Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit der Angeklagte im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - sachlich schwerpunktmäßig als Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 - ein Eingehen der Urteilsbegründung darauf vermißt, daß die für die tatrichterliche Beweiswürdigung mitausschlaggebende (S 22, 23/II) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 9/II) schriftliche Mitteilung der Firma I*** über den (mangels jedweder scheckmäßigen Tilgung) aufrechten Bestand ihrer Forderungen mit dem 30. Juni 1986 ein Datum aufweist, zu dem dieses (nach den Verfahrensergebnissen lediglich vom 10.Jänner 1985 bis zum 11. März 1986 registrierte - S 519/I) Unternehmen gar nicht mehr bestand. Kommt doch der Frage der Echtheit des in Rede stehenden Schreibens nicht nur bei isolierter Beurteilung seines inhaltsbezogenen Beweiswertes, sondern überdies im Zusammenhang mit nachstehenden Erwägungen wesentliche Bedeutung zu:Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit der Angeklagte im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - sachlich schwerpunktmäßig als Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, - ein Eingehen der Urteilsbegründung darauf vermißt, daß die für die tatrichterliche Beweiswürdigung mitausschlaggebende (S 22, 23/II) und in der Hauptverhandlung verlesene (S 9/II) schriftliche Mitteilung der Firma I*** über den (mangels jedweder scheckmäßigen Tilgung) aufrechten Bestand ihrer Forderungen mit dem 30. Juni 1986 ein Datum aufweist, zu dem dieses (nach den Verfahrensergebnissen lediglich vom 10.Jänner 1985 bis zum 11. März 1986 registrierte - S 519/I) Unternehmen gar nicht mehr bestand. Kommt doch der Frage der Echtheit des in Rede stehenden Schreibens nicht nur bei isolierter Beurteilung seines inhaltsbezogenen Beweiswertes, sondern überdies im Zusammenhang mit nachstehenden Erwägungen wesentliche Bedeutung zu:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Firma K*** M*** T*** GesmbH ausschließlich mit Geldmitteln der Firma K*** Modevertriebs GesmbH & Co KG gegründet wurde (S 97, 525 ff/I) und der Angeklagte mit den dem Schuldspruch zugrundeliegenden, dem Konto des erstbezeichneten Unternehmens zugeführten Geldbeträgen verhältnismäßig kurze Zeit später ein im Geschäftsinteresse der Firma K*** T*** F***
M*** GesmbH & Co KG erwirktes Bankakkreditiv besicherte (ON 15, S 285 iVm ON 22, S 384 f/I), weshalb ihm eine Verfügung über dieses Geldvolumen entzogen war. Mag es auch im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Firma K*** M***M*** GesmbH & Co KG erwirktes Bankakkreditiv besicherte (ON 15, S 285 in Verbindung mit ON 22, S 384 f/I), weshalb ihm eine Verfügung über dieses Geldvolumen entzogen war. Mag es auch im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Firma K*** M***
T*** GesmbH und der dementsprechenden vermögensrechtlichen Eigenständigkeit dieses Unternehmens (§ 61 GesmbHG) für die objektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 153 StGB unerheblich sein, ob bzw in welchem Zeitraum dem Angeklagten die Möglichkeit freien Zugriffs auf die inkriminierten Werte eröffnet war, so hätte es nach Lage des Falles zur gebotenen Auslotung der (nach dem Urteilssachverhalt wirtschaftlich nicht schlüssigen) subjektiven Tatkomponenten diesbezüglicher Beweisaufnahmen bedurft (die nach dem Akteninhalt indizierte, den Tathandlungen nachfolgende Verwendung der tatgegenständlichen Geldbeträge zur Besicherung eines Bankakkreditivs zugunsten des geschädigten Vermögensbereichs erweist sich unter dem Gesichtspunkt der inneren Tatseite strafbarer Untreue als nicht plausibel). Dies umso mehr, als mehrere (aktenkundige) Anhaltspunkte hinreichend Anlaß geben, auch die Überlegung in die Wahrheitsfindung miteinzubeziehen, daß der (noch in die Phase intakten Vertrauens zwischen dem Angeklagten und seinem Dienstgeber fallende) Vermögenstransfer (von der insolvenzbedrohten Firmengruppe des Franz M***) zu der (neu gegründeten) Firma K*** M*** T*** GesmbH allenfalls (als verdeckter Vermögensabfluß) vom umfassenden Einverständnis der ingerierten Unternehmensrepräsentanten (auch des Franz M***) getragen gewesen und vom Angeklagten in der Folge nach dem Bruch mit Franz M*** (siehe das Schreiben vom 4.Dezember 1985, S 17 ff/I) vor dem Hintergrund eines entsprechenden Wissens um rechtswidrige Geschäftspraktiken des Genannten der Durchsetzung eigennütziger Ziele zugrundegelegt worden sein könnte (vgl ua das Fehlen jedweder Geschäftstätigkeit der Firma K*** M***T*** GesmbH und der dementsprechenden vermögensrechtlichen Eigenständigkeit dieses Unternehmens (Paragraph 61, GesmbHG) für die objektive Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 