steuerberater M*****, der nach dem Einkommensteuerakt die fraglichen Abgabenerklärungen im Auftrag des Angeklagten erstellt hatte, als Zeuge befragt wird, und es durfte sich auch nicht gegen den Widerspruch des Verteidigers (S 81) mit der Verlesung der Aussage des Steuerberaters H***** im Vorverfahren (ON 8) begnügen. Die in der Hauptverhandlung für die Ablehnung dieser Beweisanträge gegebene und protokollierte Begründung (§ 238 Abs. 1 StPO), die im Urteil selbst keinerlei Niederschlag fand, stellt sich als eklatanter Verstoß gegen das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens dar, welcher Verstoß auch im Licht des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3EvBl. 1979/225, RZ 1989/10 uva) mit dem Hinweis auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide begnügt, übersieht es, daß selbst nach diesen (in Lehre und Rechtsprechung nicht unbestrittenen - siehe zB AnwBl. 1989, 687) Entscheidungen die Frage der Zurechnung der strafbaren Handlung in subjektiver Richtung, also die Frage, ob hier die Abgabenhinterziehung unter vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vor sich ging, vom Strafgericht ohne Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu entscheiden ist. Daraus erhellt bereits, daß das - tatsächlich Verdacht erregende - Verhalten des Angeklagten Jahre später im Prüfungs- und Abgabenverfahren nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung der subjektiven Tatseite in bezug auf das Finanzvergehen des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bilden kann. Das Schöffengericht durfte daher dem Angeklagten nicht verweigern, daß der Steuerberater M*****, der nach dem Einkommensteuerakt die fraglichen Abgabenerklärungen im Auftrag des Angeklagten erstellt hatte, als Zeuge befragt wird, und es durfte sich auch nicht gegen den Widerspruch des Verteidigers (S 81) mit der Verlesung der Aussage des Steuerberaters H***** im Vorverfahren (ON 8) begnügen. Die in der Hauptverhandlung für die Ablehnung dieser Beweisanträge gegebene und protokollierte Begründung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO), die im Urteil selbst keinerlei Niederschlag fand, stellt sich als eklatanter Verstoß gegen das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens dar, welcher Verstoß auch im Licht des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3
lit. d MRK - ganz unabhängig davon, ob sonst gewichtige Indizien für die Schuld des Angeklagten sprechen - zur Verfahrenserneuerung führen mußte.Litera d, MRK - ganz unabhängig davon, ob sonst gewichtige Indizien für die Schuld des Angeklagten sprechen - zur Verfahrenserneuerung führen mußte.
Es war daher das angefochtene Urteil - abweichend von der Antragstellung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als nichtig zu kassieren und dem Erstgericht die Neudurchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (§ 285 e StPO).Es war daher das angefochtene Urteil - abweichend von der Antragstellung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als nichtig zu kassieren und dem Erstgericht die Neudurchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner - an sich unzulässigen, inhaltlich aber auch die erörterten Verfahrensmängel aufgreifenden - Schuldberufung und der Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.