Gegen den Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.Gegen den Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.
Das Schöffengericht hat nämlich bei der Strafbemessung ua auch die mehrfache (tatsächlich: zweifache) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend gewertet (US 11) und damit gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO). Denn im aktuellen Fall wurde - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des § 130 zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach § 128 Abs 1 Z 2 StGB qualifizierten (Opferstock-)Diebstählen bestimmt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 12 ff; Mayerhofer StGB5 § 32 E 15a).Das Schöffengericht hat nämlich bei der Strafbemessung ua auch die mehrfache (tatsächlich: zweifache) Qualifikation des Diebstahls als erschwerend gewertet (US 11) und damit gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO). Denn im aktuellen Fall wurde - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - bereits die (höhere) gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB durch die gewerbsmäßige Begehung von ausschließlich nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB qualifizierten (Opferstock-)Diebstählen bestimmt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 12 ff; Mayerhofer StGB5 Paragraph 32, E 15a).
Das Urteil war daher im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs gemäß § 26 Abs 1 StGB) ebenso wie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss aufzuheben und es war diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.Das Urteil war daher im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB) ebenso wie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss aufzuheben und es war diesem Umfang in der Sache selbst zu erkennen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof die zahlreichen einschlägigen - sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB begründenden - Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand. Ein rascher Rückfall liegt in Hinblick auf den zwischen Vorverurteilung und nunmehriger Tat verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht vor (Mayerhofer StGB5 § 33 E 18); die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit ist zwar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 StGB) zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar (Mayerhofer aaO E 27). Unter Rücksichtnahme auf die angeführten für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet der Oberste Gerichtshof eine 20-monatige Freiheitsstrafe für tat- und täteradaequat. In Hinblick auf das massiv einschlägig belastete Vorleben des Rechtsmittelwerbers hindern Belange der Spezialprävention die (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Strafe und bedarf es aus eben diesen Gründen auch des Widerrufs der zuletzt gewährten bedingten Nachsicht, um Alois W***** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof die zahlreichen einschlägigen - sogar die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB begründenden - Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand. Ein rascher Rückfall liegt in Hinblick auf den zwischen Vorverurteilung und nunmehriger Tat verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht vor (Mayerhofer StGB5 Paragraph 33, E 18); die Tatbegehung innerhalb einer offenen Probezeit ist zwar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, StGB) zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar (Mayerhofer aaO E 27). Unter Rücksichtnahme auf die angeführten für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet der Oberste Gerichtshof eine 20-monatige Freiheitsstrafe für tat- und täteradaequat. In Hinblick auf das massiv einschlägig belastete Vorleben des Rechtsmittelwerbers hindern Belange der Spezialprävention die (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Strafe und bedarf es aus eben diesen Gründen auch des Widerrufs der zuletzt gewährten bedingten Nachsicht, um Alois W***** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.