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Entscheidung 11 Os 4/21d×

Entscheidung 11 Os 4/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os4/21d

Entscheidungsdatum

08.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Krystian S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Damian P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Norbert N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. November 2020, GZ 38 Hv 47/20f-167, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten P***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten P***** und N***** (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten S*****, N***** und K***** enthält, wurde P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB (A./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verkürzt wiedergegeben – in E***** und andernorts

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren teils bekannten, teils unbekannt gebliebenen Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und gewerbsmäßig durch Einbruch unter Verwendung besonderer Mittel im Spruch namentlich genannten Personen Fahrzeuge der Marke Audi im Wert von je mehr als 5.000 Euro (insgesamt ca 132.000 Euro) durch gemeinschaftliche Planung, Vorbereitung, Wegnahme und sofortige Verbringung aus dem Bundesgebiet weggenommen, und zwar

römisch eins./

a./ von 8. auf 9. Jänner 2020 vier Fahrzeuge,

b./ von 6. auf 7. Oktober 2019 ein Fahrzeug,

c./ von 9. auf 10. September 2019 zwei Fahrzeuge;

römisch zwei./ …

römisch drei./ von 16. auf 17. Jänner 2020 zwei Fahrzeuge;

B./ zu den zu A./I./ und römisch drei./ genannten Zeitpunkten Urkunden, nämlich die an den Fahrzeugen montierten Kennzeichen mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschloss das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und aus daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 8–12). Demgemäß versagen ihre Einwände, das Erstgericht hätte die Verurteilung lediglich auf die Anmietung eines Fahrzeugs, dessen Sichtung durch Zeugen (deren Aussagen als „lebensfremd“ und „unglaubwürdig“ bezeichnet werden) und Aufnahmen von Überwachungskameras gestützt. Das Vorbringen verabsäumt es nämlich, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insb US 8, 9: Erfassung des jeweils kurz vor den Taten von P***** angemieteten Fahrzeugs in zeitlicher Nähe zu den Diebstählen durch die gleiche Verkehrsüberwachungsanlage, Anhaltung des Angeklagten und des unmittelbar danach von einem Mittäter gelenkten Audi am 17. Jänner 2020, nachdem kurz zuvor das weitere gestohlene Fahrzeug angehalten worden war, Sicherstellung eines Teils des Funkstreckenverlängerers im gemieteten Fahrzeug, Belastung durch Mittäter) Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).

[5] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert, dass lediglich das angemietete Fahrzeug, nicht aber der Angeklagte selbst gesichtet, „kein Beweis“ gefunden wurde und dem „gesamten Strafakt“ seine Beteiligung an den Diebstählen nicht zu entnehmen sei, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0128874). Nur über der Schwelle der Erheblichkeit liegende Bedenken sind überdies Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – die im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen darzustellen wären – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00004.21D.0208.000

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210208_OGH0002_0110OS00004_21D0000_000