Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend macht der Angeklagte dem Schöffengericht zunächst die Angabe unzureichender Gründe für die Annahme seiner Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Alois P*** (I A 1) zum Vorwurf.Zutreffend macht der Angeklagte dem Schöffengericht zunächst die Angabe unzureichender Gründe für die Annahme seiner Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Alois P*** (römisch eins A 1) zum Vorwurf.
Von den nach der Urteilsbegründung gegen den - jede Tatbeteiligung in Abrede stellenden - Franz S*** sprechenden Indizien (vgl S 343 f) sind der Hinweis darauf, daß der Angeklagte immer nur dann geständig sei, wenn ihm ein Sachverhalt mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, ferner der Umstand, daß er aus der vom Tatort nur wenige Kilometer entfernten Gemeinde Obertiefenbach stamme sowie die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer und der wegen dieses Diebstahls bereits rechtskräftig abgeurteilte Franz K*** "größtenteils gemeinsam ausgingen bzw wegfuhren" keine Tatsachen, aus denen allein oder im Zusammenhang denkrichtig auf die Beteiligung (des Beschwerdeführers) an dem detailliert festgestellten Ereignisablauf vom 14.Mai 1989 im Kaufhaus P*** (S 333, 334) geschlossen werden könnte. Auch der Umstand, daß bei der Hausdurchsuchung am 2.Juni 1989 (vgl ON 10) - somit mehr als vierzehn Tage nach der Tat - in einer dem S*** gehörenden Tasche im gemeinsam benützten Haus des Franz K*** ein Teil der gestohlenen Socken gefunden wurde, läßt den logischen Zusammenhang mit der Konstatierung einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Warenhausdiebstahl vom 14. Mai 1989 nicht bzw kaum noch erkennen (vgl Mayerhofer-Rieder II 2, § 281 Z 5 EGr 139, 140).Von den nach der Urteilsbegründung gegen den - jede Tatbeteiligung in Abrede stellenden - Franz S*** sprechenden Indizien vergleiche S 343 f) sind der Hinweis darauf, daß der Angeklagte immer nur dann geständig sei, wenn ihm ein Sachverhalt mit Sicherheit nachgewiesen werden könne, ferner der Umstand, daß er aus der vom Tatort nur wenige Kilometer entfernten Gemeinde Obertiefenbach stamme sowie die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer und der wegen dieses Diebstahls bereits rechtskräftig abgeurteilte Franz K*** "größtenteils gemeinsam ausgingen bzw wegfuhren" keine Tatsachen, aus denen allein oder im Zusammenhang denkrichtig auf die Beteiligung (des Beschwerdeführers) an dem detailliert festgestellten Ereignisablauf vom 14.Mai 1989 im Kaufhaus P*** (S 333, 334) geschlossen werden könnte. Auch der Umstand, daß bei der Hausdurchsuchung am 2.Juni 1989 vergleiche ON 10) - somit mehr als vierzehn Tage nach der Tat - in einer dem S*** gehörenden Tasche im gemeinsam benützten Haus des Franz K*** ein Teil der gestohlenen Socken gefunden wurde, läßt den logischen Zusammenhang mit der Konstatierung einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Warenhausdiebstahl vom 14. Mai 1989 nicht bzw kaum noch erkennen vergleiche Mayerhofer-Rieder römisch zwei 2, Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 139, 140).
Mit Recht macht der Angeklagte aber auch Begründungsmängel des ihn betreffenden Schuldspruchs im Diebstahlsfaktum A I 2 geltend. Das Schöffengericht führte bei den Konstatierungen über den Einbruch zum Nachteil der Anna F*** im wesentlichen nur Indizien an, die für eine Täterschaft des Franz K*** sprechen (S 345 f) gab, - wie im Fall P*** - im wesentlichen aber keine tragfähigen Gründe an, die auf diebische Ausführungshandlungen des Beschwerdeführers im Sinn der getroffenen Feststellungen hindeuten würden. Die mangelhaften Konstatierungen über die Modalitäten des von S*** und K*** angeblich vorgenommenen Tausches jener Schuhe, von denen Abdrücke im Bereich des Tatortes vorgefunden wurden, lassen derzeit - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführung - keine verläßliche Beurteilung der Frage zu, inwieweit bei der schöffengerichtlichen Annahme, daß S*** diese dem K*** gehörenden Schuhe zur Tatzeit trug, allenfalls bloß eine willkürliche Ergänzung nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebener Umstände zum Nachteil des Angeklagten S*** vorliegt.Mit Recht macht der Angeklagte aber auch Begründungsmängel des ihn betreffenden Schuldspruchs im Diebstahlsfaktum A römisch eins 2 geltend. Das Schöffengericht führte bei den Konstatierungen über den Einbruch zum Nachteil der Anna F*** im wesentlichen nur Indizien an, die für eine Täterschaft des Franz K*** sprechen (S 345 f) gab, - wie im Fall P*** - im wesentlichen aber keine tragfähigen Gründe an, die auf diebische Ausführungshandlungen des Beschwerdeführers im Sinn der getroffenen Feststellungen hindeuten würden. Die mangelhaften Konstatierungen über die Modalitäten des von S*** und K*** angeblich vorgenommenen Tausches jener Schuhe, von denen Abdrücke im Bereich des Tatortes vorgefunden wurden, lassen derzeit - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführung - keine verläßliche Beurteilung der Frage zu, inwieweit bei der schöffengerichtlichen Annahme, daß S*** diese dem K*** gehörenden Schuhe zur Tatzeit trug, allenfalls bloß eine willkürliche Ergänzung nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebener Umstände zum Nachteil des Angeklagten S*** vorliegt.
Abgesehen von diesen Begründungsmängeln stehen die beiden von Franz S*** bekämpften Schuldsprüche wegen Mittäterschaft an den Einbruchsdiebstählen A I 1 und 2 bei der gegebenen Beweislage in einem derart engen beweismäßigen Zusammenhang, daß im Interesse einer ungehinderten Beweiswürdigung im erneuerten Rechtsgang eine beide Fakten erfassende Urteilsaufhebung unumgänglich ist (§ 289 StPO).Abgesehen von diesen Begründungsmängeln stehen die beiden von Franz S*** bekämpften Schuldsprüche wegen Mittäterschaft an den Einbruchsdiebstählen A römisch eins 1 und 2 bei der gegebenen Beweislage in einem derart engen beweismäßigen Zusammenhang, daß im Interesse einer ungehinderten Beweiswürdigung im erneuerten Rechtsgang eine beide Fakten erfassende Urteilsaufhebung unumgänglich ist (Paragraph 289, StPO).
Da sich sohin zeigt, daß auf Grund der Mängelrüge in bezug auf beide bekämpften Schuldsprüche die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß auf Grund der Mängelrüge in bezug auf beide bekämpften Schuldsprüche die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht eintreten kann, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruches und Adhäsionserkenntnisses gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel für das Schöffengerichtsverfahren in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.