Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten und auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
Einleitend ist zu bemerken, dass – zufolge (undifferenziert) gemeinsam erstatteter Beschwerdeausführung – dem Vorbringen der Angeklagten S*****, soweit es sich auch auf jene (sie nicht betreffende) Schuldsprüche des Mitangeklagten C***** (I./A./, I./B./ und I./C./) bezieht, die Legitimation fehlt (§ 282 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 27; Einleitend ist zu bemerken, dass – zufolge (undifferenziert) gemeinsam erstatteter Beschwerdeausführung – dem Vorbringen der Angeklagten S*****, soweit es sich auch auf jene (sie nicht betreffende) Schuldsprüche des Mitangeklagten C***** (römisch eins./A./, römisch eins./B./ und römisch eins./C./) bezieht, die Legitimation fehlt (Paragraph 282, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 27;
RIS-Justiz RS0099257 [T4]).
Durch die – aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügte – Ablehnung der Vernehmung von Dr. W***** und Dr. E***** als Zeugen wurden keine Verteidigungsrechte der Angeklagten verletzt. Selbst wenn diese Ärzte – wie behauptet – nach Ablauf von neun Jahren (seit Ende des zu II./ inkriminierten Verhaltens) noch zu bestätigen in der Lage sein sollten, dass sie M*****, Ch***** und St***** seinerzeit „regelmäßig untersuchten“, Dr. E***** die Familie auch „mehrmals wöchentlich“ als Hausarzt aufgesucht hat, weil S***** an einer rheumatischen Erkrankung litt, und dabei „zu keiner Zeit blaue Flecken, Striemen oder Anzeichen körperlicher Gewalt“ an den Kindern wahrnehmbar waren (ON 26 S 63 und ON 37 S 21), wurde – auch mit Blick auf die aktenkundigen Ambulanzbehandlungen der M***** (ON 8 S 34 ff) – nicht dargetan, inwieweit durch eine (fehlende) Wahrnehmung von Verletzungsanzeichen durch die genannten Ärzte der Nachweis zu erbringen sei, dass es „zu keinem Zeitpunkt körperliche Misshandlungen durch die Angeklagten gegenüber ihren Kindern gegeben hat“. Die Antragstellung war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040).Durch die – aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügte – Ablehnung der Vernehmung von Dr. W***** und Dr. E***** als Zeugen wurden keine Verteidigungsrechte der Angeklagten verletzt. Selbst wenn diese Ärzte – wie behauptet – nach Ablauf von neun Jahren (seit Ende des zu römisch zwei./ inkriminierten Verhaltens) noch zu bestätigen in der Lage sein sollten, dass sie M*****, Ch***** und St***** seinerzeit „regelmäßig untersuchten“, Dr. E***** die Familie auch „mehrmals wöchentlich“ als Hausarzt aufgesucht hat, weil S***** an einer rheumatischen Erkrankung litt, und dabei „zu keiner Zeit blaue Flecken, Striemen oder Anzeichen körperlicher Gewalt“ an den Kindern wahrnehmbar waren (ON 26 S 63 und ON 37 S 21), wurde – auch mit Blick auf die aktenkundigen Ambulanzbehandlungen der M***** (ON 8 S 34 ff) – nicht dargetan, inwieweit durch eine (fehlende) Wahrnehmung von Verletzungsanzeichen durch die genannten Ärzte der Nachweis zu erbringen sei, dass es „zu keinem Zeitpunkt körperliche Misshandlungen durch die Angeklagten gegenüber ihren Kindern gegeben hat“. Die Antragstellung war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040).
