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Entscheidung 11 Os 4/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os4/19a

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen C***** und S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. August 2018, GZ 182 Hv 53/17p-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – jeweils richtig (Paragraph 61, zweiter Satz StGB): nach den Gesetzen idgF – C***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./A./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./B./), weiters der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB (richtig: zu römisch eins./C./i./ und ii./) und des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie S***** der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach haben „in Graz

römisch eins./ C***** mit seiner am ***** 1991 geborenen Stieftochter M*****

A./ im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 30. Dezember 2005 ca wöchentlich mit einer sohin unmündigen Person den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende [geschlechtliche] Handlungen teils unternommen, teils zu unternehmen versucht, indem er sie in mehrfachen Angriffen digital, lingual und mit einem Dildo vaginal penetrierte und den Oralverkehr sowie den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr teils zu vollziehen versuchte, teils ersteren vollzog und teils an sich vollziehen ließ;

B./ im Zeitraum ca 1996 aus 1997, bis 30. Dezember 2005 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen und an dieser vorgenommen, indem er sie über die unter Punkt römisch eins./A./ angeführten Taten hinaus in mehrfachen Angriffen im Genitalbereich und an den Brüsten berührte, wobei es während deren Unentwickeltheit noch beim Versuch blieb, sie nackt auf seinen entblößten Schoß setzte, ihren Scheidenbereich an seinem Penis rieb und von ihr an seinem Penis Handverkehr durchführen ließ;

C./ durch die zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ angeführten Taten (US 10; und gleichgelagerte Handlungen danach)

i./ im Zeitraum ca 1996 aus 1997, bis 30. April 2004 sein minderjähriges Stiefkind zur Unzucht missbraucht;

ii./ im Zeitraum 1. Mai 2004 bis zumindest 30. Dezember 2009 mit seinem minderjährigen Stiefkind eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;

römisch zwei./ C***** und S*****, diese teils als Bestimmungstäterin, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten, der am ***** 1991 geborenen M***** im Zeitraum 1993 aus 1994, bis 30. Dezember 2009 und den am ***** 1993 geborenen [Zwillingen] St***** und Ch***** im Zeitraum 2001 aus 2002, bis 2006, sohin ihren Kindern bzw Stiefkindern, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstanden und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, körperliche und seelische Qualen zugefügt, und zwar

A./ durch ca drei bis fünf Mal pro Woche versetzte teils heftige Schläge mit der flachen Hand oder der Faust, mit einem Gürtel, mit Antennenkabeln oder mit einem Kochlöffel, bis dieser brach, mit einem Besenstiel, 'Fliegenpracker' oder Staubsaugerrohr jeweils gegen den gesamten Körperbereich, durch das Versetzen von Schlägen gegen den Gesäßbereich, bis sie urinierten, und weiters durch Versetzen von Stößen, Würgen und Tritten (Hämatome am ganzen Körper, und zwar an Unter- und Oberarmen und Oberschenkeln, Striemen an den Oberschenkeln, blutende Nase, Kratzer, Rötungen, Angstzustände und Panikattacken), darüber hinaus durch Erfassen am Hals und Werfen gegen die Badezimmertüre, St***** durch das Versetzen von Schlägen mit den Stahlnoppen von Fußballschuhen gegen den Kopfbereich bis zur Bewusstlosigkeit, M***** durch Nachwerfen von Gegenständen, Ziehen an den Haaren und Anspucken sowie

B./ durch stundenlanges In-der-Ecke-Stehen, kalt Abduschen und tägliches Beschimpfen als 'Drecksau, Nutte, Hure, Herdkatze, Krippel uä' sowie durch regelmäßiges Ankündigen von Misshandlungen.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Einleitend ist zu bemerken, dass – zufolge (undifferenziert) gemeinsam erstatteter Beschwerdeausführung – dem Vorbringen der Angeklagten S*****, soweit es sich auch auf jene (sie nicht betreffende) Schuldsprüche des Mitangeklagten C***** (römisch eins./A./, römisch eins./B./ und römisch eins./C./) bezieht, die Legitimation fehlt (Paragraph 282, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 27;

RIS-Justiz RS0099257 [T4]).

