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Entscheidung 11 Os 4/02×

Entscheidung 11 Os 4/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os4/02 (11Os5/02)

Entscheidungsdatum

23.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milorad A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (samt implizierter Beschwerde: Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2001, GZ 4 b römisch fünf r 2014/01-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milorad A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. November 2000 in Wien Monika W***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich durch Faustschläge, Fußtritte und einen Schlag mit einem Holzbrett, wodurch W***** im Urteilssatz näher beschriebene Verletzungen erlitt, sowie durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er erklärte, er werde sie sonst umbringen und er werde ihr mit dem von ihm bereitgehaltenen Gegenstand auf den Kopf schlagen, wenn sie beim Oralverkehr zubeißen sollte, wobei er eine Art Hammer ohne Stiel in der Hand hielt, zur Duldung und Vornahme des Beischlafs und weiterer dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zu Anal- und Oralverkehr wiederholt genötigt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Vorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vermag der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen: Die Behauptung innerer Widersprüchlichkeit schuldrelevanter Tatsachenfeststellungen bleibt unsubstantiiert und entzieht sich damit ebenso einer sachlichen Erwiderung wie der Einwand erheblicher Divergenzen nicht näher bezeichneter Konstatierungen zum Akteninhalt. Die von seinen späteren Depositionen abweichenden Erstangaben des Tatopfers aber hat das Schöffengericht der Beschwerde zuwider keineswegs unbeachtet gelassen (s US 8), sodass die geltend gemachte Unvollständigkeit nicht vorliegt.

Der Versuch, unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) durch den Hinweis auf den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. November 2000 (S 37) Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, wonach der Angeklagte "die Frau an den Haaren weiter in Richtung zu dem Magazin" zerrte, geht ins Leere, weil dieser Umstand keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft.

Die zur Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) vorgetragene Kritik an der Vernachlässigung der Alkoholisierung des Angeklagten als Milderungsgrund nach Paragraph 35, StGB wiederum stellt bloß einen Berufungs-, nicht aber den relevierten Nichtigkeitsgrund dar.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65709 11Os4.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00004.02.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20020423_OGH0002_0110OS00004_0200000_000