Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 1 StGB (II/1/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II/2/) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/3/) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (I/), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB (II/1/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (II/2/) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (II/3/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I/ zwischen 17. April 2025 und 13. Juni 2025 * S* mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Schnittverletzungen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge eines Telefonats sinngemäß zusammengefasst ankündigte, dass er sie umbringen und ihr die Kehle durchschneiden werde;
II/ am 13. Juni 2025
1/ den Eintritt in die Wohnung der * S* mit Gewalt erzwungen, indem er sich gegen die Wohnungstüre stemmte, * S* am Hals erfasste und in die Wohnung drängte, wobei er gegen die dort befindliche * S* Gewalt zu üben beabsichtigte;
2/ * S* absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste und würgte, bis sie beide zu Boden gingen und * S* beinahe das Bewusstsein verlor, in weiterer Folge – als sie noch am Boden lag – von oben herab einen kraftvollen Fußtritt gegen ihre Brust ausführte, sodann (US 7; nach kurzem Ablassen) von oben herab einen kraftvollen Tritt gegen das Gesicht der (noch immer) am Boden liegenden * S* ausführte, welchen sie mit ihren Händen abwehren konnte, und zuletzt zumindest drei Faustschläge gegen ihr Gesicht ausführte, die sie mit ihren Armen abzuwehren vermochte, wodurch die Genannte zahlreiche im Urteil näher beschriebene Hautunterblutungen, Kratzer, Schwellungen, Prellungen, Verstauchungen, Würgemale und einen ausgeprägten Pneumothorax rechts mit Minderbelüftung und Contusion des Lungengewebes erlitt;2/ * S* absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zugefügt, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste und würgte, bis sie beide zu Boden gingen und * S* beinahe das Bewusstsein verlor, in weiterer Folge – als sie noch am Boden lag – von oben herab einen kraftvollen Fußtritt gegen ihre Brust ausführte, sodann (US 7; nach kurzem Ablassen) von oben herab einen kraftvollen Tritt gegen das Gesicht der (noch immer) am Boden liegenden * S* ausführte, welchen sie mit ihren Händen abwehren konnte, und zuletzt zumindest drei Faustschläge gegen ihr Gesicht ausführte, die sie mit ihren Armen abzuwehren vermochte, wodurch die Genannte zahlreiche im Urteil näher beschriebene Hautunterblutungen, Kratzer, Schwellungen, Prellungen, Verstauchungen, Würgemale und einen ausgeprägten Pneumothorax rechts mit Minderbelüftung und Contusion des Lungengewebes erlitt;
3/ * S* mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er an dem in ihrer Hand befindlichen Mobiltelefon derart kraftvoll zerrte, dass er sie vom Vorraum in die Küche schleifte, wobei sie letztlich den Griff vom Telefon löste und die Polizei erst (US 7, 16: mit bloß geringfügiger Verzögerung) zu einem späteren Zeitpunkt alarmierte.