[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die Mängelrüge reklamiert offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 4 f). Das Erstgericht habe diese ausschließlich auf den objektiven Tathergang gestützt, ohne die psychische Krankheit des Betroffenen zu berücksichtigen. [4] Die Mängelrüge reklamiert offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 4 f). Das Erstgericht habe diese ausschließlich auf den objektiven Tathergang gestützt, ohne die psychische Krankheit des Betroffenen zu berücksichtigen.
[5] Die Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung muss stets sämtliche beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in Ansehung der bekämpften Feststellung berücksichtigen, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt. Jene Einwände des Beschwerdeführers, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweiswürdigung nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen daher von vornherein erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0116504 [T1 und T2]). Indem die Mängelrüge die ausführliche, auf die psychische Erkrankung des Betroffenen explizit Bezug nehmende Beweiswürdigung zur inneren Tatseite auf US 11 f übergeht, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt.
[6] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und demnach auch den im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724). Zudem genügt es zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten. Diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verabsäumt es, ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zu Bedeutungsgehalt und Ernstlichkeit der Drohung sowie zur inneren Tatseite gesetzeskonform darzulegen, warum die durch Gesten unter Verwendung eines Messers erfolgte, ernst gemeinte Ankündigung, dem Bedrohten die Kehle durchzuschneiden, objektiv nicht geeignet sein sollte, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen (siehe aber RIS-Justiz RS0092753 [insbesondere T3], RS0092168). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verabsäumt es, ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zu Bedeutungsgehalt und Ernstlichkeit der Drohung sowie zur inneren Tatseite gesetzeskonform darzulegen, warum die durch Gesten unter Verwendung eines Messers erfolgte, ernst gemeinte Ankündigung, dem Bedrohten die Kehle durchzuschneiden, objektiv nicht geeignet sein sollte, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen (siehe aber RIS-Justiz RS0092753 [insbesondere T3], RS0092168).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) lässt wiederum nicht erkennen, warum das Erstgericht bei der Urteilsfällung am 21. Oktober 2022 verhalten gewesen sein sollte, § 21 Abs 3 StGB in der Fassung des am 15. Dezember 2022 beschlossenen und am 1. März 2023 in Kraft getretenen Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, der demnach weder Tatzeit- noch Urteilszeitrecht (in erster Instanz) darstellt, zu berücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang einzig begründend ins Treffen geführten Entscheidung des EGMR (17. 9. 2009, 10249/03, Scoppola/Italien) ist eine Verpflichtung zur Anwendung im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht in Kraft getretener (milderer) gesetzlicher Bestimmungen gerade nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0087462 [insbesondere T6], RS0088808; vgl auch Höpfel in WK2 StGB § 61 Rz 6 und 18). [8] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) lässt wiederum nicht erkennen, warum das Erstgericht bei der Urteilsfällung am 21. Oktober 2022 verhalten gewesen sein sollte, Paragraph 21, Absatz 3, StGB in der Fassung des am 15. Dezember 2022 beschlossenen und am 1. März 2023 in Kraft getretenen Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, der demnach weder Tatzeit- noch Urteilszeitrecht (in erster Instanz) darstellt, zu berücksichtigen. Der in diesem Zusammenhang einzig begründend ins Treffen geführten Entscheidung des EGMR (17. 9. 2009, 10249/03, Scoppola/Italien) ist eine Verpflichtung zur Anwendung im Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht in Kraft getretener (milderer) gesetzlicher Bestimmungen gerade nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0087462 [insbesondere T6], RS0088808; vergleiche auch Höpfel in WK2 StGB Paragraph 61, Rz 6 und 18).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).