Entscheidung 11 Os 4/18z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ernst G***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 28/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ernst G***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 28/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 2017, AZ 22 Bs 311/17x (ON 101 der Hv-Akten), gerichtete Erneuerungsantrag des Angeklagten war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 2017, AZ 22 Bs 311/17x (ON 101 der Hv-Akten), gerichtete Erneuerungsantrag des Angeklagten war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00004.18Z.0313.000
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
JJT_20180313_OGH0002_0110OS00004_18Z0000_000