153, StGB unerheblich sein, ob bzw in welchem Zeitraum dem Angeklagten die Möglichkeit freien Zugriffs auf die inkriminierten Werte eröffnet war, so hätte es nach Lage des Falles zur gebotenen Auslotung der (nach dem Urteilssachverhalt wirtschaftlich nicht schlüssigen) subjektiven Tatkomponenten diesbezüglicher Beweisaufnahmen bedurft (die nach dem Akteninhalt indizierte, den Tathandlungen nachfolgende Verwendung der tatgegenständlichen Geldbeträge zur Besicherung eines Bankakkreditivs zugunsten des geschädigten Vermögensbereichs erweist sich unter dem Gesichtspunkt der inneren Tatseite strafbarer Untreue als nicht plausibel). Dies umso mehr, als mehrere (aktenkundige) Anhaltspunkte hinreichend Anlaß geben, auch die Überlegung in die Wahrheitsfindung miteinzubeziehen, daß der (noch in die Phase intakten Vertrauens zwischen dem Angeklagten und seinem Dienstgeber fallende) Vermögenstransfer (von der insolvenzbedrohten Firmengruppe des Franz M***) zu der (neu gegründeten) Firma K*** M*** T*** GesmbH allenfalls (als verdeckter Vermögensabfluß) vom umfassenden Einverständnis der ingerierten Unternehmensrepräsentanten (auch des Franz M***) getragen gewesen und vom Angeklagten in der Folge nach dem Bruch mit Franz M*** (siehe das Schreiben vom 4.Dezember 1985, S 17 ff/I) vor dem Hintergrund eines entsprechenden Wissens um rechtswidrige Geschäftspraktiken des Genannten der Durchsetzung eigennütziger Ziele zugrundegelegt worden sein könnte vergleiche ua das Fehlen jedweder Geschäftstätigkeit der Firma K*** M***
T*** GesmbH - S 23/II, die Angaben des Zeugen Rudolf S*** über die Bereitschaft des Franz M*** zu ungesetzlichen wirtschaftlichen Sanierungsversuchen - ON 18, S 305 ff/I, die unterschiedlichen Rechtsgründe der behaupteten Forderung der Elke H*** im Schreiben vom 4.Dezember 1985 - "Honorar" - und im diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren - Vorleistungen in Geld - S 15 und 37 d.A 2 Cg 47/86 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, sowie die - aus der Sicht einseitig dolosen Vorgehens - nicht plausible Betrauung der Firmenangestellten Sonja S*** mit einzelnen Scheckeinlösungen im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum 2/).
Da dem angefochtenen Urteil - im Sinn des Beschwerdevorbringens - nicht zu entnehmen ist, daß die Tatrichter die erörterten (mit der Frage einer allfälligen Manipulation des relevierten Schreibens der Firma I*** im Kontext
erheblichen) Verfahrensergebnisse und die daran zu knüpfenden Überlegungen bei der Würdigung der Beweise mitberücksichtigt haben, haftet ihm (über den ausdrücklichen Einwand erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu den Punkten 1 bis 3 des Urteilssatzes zugrunde gelegten Tatsachen hinaus) eine Unvollständigkeit (Z 5) an, die ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung unvermeidbar macht (der damit in keinem sachlichen Zusammenhang stehende und vom - diesbezüglich im wesentlichen geständigen - Angeklagten nicht bekämpfte Schuldspruch zu Punkt 4 bleibt hievon unberührt).erheblichen) Verfahrensergebnisse und die daran zu knüpfenden Überlegungen bei der Würdigung der Beweise mitberücksichtigt haben, haftet ihm (über den ausdrücklichen Einwand erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu den Punkten 1 bis 3 des Urteilssatzes zugrunde gelegten Tatsachen hinaus) eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) an, die ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung unvermeidbar macht (der damit in keinem sachlichen Zusammenhang stehende und vom - diesbezüglich im wesentlichen geständigen - Angeklagten nicht bekämpfte Schuldspruch zu Punkt 4 bleibt hievon unberührt).
Damit stand bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde fest, daß das Urteil spruchgemäß partiell aufzuheben und dementsprechend die Hauptverhandlung in erster Instanz neu durchzuführen sein wird (§ 285 e StPO). Auf Grund der (auch den Strafausspruch erfassenden) kassatorischen Entscheidung wurde die Berufung des Angeklagten gegenstandslos.Damit stand bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde fest, daß das Urteil spruchgemäß partiell aufzuheben und dementsprechend die Hauptverhandlung in erster Instanz neu durchzuführen sein wird (Paragraph 285, e StPO). Auf Grund der (auch den Strafausspruch erfassenden) kassatorischen Entscheidung wurde die Berufung des Angeklagten gegenstandslos.
Auf die für den zweiten Rechtsgang maßgebliche Änderung in der sachlichen Zuständigkeit wird hingewiesen (Artikel XX Abs. 4, letzter Satz StRÄG 1987).Auf die für den zweiten Rechtsgang maßgebliche Änderung in der sachlichen Zuständigkeit wird hingewiesen (Artikel römisch zwanzig Absatz 4,, letzter Satz StRÄG 1987).