[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) erschloss das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und aus daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 8–12). Demgemäß versagen ihre Einwände, das Erstgericht hätte die Verurteilung lediglich auf die Anmietung eines Fahrzeugs, dessen Sichtung durch Zeugen (deren Aussagen als „lebensfremd“ und „unglaubwürdig“ bezeichnet werden) und Aufnahmen von Überwachungskameras gestützt. Das Vorbringen verabsäumt es nämlich, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insb US 8, 9: Erfassung des jeweils kurz vor den Taten von P***** angemieteten Fahrzeugs in zeitlicher Nähe zu den Diebstählen durch die gleiche Verkehrsüberwachungsanlage, Anhaltung des Angeklagten und des unmittelbar danach von einem Mittäter gelenkten Audi am 17. Jänner 2020, nachdem kurz zuvor das weitere gestohlene Fahrzeug angehalten worden war, Sicherstellung eines Teils des Funkstreckenverlängerers im gemieteten Fahrzeug, Belastung durch Mittäter) Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erschloss das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und aus daran geknüpften Plausibilitätserwägungen (US 8–12). Demgemäß versagen ihre Einwände, das Erstgericht hätte die Verurteilung lediglich auf die Anmietung eines Fahrzeugs, dessen Sichtung durch Zeugen (deren Aussagen als „lebensfremd“ und „unglaubwürdig“ bezeichnet werden) und Aufnahmen von Überwachungskameras gestützt. Das Vorbringen verabsäumt es nämlich, an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insb US 8, 9: Erfassung des jeweils kurz vor den Taten von P***** angemieteten Fahrzeugs in zeitlicher Nähe zu den Diebstählen durch die gleiche Verkehrsüberwachungsanlage, Anhaltung des Angeklagten und des unmittelbar danach von einem Mittäter gelenkten Audi am 17. Jänner 2020, nachdem kurz zuvor das weitere gestohlene Fahrzeug angehalten worden war, Sicherstellung eines Teils des Funkstreckenverlängerers im gemieteten Fahrzeug, Belastung durch Mittäter) Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
[5] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert, dass lediglich das angemietete Fahrzeug, nicht aber der Angeklagte selbst gesichtet, „kein Beweis“ gefunden wurde und dem „gesamten Strafakt“ seine Beteiligung an den Diebstählen nicht zu entnehmen sei, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0128874). Nur über der Schwelle der Erheblichkeit liegende Bedenken sind überdies Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – die im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen darzustellen wären – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [5] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert, dass lediglich das angemietete Fahrzeug, nicht aber der Angeklagte selbst gesichtet, „kein Beweis“ gefunden wurde und dem „gesamten Strafakt“ seine Beteiligung an den Diebstählen nicht zu entnehmen sei, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (RIS-Justiz RS0128874). Nur über der Schwelle der Erheblichkeit liegende Bedenken sind überdies Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionsrelevanten) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – die im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen darzustellen wären – verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100080) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.