Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 (lit) a StPO. Gegenstand der Verfahrensrüge ist der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mariana T***** zum Beweis dafür, „dass die verstorbene Mutter des Erstangeklagten eine sehr vermögende Frau war und daher die Version des Erstangeklagten plausibel ist, dass ihm aus dem Nachlass der Mutter 160.000 Euro übergeben wurden, da die Zeugin T***** in der Lage sein wird, aufzuzeigen, welche Vermögensverhältnisse die verstorbene Mutter des Erstangeklagten in Rumänien tatsächlich hatte" (S 47/II). Eine erhebliche Tatsache (§ 55 Abs 2 Z 1, Z 2 StPO) wird dadurch nicht bezeichnet. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn sie nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet ist, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (Fabrizy, StPO10 § 55 Rz 3 mwN). Überdies wird nicht dargetan, weswegen gerade dieses Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Zutreffend führten bereits die Erstrichter aus (US 18 f), dass das Beweisthema auf sich beruhen kann, weil daraus in keiner Weise folgt, der Erstangeklagte habe den größten Teil des nach seiner Verantwortung empfangenen Geldes an Irene N***** kreditiert. Die Abweisung dieses Antrags (S 49/II) erfolgte somit - dem überdies gegen das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren verstoßenden Rechtsmittelvorbringen entgegen - ohne Verletzung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 (lit) a StPO. Gegenstand der Verfahrensrüge ist der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Mariana T***** zum Beweis dafür, „dass die verstorbene Mutter des Erstangeklagten eine sehr vermögende Frau war und daher die Version des Erstangeklagten plausibel ist, dass ihm aus dem Nachlass der Mutter 160.000 Euro übergeben wurden, da die Zeugin T***** in der Lage sein wird, aufzuzeigen, welche Vermögensverhältnisse die verstorbene Mutter des Erstangeklagten in Rumänien tatsächlich hatte" (S 47/II). Eine erhebliche Tatsache (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO) wird dadurch nicht bezeichnet. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn sie nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet ist, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 55, Rz 3 mwN). Überdies wird nicht dargetan, weswegen gerade dieses Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO). Zutreffend führten bereits die Erstrichter aus (US 18 f), dass das Beweisthema auf sich beruhen kann, weil daraus in keiner Weise folgt, der Erstangeklagte habe den größten Teil des nach seiner Verantwortung empfangenen Geldes an Irene N***** kreditiert. Die Abweisung dieses Antrags (S 49/II) erfolgte somit - dem überdies gegen das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren verstoßenden Rechtsmittelvorbringen entgegen - ohne Verletzung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Die Mängelrüge (Z 5) versäumt bei Aufzeigen eines Widerspruchs in den Feststellungen zum Faktum I 2 b (Aufsuchen eines Notars am 28. August 2005 [US 12] mit dem am 29. August 2005 unterfertigten [US 11] Kaufvertrag) das Herstellen eines Bezuges zu einer entscheidenden Tatsache - nur dann könnte Nichtigkeit vorliegen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 41a).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versäumt bei Aufzeigen eines Widerspruchs in den Feststellungen zum Faktum römisch eins 2 b (Aufsuchen eines Notars am 28. August 2005 [US 12] mit dem am 29. August 2005 unterfertigten [US 11] Kaufvertrag) das Herstellen eines Bezuges zu einer entscheidenden Tatsache - nur dann könnte Nichtigkeit vorliegen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 41a).
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Unter dem von ihm gewählten Thema „Motiv und Vermögenslage" stellt der Beschwerdeführer (lediglich) auf Basis des Ersturteils die Frage, aus welchen Mitteln das Opfer Irene N***** die von ihr geforderten 146.000 Euro hätte zahlen sollen, und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Geltendmachung der Tatsachenrüge, nämlich den Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 49).Unter dem von ihm gewählten Thema „Motiv und Vermögenslage" stellt der Beschwerdeführer (lediglich) auf Basis des Ersturteils die Frage, aus welchen Mitteln das Opfer Irene N***** die von ihr geforderten 146.000 Euro hätte zahlen sollen, und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Geltendmachung der Tatsachenrüge, nämlich den Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 49).
