Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt, soweit damit die Tatbeurteilung als Mißbrauch der Amtsgewalt angestrebt wird, Berechtigung zu.
Das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, u.a., soweit hier in Betracht kommend, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht. Daß der Angeklagte, der als Zollbeamter bei Außenstellen des Zollamtes Feldkirch (Nofels und Tisis) in Dienstverwendung stand, Beamter im Sinn des § 74 Z 4 StGB war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Als solcher hatte er die Befugnis, als Organ des Zollamtes in Ausübung des Gesetzes Amtsgeschäfte vorzunehmen. Die überwachung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs gehört zur Hoheitsverwaltung, sämtliche dabei ausgeübte Amtshandlungen ergehen in Vollziehung der Gesetze. Die Ausstellung einer Ausweiskarte zur Erlangung eines inländischen behördlichen Kennzeichens (Lager Za-45) fällt ebenso in die Zuständigkeit der Zollverwaltung und konkret des Zollamtes, bei dem der Angeklagte Dienst versah, wie die einer Ausfuhrbescheinigung (Lager U 34). Für die Erfüllung des objektiven Tatbildes bleibt daher nur zu klären, ob das bloße Abstempeln unausgefüllter Formulare bereits ein Amtsgeschäft ist und ob ferner der Angeklagte damit eine ihm zustehende Befugnis mißbrauchte. Beide Fragen sind zu bejahen. Wohl besteht die Amtshandlung in der Feststellung der Voraussetzungen der von der Partei begehrten Bestätigung, sodann der Ausfüllung des für diese Bestätigung aufliegenden Formulars (wobei von den Parteien die ihnen unmittelbar zugänglichen Formulare U 34 dem Zollbeamten bereits ausgefüllt vorzulegen sind), der Unterfertigung durch den Beamten und der Anbringung der Stampiglien, mit denen letztlich die amtliche Eigenschaft des Unterfertigenden bestätigt wird.Das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, u.a., soweit hier in Betracht kommend, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht. Daß der Angeklagte, der als Zollbeamter bei Außenstellen des Zollamtes Feldkirch (Nofels und Tisis) in Dienstverwendung stand, Beamter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Als solcher hatte er die Befugnis, als Organ des Zollamtes in Ausübung des Gesetzes Amtsgeschäfte vorzunehmen. Die überwachung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs gehört zur Hoheitsverwaltung, sämtliche dabei ausgeübte Amtshandlungen ergehen in Vollziehung der Gesetze. Die Ausstellung einer Ausweiskarte zur Erlangung eines inländischen behördlichen Kennzeichens (Lager Za-45) fällt ebenso in die Zuständigkeit der Zollverwaltung und konkret des Zollamtes, bei dem der Angeklagte Dienst versah, wie die einer Ausfuhrbescheinigung (Lager U 34). Für die Erfüllung des objektiven Tatbildes bleibt daher nur zu klären, ob das bloße Abstempeln unausgefüllter Formulare bereits ein Amtsgeschäft ist und ob ferner der Angeklagte damit eine ihm zustehende Befugnis mißbrauchte. Beide Fragen sind zu bejahen. Wohl besteht die Amtshandlung in der Feststellung der Voraussetzungen der von der Partei begehrten Bestätigung, sodann der Ausfüllung des für diese Bestätigung aufliegenden Formulars (wobei von den Parteien die ihnen unmittelbar zugänglichen Formulare U 34 dem Zollbeamten bereits ausgefüllt vorzulegen sind), der Unterfertigung durch den Beamten und der Anbringung der Stampiglien, mit denen letztlich die amtliche Eigenschaft des Unterfertigenden bestätigt wird.
Darin liegt die besondere Bedeutung dieser Stempelabdrücke, weil anders bei jenen Behörden und Dienststellen, bei denen die Formulare sodann eingereicht werden, die amtliche Eigenschaft des Unterfertigenden nicht festgestellt werden könnte, ist doch dessen Namenszug in aller Regel unbekannt. Der Abdruck von Stempeln und Siegeln der Behörde bietet darum eine wesentliche Phase der Amtshandlung, sodaß auch schon darin ein Amtsgeschäft zu erblicken ist. Es handelt sich dabei zwar um eine Verrichtung tatsächlicher Art, die aber einem Amtsgeschäft gleichwertig ist (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN 21, 22 zu § 392 StGB; RZ 1983/33Darin liegt die besondere Bedeutung dieser Stempelabdrücke, weil anders bei jenen Behörden und Dienststellen, bei denen die Formulare sodann eingereicht werden, die amtliche Eigenschaft des Unterfertigenden nicht festgestellt werden könnte, ist doch dessen Namenszug in aller Regel unbekannt. Der Abdruck von Stempeln und Siegeln der Behörde bietet darum eine wesentliche Phase der Amtshandlung, sodaß auch schon darin ein Amtsgeschäft zu erblicken ist. Es handelt sich dabei zwar um eine Verrichtung tatsächlicher Art, die aber einem Amtsgeschäft gleichwertig ist vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 21, 22 zu Paragraph 392, StGB; RZ 1983/33
- verstärkter Senat).
