Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung bekämpft.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung bekämpft.
Der Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) ist vorauszuschicken, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages, dessen Ablehnung releviert wird, stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, weshalb erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können.Der Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorauszuschicken, daß bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages, dessen Ablehnung releviert wird, stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, weshalb erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Gründe tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden können.
Die Verteidigung hatte die Vorladung einer Reihe von Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß beim Angeklagten weder sexuelle Abartigkeit noch sonstige Verhaltensstörungen zu bemerken seien, die zwangsläufig vorliegen müßten, um die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen zu haben, ferner, daß zwischen ihm und Kerstin K***** ständig eine nach außen ungetrübte Beziehung bestand und er auch seinen Erziehungsaufgaben verantwortungsbewußt nachgekommen sei, sowie, daß die Zeugin Kerstin K***** "anderslautende und im Widerspruch zu den heutigen Angaben stehende Angaben" als Grund für die Bekanntgabe der Anschuldigungen angeführt habe (S 275).
Der Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung.
Aus einem nach außen hin unauffälligen Verhalten können relevante Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Angeklagten, die Handlungen wie die verfahrensgegenständlichen ausschließen, nicht gezogen werden. Die Einvernahme der beantragten Zeugen läßt daher eine Erweiterung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen von vornherein nicht erwarten.
Diese Erwägung findet ihre sinnfällige Bestätigung darin, daß Kerstin K***** selbst einräumt, den Angeklagten ungeachtet der sexuellen Angriffe, die sie verdrängte, nie gehaßt und mit ihm trotzdem normale Kontakte unterhalten zu haben, "weil er sich so nett um sie gekümmert habe" (S 263). Im Hinblick darauf bedurfte es einer zusätzlichen Beweisaufnahme zu diesem Thema nicht, zumal das Schöffengericht der Aussage des Tatopfers uneingeschränkt, und somit auch in diesem Punkt Glauben geschenkt hat.
Soweit der Beschwerdeführer aber die beantragten Zeugen zum Nachweis nicht näher bezeichneter Widersprüche in den Angaben des Tatopfers führte, blieb der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag gänzlich unsubstantiiert, sodaß er auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Ablehnung den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen vermag.
Der in der Beschwerde nachgeholte Begründungsversuch ist zum einen verspätet, zum anderen werden nicht etwa innere Widersprüche in der Aussage der Belastungszeugin aufgezeigt, die durch die namhaft gemachten Zeugen erhärtet werden sollten, vielmehr wird durch wertenden Vergleich mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin angegriffen. Damit wird aber, ganz abgesehen davon, daß eine wie hier vorgebrachte Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter dem Nichtigkeitsverfahren entzogen ist, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dargetan.
Dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Faktum der Schändung (II) (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) zuwider traf das Schöffengericht explicit die Feststellung, daß sich Kerstin K***** in einem durch Alkoholisierung bewirkten Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand, als der Angeklagte an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzog (US 9), womit der zuvor verwendete (und vom Beschwerdeführer als unzureichend gerügte) Begriff der (auf Alkoholkonsum zurückzuführenden) Handlungsunfähigkeit (US 6) verdeutlicht wurde.Dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Faktum der Schändung (römisch zwei) (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zuwider traf das Schöffengericht explicit die Feststellung, daß sich Kerstin K***** in einem durch Alkoholisierung bewirkten Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand, als der Angeklagte an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzog (US 9), womit der zuvor verwendete (und vom Beschwerdeführer als unzureichend gerügte) Begriff der (auf Alkoholkonsum zurückzuführenden) Handlungsunfähigkeit (US 6) verdeutlicht wurde.
Daß der Angeklagte von diesem Zustand Kenntnis hatte und daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich schlüssig aus den über das Tatgeschehen getroffenen Konstatierungen, sodaß es darüber hinausgehender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht mehr bedurfte.
Hinweise dafür, daß Kerstin K***** im Falle des Schändungsfaktums (II) zu Abwehrreaktionen verbaler oder tatsächlicher Natur in der Lage war, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb auch der Einwand der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Leere geht. Die Argumentation, der Zeugin seien solche Abwehrhandlungen zumutbar gewesen, übergeht deren vom Erstgericht konstatierte Widerstandsunfähigkeit. Mit dem Versuch, diese Urteilsannahme durch eine Erörterung von Aussagen der Zeugin im Vorverfahren in Frage zu stellen, läßt sich der Beschwerdeführer, im übrigen unter Außerachtlassung der Darstellung des Tatopfers in ihrer Gesamtheit, erneut in eine hier unzulässige Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung ein.Hinweise dafür, daß Kerstin K***** im Falle des Schändungsfaktums (römisch zwei) zu Abwehrreaktionen verbaler oder tatsächlicher Natur in der Lage war, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb auch der Einwand der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Leere geht. Die Argumentation, der Zeugin seien solche Abwehrhandlungen zumutbar gewesen, übergeht deren vom Erstgericht konstatierte Widerstandsunfähigkeit. Mit dem Versuch, diese Urteilsannahme durch eine Erörterung von Aussagen der Zeugin im Vorverfahren in Frage zu stellen, läßt sich der Beschwerdeführer, im übrigen unter Außerachtlassung der Darstellung des Tatopfers in ihrer Gesamtheit, erneut in eine hier unzulässige Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung ein.
Soweit die Beschwerde aber eine Feststellung darüber vermißt, daß sich der Angeklagte durch seine Tathandlungen gschlechtlich erregen oder befriedigen wollte, macht sie (abermals) keinen Begründungs-, sondern einen Feststellungsmangel geltend, der indes schon deshalb nicht vorliegt, weil zur Verwirklichung der dem Angeklagten angelasteten Delikte ein solcherart umschriebener erweiterter Vorsatz nicht vorausgesetzt ist.
Damit versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der dieser vermeintliche Feststellungsmangel releviert wird, die aber auch, soweit sie hinsichtlich aller Fakten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert und demgemäß ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.Damit versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der dieser vermeintliche Feststellungsmangel releviert wird, die aber auch, soweit sie hinsichtlich aller Fakten Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, sich nicht am Urteilssachverhalt orientiert und demgemäß ihre gesetzesgemäße Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.