Das Aufzeigen inhaltlich unterschiedlicher Aussagen der Zeugin N***** „über die Vorgänge bei der Unterfertigung der Urkunden", verbunden mit eigenen Plausibilitätserwägungen der Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Erstangeklagten, sowie die subjektiv gefärbte Analyse der Aussagen der Frau zu den angeblichen Spielschulden ihres Sohnes vermögen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch I 2 b führenden entscheidenden Tatsachen erwecken. Dies gilt ebenso für die Kritik am Gutachten eines Psychiaters „zur Frage der Geschäftsfähigkeit Irene N*****s" (ON 9, S 351 ff/I), zumal die Tatrichter die leichte Täuschbarkeit von Irene (und Dietmar) N***** nicht nur auf die Expertise, sondern gleichgewichtig auf den persönlichen Eindruck von diesen Personen in der Hauptverhandlung stützten (US 22 f). Zur erstmals im Rechtsmittelverfahren thematisierten Unvollständigkeit der Befunderhebung ist lediglich auf die Subsidiarität der Tatsachenrüge gegenüber jener aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu verweisen (RIS-Justiz RS0114036). Rein spekulativ bleibt das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der weitschichtigen schwägerschaftlichen Verbindung der Irene N***** zum Leitenden Staatsanwalt von Steyr. Einmal mehr ohne Bezug auf Verfahrensergebnisse erweisen sich die eigenständigen Bewertungen der Täuschungshandlungen des Erstangeklagten. Auch die beschönigende Beleuchtung dessen grundlegend verschiedenen Darstellungen der Gründe für die von ihm vorgegebene Darlehensgewährung an N***** und die damit im Zusammenhang stehende Verzichtserklärung (ON 4) - neuerlich verbunden mit dem Hinweis auf die Schwägerschaft des Opfers zu einem hohen Justizorgan - vermag beim Obersten Gerichtshof nicht die von § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten erheblichen Bedenken gegen die Feststellungsbasis des Schuldspruchs I erwecken. Die Wahrscheinlichkeitsabwägungen hypothetischer Geschehensabläufe in diesem Kontext lassen wiederum den Aktenbezug vermissen. Das Vorbringen zur Schuldspruchgruppe II schließlich beschränkt sich auf Überlegungen zur Plausibilität des Verwendens der Bankomatkarte des Opfers trotz Besitzes einer sogenannten „Partnerkarte" und verlässt somit neuerlich den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Faktum I 2 b orientiert sich mit der Behauptung, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen über einen lediglich versuchten Betrug (US 3, 10, 13) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Das Aufzeigen inhaltlich unterschiedlicher Aussagen der Zeugin N***** „über die Vorgänge bei der Unterfertigung der Urkunden", verbunden mit eigenen Plausibilitätserwägungen der Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Beziehungen zum Erstangeklagten, sowie die subjektiv gefärbte Analyse der Aussagen der Frau zu den angeblichen Spielschulden ihres Sohnes vermögen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch römisch eins 2 b führenden entscheidenden Tatsachen erwecken. Dies gilt ebenso für die Kritik am Gutachten eines Psychiaters „zur Frage der Geschäftsfähigkeit Irene N*****s" (ON 9, S 351 ff/I), zumal die Tatrichter die leichte Täuschbarkeit von Irene (und Dietmar) N***** nicht nur auf die Expertise, sondern gleichgewichtig auf den persönlichen Eindruck von diesen Personen in der Hauptverhandlung stützten (US 22 f). Zur erstmals im Rechtsmittelverfahren thematisierten Unvollständigkeit der Befunderhebung ist lediglich auf die Subsidiarität der Tatsachenrüge gegenüber jener aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu verweisen (RIS-Justiz RS0114036). Rein spekulativ bleibt das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der weitschichtigen schwägerschaftlichen Verbindung der Irene N***** zum Leitenden Staatsanwalt von Steyr. Einmal mehr ohne Bezug auf Verfahrensergebnisse erweisen sich die eigenständigen Bewertungen der Täuschungshandlungen des Erstangeklagten. Auch die beschönigende Beleuchtung dessen grundlegend verschiedenen Darstellungen der Gründe für die von ihm vorgegebene Darlehensgewährung an N***** und die damit im Zusammenhang stehende Verzichtserklärung (ON 4) - neuerlich verbunden mit dem Hinweis auf die Schwägerschaft des Opfers zu einem hohen Justizorgan - vermag beim Obersten Gerichtshof nicht die von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO genannten erheblichen Bedenken gegen die Feststellungsbasis des Schuldspruchs römisch eins erwecken. Die Wahrscheinlichkeitsabwägungen hypothetischer Geschehensabläufe in diesem Kontext lassen wiederum den Aktenbezug vermissen. Das Vorbringen zur Schuldspruchgruppe römisch zwei schließlich beschränkt sich auf Überlegungen zur Plausibilität des Verwendens der Bankomatkarte des Opfers trotz Besitzes einer sogenannten „Partnerkarte" und verlässt somit neuerlich den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Faktum römisch eins 2 b orientiert sich mit der Behauptung, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen über einen lediglich versuchten Betrug (US 3, 10, 13) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über Berufung und (implizierte) Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über Berufung und (implizierte) Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.