Die Beschwerdeargumentation zur Mängelrüge (Z 5) hält einer Überprüfung nicht stand:Die Beschwerdeargumentation zur Mängelrüge (Ziffer 5,) hält einer Überprüfung nicht stand:
Zunächst stehen die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe an Bernhard W***** ca 20 Kilogramm Cannabisharz verkauft, dieser aber an K***** und F***** (nur) insgesamt 18,4 Kilogramm (im Urteil ersichtlich irrtümlich: Gramm) weitergegeben, der Beschwerdeauffassung zuwider miteinander nicht in Widerspruch. Denn, daß das von den beiden Letztgenannten von W***** bezogene - mengenmäßig mit 18,4 Kilogramm festgestellte - Cannabis den weiteren Konstatierungen zufolge ausschließlich vom Angeklagten stammte, schließt keinesfalls aus, daß W***** selbst eine größere Menge erhalten hat, wie dies etwa dessen Aussage, er habe das vom Beschwerdeführer gekaufte Suchtgift "nicht ausschließlich selbst konsumiert, sondern an K***** und F***** weitergegeben" (S 147/II), nahelegt.
Zudem betrifft dieser Einwand keine entscheidende Tatsache, wird doch durch die damit problematisierte Differenzmenge von 1,6 Kilogramm Cannabisharz die strafsatzrelevante "übergroße Menge", welche auch durch eine Menge von 18,4 Kilogramm überschritten wird, nicht berührt.
Es trifft zwar zu, daß, ausgehend von einem Einkaufspreis von ca 40 S/Gramm ein unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 5 S bis 10 S/Gramm festgestellter Verkaufspreis mit einem konstatierten Verkaufspreis von ebenfalls ca 40 S/Gramm nicht vereinbar scheint, wenngleich angesichts der Ungefährangaben (arg "ca") die Erzielung einer Gewinnmarge in der Größenordnung von 5 S nicht schlechterdings ausgeschlossen ist. Die Kritik bezieht sich jedoch von vornherein nur auf die an Bogdan D***** verkaufte Teilmenge von 1,5 Kilogramm Cannabis, nicht aber auf die an W***** veräußerte Menge von ca 20 Kilogramm. Diesbezüglich findet der festgestellte höhere Verkaufspreis auch in den Verfahrensergebnissen Deckung (S 146/II, 99/II, Akt 36 Vr 1441/98 des Landesgerichtes Salzburg S 405). Für die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach § 28 Abs 3 SMG ist der allfällige Entfall einer Teilmenge von 1,5 Kilogramm daher ohne jede Bedeutung.Es trifft zwar zu, daß, ausgehend von einem Einkaufspreis von ca 40 S/Gramm ein unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 5 S bis 10 S/Gramm festgestellter Verkaufspreis mit einem konstatierten Verkaufspreis von ebenfalls ca 40 S/Gramm nicht vereinbar scheint, wenngleich angesichts der Ungefährangaben (arg "ca") die Erzielung einer Gewinnmarge in der Größenordnung von 5 S nicht schlechterdings ausgeschlossen ist. Die Kritik bezieht sich jedoch von vornherein nur auf die an Bogdan D***** verkaufte Teilmenge von 1,5 Kilogramm Cannabis, nicht aber auf die an W***** veräußerte Menge von ca 20 Kilogramm. Diesbezüglich findet der festgestellte höhere Verkaufspreis auch in den Verfahrensergebnissen Deckung (S 146/II, 99/II, Akt 36 römisch fünf r 1441/98 des Landesgerichtes Salzburg S 405). Für die Annahme der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG ist der allfällige Entfall einer Teilmenge von 1,5 Kilogramm daher ohne jede Bedeutung.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht die unterschiedlichen Mengenangaben des Zeugen W*****, die zudem nach dessen korrigierender Aussage auf einer Hochrechnung des Untersuchungsrichters beruhten (S 146, 148/II), durchaus in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen (US 6), weshalb der behauptete Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.
Mit seinen weiteren, gegen die Annahme des Schöffengerichtes, W***** habe ausschließlich von ihm das an K***** und F***** weitergegebene Cannabis bezogen, gerichteten Einwendungen versucht der Beschwerdeführer lediglich, die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Daß W***** bei K***** und F***** auch Suchtgift anderer Qualität gesehen hatte, begründet dieser selbst mit der Möglichkeit des tauschweisen Erwerbs, daß er aber selbst über die Qualität des Cannabis Vergleiche anstellen konnte, mit seiner eigenen jahrelangen Erfahrung als Suchtgiftkonsument (S 146/II). Damit wird auch die Annahme der primär auf die Analyse des bei K***** sichergestellten Cannabis gestützten Qualität (Reinheitsgehalt von durchschnittlich 6 %) bestätigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit, welche darin erblickt wird, daß der Tatzeitraum bis Juni 1998 festgestellt wurde, obgleich W***** den Bezugszeitraum mit Jänner 1998 limitierte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht, daß seinen eigenen Angaben zufolge der vom Schuldspruch erfaßte Verkauf von Cannabis an Bogdan D***** bis Ende Juni 1998 andauerte (S 333/I, 135/II).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) schließlich werden aktenkundige Umstände, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Konstatierungen Anlaß geben könnten, nicht aufgezeigt.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) schließlich werden aktenkundige Umstände, die zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Konstatierungen Anlaß geben könnten, nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.