Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichtete Beschwerdeeinwand (Z 5), der festgestellte Alkoholkonsum (von einem Liter Wodka) lasse nicht den Schluß zu, der Angeklagte habe "sich während des gesamten Abends in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden", läßt die weiteren Konstatierungen unbeachtet, wonach der Genuß von einem Liter Wodka für den Beschwerdeführer eine alltägliche Menge darstelle und er den Alkohol überdies während des vorangegangenen Tages zu sich genommen habe (US 7). Darüberhinaus schenkten die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten, er habe Erinnerungslücken, keinen Glauben (US 10, 20) und setzten sich in diesem Zusammenhang, dem eine Unvollständigkeit der Begründung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider, auch mit der Aussage des Zeugen G***** auseinander (US 19), in dessen Depositionen (S 330) der Beschwerdeführer entgegen der ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründeten Auffassung des Erstgerichtes Anhaltspunkte für das Vorliegen seiner Zurechnungunfähigkeit zu erkennen vermeint. Damit erweist sich die Mängelrüge aber insgesamt nur als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichtete Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), der festgestellte Alkoholkonsum (von einem Liter Wodka) lasse nicht den Schluß zu, der Angeklagte habe "sich während des gesamten Abends in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden", läßt die weiteren Konstatierungen unbeachtet, wonach der Genuß von einem Liter Wodka für den Beschwerdeführer eine alltägliche Menge darstelle und er den Alkohol überdies während des vorangegangenen Tages zu sich genommen habe (US 7). Darüberhinaus schenkten die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten, er habe Erinnerungslücken, keinen Glauben (US 10, 20) und setzten sich in diesem Zusammenhang, dem eine Unvollständigkeit der Begründung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider, auch mit der Aussage des Zeugen G***** auseinander (US 19), in dessen Depositionen (S 330) der Beschwerdeführer entgegen der ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründeten Auffassung des Erstgerichtes Anhaltspunkte für das Vorliegen seiner Zurechnungunfähigkeit zu erkennen vermeint. Damit erweist sich die Mängelrüge aber insgesamt nur als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen. Auf den Anruf einer Redakteurin der Kronenzeitung, den der Angeklagte während der Zeit der ihm angelasteten Freiheitsentziehung erhalten haben will und aus dem sich ergebe, daß das Tatopfer jedenfalls während dieses Anrufes die Wohnung hätte verlassen können, war, wie der Beschwerdeführer keinesfalls verkennt, schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermochte der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen. Auf den Anruf einer Redakteurin der Kronenzeitung, den der Angeklagte während der Zeit der ihm angelasteten Freiheitsentziehung erhalten haben will und aus dem sich ergebe, daß das Tatopfer jedenfalls während dieses Anrufes die Wohnung hätte verlassen können, war, wie der Beschwerdeführer keinesfalls verkennt, schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.
Aber auch die einen Feststellungsmangel zur Frage der Zurechnungsfähigkeit relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil der Beschwerdeführer Verfahrensergebnisse, die eine volle Berauschung indizieren, nicht angeführt hat und der bloße Hinweis auf nicht näher substantiierte Beweisergebnisse dafür nicht hinreicht.Aber auch die einen Feststellungsmangel zur Frage der Zurechnungsfähigkeit relevierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil der Beschwerdeführer Verfahrensergebnisse, die eine volle Berauschung indizieren, nicht angeführt hat und der bloße Hinweis auf nicht näher substantiierte Beweisergebnisse dafür nicht hinreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.