Durch die – aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerügte – Ablehnung der Vernehmung von Dr. W***** und Dr. E***** als Zeugen wurden keine Verteidigungsrechte der Angeklagten verletzt. Selbst wenn diese Ärzte – wie behauptet – nach Ablauf von neun Jahren (seit Ende des zu römisch zwei./ inkriminierten Verhaltens) noch zu bestätigen in der Lage sein sollten, dass sie M*****, Ch***** und St***** seinerzeit „regelmäßig untersuchten“, Dr. E***** die Familie auch „mehrmals wöchentlich“ als Hausarzt aufgesucht hat, weil S***** an einer rheumatischen Erkrankung litt, und dabei „zu keiner Zeit blaue Flecken, Striemen oder Anzeichen körperlicher Gewalt“ an den Kindern wahrnehmbar waren (ON 26 S 63 und ON 37 S 21), wurde – auch mit Blick auf die aktenkundigen Ambulanzbehandlungen der M***** (ON 8 S 34 ff) – nicht dargetan, inwieweit durch eine (fehlende) Wahrnehmung von Verletzungsanzeichen durch die genannten Ärzte der Nachweis zu erbringen sei, dass es „zu keinem Zeitpunkt körperliche Misshandlungen durch die Angeklagten gegenüber ihren Kindern gegeben hat“. Die Antragstellung war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter, die die Abläufe der im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen an der damals 13-jährigen M***** (US 11, 13) sowie den dabei erstatteten psychologischen Befund vom 22. März 2005 vergleiche ON 7 S 25 f = ON 8 S 44 f) durchaus beleuchteten (US 13), keineswegs dazu verhalten, zu jeder einzelnen Passage des psychologischen Untersuchungsergebnisses (über die Schulunlust, den Motivationsabfall und eine Angst-, Aggressions- und Minderwertigkeitsproblematik dieses Opfers) Stellung zu nehmen bzw die darin gebotene psychologische Interpretation des ihren Stiefvater zunächst be- und schließlich entlastenden Aussageverhaltens der kindlichen Patientin (als Hinweis auf „Konfabulationstendenzen“) einer eigenständigen Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0097540 [T1, T12, T22, T27]).

Gleiches gilt für die vermisste Berücksichtigung eines „Arztbriefs vom 24. März 2005“, der betreffend die (in der Beschwerde angesprochene) psychische Verfassung des Kindes bloß die zuvor genannte psychologische Einschätzung vom 22. März 2005 wiedergibt (ON 8 S 46 f; ON 7 S 19 f).

Unter dem Gesichtspunkt der „Unvollständigkeit“ bzw der „Aktenwidrigkeit“ (Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) kritisiert die Beschwerde, es sei „nicht ersichtlich“, wie „das Gericht zur Auffassung gelangte“, dass es „bereits ab 1996 aus 1997, zu den sexuellen Übergriffen kam“ (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall). Sie übersieht dabei, dass sich die Tatrichter insofern auf die Aussage des Opfers (insbesondere auch zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle und ihrer Einschulung; vergleiche ON 12 S 18) sowie überdies auf Bekundungen des N***** R***** (betreffend zu römisch eins./B./ inkriminierter Missbrauchshandlungen; vergleiche ON 8 S 67 und ON 26 S 57) bezogen (US 12 ff). Die dagegen gerichtete Argumentation, M***** sei erst „ca. im Jahr 1998“ in die Volksschule gekommen, weshalb sich „die Tathandlungen nach Paragraphen 206 und 207 StGB“ „überschneiden“ und nicht „unter verschiedene Tatbestände“ hätten „subsumiert werden dürfen“, erschöpft sich in der schlichten Bestreitung der, – nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) gebliebenen – Urteilsannahmen zu den jeweiligen Abläufen der zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ inkriminierten Geschehen (US 2 und 9 ff).

Entgegen dem (zu römisch zwei./ vorgebrachten) Einwand fehlender Erörterung der „Untersuchungsergebnisse der gynäkologischen Untersuchung vom 15. März 2005“ (Ziffer 5, zweiter Fall) wurde dieser Befundbericht (ON 8 S 39 f) nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern in die Urteilserwägungen miteinbezogen (US 11, 13); dass aus diesem Bericht aus Beschwerdesicht auch andere als die vom Schöffengericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, stellt kein aus Ziffer 5, beachtliches Urteilsdefizit her.

Die ihrer Zielrichtung nach das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit der zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ inkriminierten Geschehen vergleiche RIS-Justiz RS0120233) behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), es hätte – zumal „das Betasten der nackten Brüste“, das „Setzen auf den entblößten Schoß“, das „Reiben des Scheidenbereichs am Penis“ und das „Durchführen des Handverkehrs am Penis des Erstangeklagten“ „in einem unmittelbaren einheitlichen Tatkomplex standen“ – „eine gesonderte Verurteilung nach Paragraph 207, StGB“ nicht erfolgen dürfen, weil diese Handlungen „durch die schweren Missbrauchshandlungen des Paragraph 206, StGB konsumiert werden“, nimmt nicht Maß an der – den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden – Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 2, 9 ff):

Danach setzte der Angeklagte zunächst ab ca 1996 aus 1997, wöchentlich die ihm zu römisch eins./B./ angelasteten Übergriffe mit dem Vorsatz, geschlechtliche Handlungen an der Unmündigen vorzunehmen bzw von dieser an sich vornehmen zu lassen, und nahm – in weiterer Folge – anlässlich des Vorfalls im Oktober 1998 erstmalig eine (zu römisch eins./A./ beschriebene) Beischlafs- bzw einem solchen gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit darauf gerichtetem Vorsatz an der Unmündigen vor, was er sodann ebenfalls (wöchentlich) wiederholte. Die Argumentation, es sei den Urteilsfeststellungen „nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Betasten der nackten Brüste von M***** stets oder auch nur in einzelnen Fällen mit dem Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen unternommen wurden“, entfernt sich solcherart vom gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsrahmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 584; RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00004.19A.0226.000

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190226_OGH0002_0110OS00004_19A0000_000