Nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende, mit Widersprüchen behaftete Begründung des Urteils geltend.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende, mit Widersprüchen behaftete Begründung des Urteils geltend.
Die Tatrichter haben sich jedoch mit allen wesentlichen Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und aus diesen Schlüsse gezogen, die den Grundsätzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (US 12 ff). Aus der Tatsache, dass nach dem Verkehrsunfall vom 17. Februar 2001 Spuren der Wirkstoffe von MDMA und MDA im Harn des Angeklagten festgestellt werden konnten, ist ohne weiteres der Schluss zulässig, er habe vor dem Unfall Ecstasy-Tabletten erworben (und konsumiert). Der im Schuldspruch angeführte globale, aber nicht entscheidungswesentliche Zeitraum vom 2. Oktober 2000 bis 17. Februar 2001 steht mit diesen Urteilsgründen nicht im Widerspruch. Die vom Verteidiger vorgelegten Laborbefunde über die von einem Privatarzt durchgeführten Untersuchungen des Angeklagten am 23. Oktober, 9. und 15. November 2000 sowie 5. Februar 2001 betreffen keinen für die Schuldfrage wesentlichen Umstand, weil das Vergehen bereits mit dem Erwerb des Suchtgiftes verwirklicht worden ist.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.
Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die im Urteil abgelehnten Beweismittel hervorzuheben, aus diesen andere Schlüsse als das Erstgericht zu ziehen und die Beweiswürdigung der Tatrichter als falsch hinzustellen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber aus den Akten keine Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben könnten. Er bekämpft vielmehr neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1).Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die im Urteil abgelehnten Beweismittel hervorzuheben, aus diesen andere Schlüsse als das Erstgericht zu ziehen und die Beweiswürdigung der Tatrichter als falsch hinzustellen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber aus den Akten keine Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben könnten. Er bekämpft vielmehr neuerlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht einem Ausspruch gemäß § 260 Abs 2 Z 1 StPO unterlassen hat. Dieser wird daher von Amts wegen mit Beschluss nachzuholen sein (Abs 3 leg cit).Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht einem Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer eins, StPO unterlassen hat. Dieser wird daher von Amts wegen mit Beschluss nachzuholen sein (Absatz 3, leg cit).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.