Da der Angeklagte (Grenzkontroll-)Beamter eines Zollamtes erster Klasse war (vgl. § 145 Anlage 2 C), fielen an sich auch Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Warenverkehr unter Verwendung der hier bedeutsamen Vordrucke in seinen (abstrakten) Aufgabenbereich. Daß er nach der konkret getroffenen Diensteinteilung - wie das Erstgericht feststellte - im Regelfall mit der Abfertigung Reisender und nicht mit der Behandlung von Warentransporten befaßt war, ändert an dieser grundsätzlichen Befugnis nichts. Der Angeklagte nützte somit nicht bloß eine Möglichkeit zu rechtswidrigen Manipulationen aus, die ihm durch seine Amtstätigkeit eröffnet war, sondern er gebrauchte seine Befugnis rechtswidrig, wobei schon die Anmaßung einer Amtshandlung, die nicht in seine funktionelle Zuständigkeit fiel, (ebenso wie die Arrogierung einer nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit - vgl. EvBl. 1978/72) einen Mißbrauch in diesem Sinn darstellt. Mit der Abstempelung von Blankoformularen, deren unkontrollierte Ausfüllung und weitere (rechtswidrige) Verwendung er amtsfremden Personen überließ, mißbrauchte er also seine Befugnisse als Bediensteter der Zollverwaltung.Da der Angeklagte (Grenzkontroll-)Beamter eines Zollamtes erster Klasse war vergleiche Paragraph 145, Anlage 2 C), fielen an sich auch Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Warenverkehr unter Verwendung der hier bedeutsamen Vordrucke in seinen (abstrakten) Aufgabenbereich. Daß er nach der konkret getroffenen Diensteinteilung - wie das Erstgericht feststellte - im Regelfall mit der Abfertigung Reisender und nicht mit der Behandlung von Warentransporten befaßt war, ändert an dieser grundsätzlichen Befugnis nichts. Der Angeklagte nützte somit nicht bloß eine Möglichkeit zu rechtswidrigen Manipulationen aus, die ihm durch seine Amtstätigkeit eröffnet war, sondern er gebrauchte seine Befugnis rechtswidrig, wobei schon die Anmaßung einer Amtshandlung, die nicht in seine funktionelle Zuständigkeit fiel, (ebenso wie die Arrogierung einer nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit - vergleiche EvBl. 1978/72) einen Mißbrauch in diesem Sinn darstellt. Mit der Abstempelung von Blankoformularen, deren unkontrollierte Ausfüllung und weitere (rechtswidrige) Verwendung er amtsfremden Personen überließ, mißbrauchte er also seine Befugnisse als Bediensteter der Zollverwaltung.
Daß er dies wissentlich tat, wurde vom Erstgericht der Sache nach mit den Worten festgestellt, es sei ihm bewußt gewesen, daß diese Handlung von seinen Kollegen nicht beobachtet werden durfte (S 318). Auch der vom Gesetz weiter vorausgesetzte Vorsatz auf Schädigung eines anderen, hier des Staates, wurde vom Erstgericht (unbekämpft) festgestellt (S 321).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und - da schon in erster Instanz sämtliche Feststellungen zur richtigen rechtlichen Subsumtion des Sachverhalts getroffen wurden - sogleich in der Sache selbst, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu erkennen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft und auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Bei der hiedurch erforderlichen Neubemessung der Strafe auf der Basis des § 302 Abs. 1 StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie sein weitreichendes Geständnis.Bei der hiedurch erforderlichen Neubemessung der Strafe auf der Basis des Paragraph 302, Absatz eins, StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten sowie sein weitreichendes Geständnis.
Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters.
Da anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und auch Gründe der Generalprävention einem solchen Vorgehen nicht entgegenstehen, war die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.Da anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und auch Gründe der Generalprävention einem solchen Vorgehen nicht entgegenstehen, war die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB gerechtfertigt.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ergibt sich aus den § 389, 390 a StPODie Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ergibt sich aus den Paragraph 389, 390, a StPO