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter, die die Abläufe der im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen an der damals 13-jährigen M***** (US 11, 13) sowie den dabei erstatteten psychologischen Befund vom 22. März 2005 (vgl ON 7 S 25 f = ON 8 S 44 f) durchaus beleuchteten (US 13), keineswegs dazu verhalten, zu jeder einzelnen Passage des psychologischen Untersuchungsergebnisses (über die Schulunlust, den Motivationsabfall und eine Angst-, Aggressions- und Minderwertigkeitsproblematik dieses Opfers) Stellung zu nehmen bzw die darin gebotene psychologische Interpretation des ihren Stiefvater zunächst be- und schließlich entlastenden Aussageverhaltens der kindlichen Patientin (als Hinweis auf „Konfabulationstendenzen“) einer eigenständigen Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0097540 [T1, T12, T22, T27]).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter, die die Abläufe der im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen an der damals 13-jährigen M***** (US 11, 13) sowie den dabei erstatteten psychologischen Befund vom 22. März 2005 vergleiche ON 7 S 25 f = ON 8 S 44 f) durchaus beleuchteten (US 13), keineswegs dazu verhalten, zu jeder einzelnen Passage des psychologischen Untersuchungsergebnisses (über die Schulunlust, den Motivationsabfall und eine Angst-, Aggressions- und Minderwertigkeitsproblematik dieses Opfers) Stellung zu nehmen bzw die darin gebotene psychologische Interpretation des ihren Stiefvater zunächst be- und schließlich entlastenden Aussageverhaltens der kindlichen Patientin (als Hinweis auf „Konfabulationstendenzen“) einer eigenständigen Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0097540 [T1, T12, T22, T27]).
Gleiches gilt für die vermisste Berücksichtigung eines „Arztbriefs vom 24. März 2005“, der betreffend die (in der Beschwerde angesprochene) psychische Verfassung des Kindes bloß die zuvor genannte psychologische Einschätzung vom 22. März 2005 wiedergibt (ON 8 S 46 f; ON 7 S 19 f).
Unter dem Gesichtspunkt der „Unvollständigkeit“ bzw der „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 zweiter und fünfter Fall) kritisiert die Beschwerde, es sei „nicht ersichtlich“, wie „das Gericht zur Auffassung gelangte“, dass es „bereits ab 1996/1997 zu den sexuellen Übergriffen kam“ (der Sache nach Z 5 vierter Fall). Sie übersieht dabei, dass sich die Tatrichter insofern auf die Aussage des Opfers (insbesondere auch zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle und ihrer Einschulung; vgl ON 12 S 18) sowie überdies auf Bekundungen des N***** R***** (betreffend zu I./B./ inkriminierter Missbrauchshandlungen; vgl ON 8 S 67 und ON 26 S 57) bezogen (US 12 ff). Die dagegen gerichtete Argumentation, M***** sei erst „ca. im Jahr 1998“ in die Volksschule gekommen, weshalb sich „die Tathandlungen nach §§ 206 und 207 StGB“ „überschneiden“ und nicht „unter verschiedene Tatbestände“ hätten „subsumiert werden dürfen“, erschöpft sich in der schlichten Bestreitung der
– nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) gebliebenen – Urteilsannahmen zu den jeweiligen Abläufen der zu I./A./ und I./B./ inkriminierten Geschehen (US 2 und 9 ff).Unter dem Gesichtspunkt der „Unvollständigkeit“ bzw der „Aktenwidrigkeit“ (Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) kritisiert die Beschwerde, es sei „nicht ersichtlich“, wie „das Gericht zur Auffassung gelangte“, dass es „bereits ab 1996 aus 1997, zu den sexuellen Übergriffen kam“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall). Sie übersieht dabei, dass sich die Tatrichter insofern auf die Aussage des Opfers (insbesondere auch zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle und ihrer Einschulung; vergleiche ON 12 S 18) sowie überdies auf Bekundungen des N***** R***** (betreffend zu römisch eins./B./ inkriminierter Missbrauchshandlungen; vergleiche ON 8 S 67 und ON 26 S 57) bezogen (US 12 ff). Die dagegen gerichtete Argumentation, M***** sei erst „ca. im Jahr 1998“ in die Volksschule gekommen, weshalb sich „die Tathandlungen nach Paragraphen 206 und 207 StGB“ „überschneiden“ und nicht „unter verschiedene Tatbestände“ hätten „subsumiert werden dürfen“, erschöpft sich in der schlichten Bestreitung der, – nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) gebliebenen – Urteilsannahmen zu den jeweiligen Abläufen der zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ inkriminierten Geschehen (US 2 und 9 ff).
Entgegen dem (zu II./ vorgebrachten) Einwand fehlender Erörterung der „Untersuchungsergebnisse der gynäkologischen Untersuchung vom 15. März 2005“ (Z 5 zweiter Fall) wurde dieser Befundbericht (ON 8 S 39 f) nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern in die Urteilserwägungen miteinbezogen (US 11, 13); dass aus diesem Bericht aus Beschwerdesicht auch andere als die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, stellt kein aus Z 5 beachtliches Urteilsdefizit her.Entgegen dem (zu römisch zwei./ vorgebrachten) Einwand fehlender Erörterung der „Untersuchungsergebnisse der gynäkologischen Untersuchung vom 15. März 2005“ (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde dieser Befundbericht (ON 8 S 39 f) nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern in die Urteilserwägungen miteinbezogen (US 11, 13); dass aus diesem Bericht aus Beschwerdesicht auch andere als die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, stellt kein aus Ziffer 5, beachtliches Urteilsdefizit her.
Die ihrer Zielrichtung nach das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit der zu I./A./ und I./B./ inkriminierten Geschehen (vgl RIS-Justiz RS0120233) behauptende Subsumtionsrüge (Z 10), es hätte – zumal „das Betasten der nackten Brüste“, das „Setzen auf den entblößten Schoß“, das „Reiben des Scheidenbereichs am Penis“ und das „Durchführen des Handverkehrs am Penis des Erstangeklagten“ „in einem unmittelbaren einheitlichen Tatkomplex standen“ – „eine gesonderte Verurteilung nach § 207 StGB“ nicht erfolgen dürfen, weil diese Handlungen „durch die schweren Missbrauchshandlungen des § 206 StGB konsumiert werden“, nimmt nicht Maß an der – den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden – Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 2, 9 ff):Die ihrer Zielrichtung nach das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit der zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ inkriminierten Geschehen vergleiche RIS-Justiz RS0120233) behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), es hätte – zumal „das Betasten der nackten Brüste“, das „Setzen auf den entblößten Schoß“, das „Reiben des Scheidenbereichs am Penis“ und das „Durchführen des Handverkehrs am Penis des Erstangeklagten“ „in einem unmittelbaren einheitlichen Tatkomplex standen“ – „eine gesonderte Verurteilung nach Paragraph 207, StGB“ nicht erfolgen dürfen, weil diese Handlungen „durch die schweren Missbrauchshandlungen des Paragraph 206, StGB konsumiert werden“, nimmt nicht Maß an der – den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden – Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 2, 9 ff):
Danach setzte der Angeklagte zunächst ab ca 1996/1997 wöchentlich die ihm zu I./B./ angelasteten Übergriffe mit dem Vorsatz, geschlechtliche Handlungen an der Unmündigen vorzunehmen bzw von dieser an sich vornehmen zu lassen, und nahm – in weiterer Folge – anlässlich des Vorfalls im Oktober 1998 erstmalig eine (zu I./A./ beschriebene) Beischlafs- bzw einem solchen gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit darauf gerichtetem Vorsatz an der Unmündigen vor, was er sodann ebenfalls (wöchentlich) wiederholte. Die Argumentation, es sei den Urteilsfeststellungen „nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Betasten der nackten Brüste von M***** stets oder auch nur in einzelnen Fällen mit dem Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen unternommen wurden“, entfernt sich solcherart vom gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsrahmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 584; RIS-Justiz RS0099810).Danach setzte der Angeklagte zunächst ab ca 1996 aus 1997, wöchentlich die ihm zu römisch eins./B./ angelasteten Übergriffe mit dem Vorsatz, geschlechtliche Handlungen an der Unmündigen vorzunehmen bzw von dieser an sich vornehmen zu lassen, und nahm – in weiterer Folge – anlässlich des Vorfalls im Oktober 1998 erstmalig eine (zu römisch eins./A./ beschriebene) Beischlafs- bzw einem solchen gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit darauf gerichtetem Vorsatz an der Unmündigen vor, was er sodann ebenfalls (wöchentlich) wiederholte. Die Argumentation, es sei den Urteilsfeststellungen „nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Betasten der nackten Brüste von M***** stets oder auch nur in einzelnen Fällen mit dem Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen unternommen wurden“, entfernt sich solcherart vom gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsrahmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584; RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.