Durch seine Sachverhaltsannahmen und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite brachte das Erstgericht indes implizit seine Überzeugung zum Ausdruck, daß zu keiner der vom Urteil umfaßten Tatzeiten eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinn des § 11 StGB anzunehmen war (11 Os 183/85). Den Beschwerdeausführungen zuwider liegen keine Verfahrensergebnisse vor, auf Grund deren indiziert gewesen wäre, daß die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung einer der ihm urteilsmäßig angelasteten Tathandlungen aufgehoben war, und die demgemäß Feststellungen über den Grad seiner Alkoholisierung erfordert hätten. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte lediglich die der Nachtragsanzeige (ON 14) des Gendarmeriepostens Altlengbach zugrundeliegende, zufolge Verfahrensausscheidung gemäß dem § 57 StPO nicht urteilsgegenständliche Deliktshandlung als "Rauschtat", wogegen er im Umfang der Anklage ein Schuldbekenntnis ablegte (S 119, 121, 122). Beim Urteilsfaktum A/1./ wurde von ihm Alkoholisierung zur Tatzeit nicht behauptet (S 21, 24). Zu dem in der Nacht zum 6.August 1990 verübten Einbruchsdiebstahl (Urteilsfaktum A/2./) gab er vor der Polizei zwar an, "ziemlich stark alkoholisiert" gewesen zu sein, war jedoch, wie seine eigene Tatschilderung zeigt, bei der Ausführung dieser Straftat ersichtlich zeitlich und örtlich voll orientiert (S 24, 120). Gleiches trifft auf die in der Nacht zum 7. August 1990 begangenen Deliktshandlungen zu; laut polizeiamtsärztlichem Gutachten war beim Angeklagten auch zu diesem Zeitpunkt die örtliche und zeitliche Orientierung gegeben (S 19, 25, 48, 85). Zudem war er zum damaligen Zeitpunkt noch in der Lage, ein Mofa in Betrieb zu nehmen. Nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten und den übrigen Beweisergebnissen lagen demnach bei keinem der Urteilsfakten die für einen Vollrausch typischen Kennzeichen, wie ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverlust in bezug auf die Tatereignisse und krasser Gegensatz zum Charakter überhaupt vor, welche eine nähere Prüfung erfordert hätten, ob der Angeklagte - über eine alkoholbedingte, zu einer Bewußtseinstrübung führende Enthemmung hinaus - zu den jeweiligen Tatzeiten außerstande war, von seiner Vernunft und seinem Verstand entsprechend Gebrauch zu machen und die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder seiner Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeeinwand, daß der Angeklagte weder notwendige, noch brauchbare Gegenstände an sich genommen habe, welche er überdies von der ihn betreuenden E*****-Gesellschaft hätte erhalten können, ist schon nach der Art des Diebsgutes unzutreffend.Durch seine Sachverhaltsannahmen und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite brachte das Erstgericht indes implizit seine Überzeugung zum Ausdruck, daß zu keiner der vom Urteil umfaßten Tatzeiten eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Sinn des Paragraph 11, StGB anzunehmen war (11 Os 183/85). Den Beschwerdeausführungen zuwider liegen keine Verfahrensergebnisse vor, auf Grund deren indiziert gewesen wäre, daß die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung einer der ihm urteilsmäßig angelasteten Tathandlungen aufgehoben war, und die demgemäß Feststellungen über den Grad seiner Alkoholisierung erfordert hätten. In der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte lediglich die der Nachtragsanzeige (ON 14) des Gendarmeriepostens Altlengbach zugrundeliegende, zufolge Verfahrensausscheidung gemäß dem Paragraph 57, StPO nicht urteilsgegenständliche Deliktshandlung als "Rauschtat", wogegen er im Umfang der Anklage ein Schuldbekenntnis ablegte (S 119, 121, 122). Beim Urteilsfaktum A/1./ wurde von ihm Alkoholisierung zur Tatzeit nicht behauptet (S 21, 24). Zu dem in der Nacht zum 6.August 1990 verübten Einbruchsdiebstahl (Urteilsfaktum A/2./) gab er vor der Polizei zwar an, "ziemlich stark alkoholisiert" gewesen zu sein, war jedoch, wie seine eigene Tatschilderung zeigt, bei der Ausführung dieser Straftat ersichtlich zeitlich und örtlich voll orientiert (S 24, 120). Gleiches trifft auf die in der Nacht zum 7. August 1990 begangenen Deliktshandlungen zu; laut polizeiamtsärztlichem Gutachten war beim Angeklagten auch zu diesem Zeitpunkt die örtliche und zeitliche Orientierung gegeben (S 19, 25, 48, 85). Zudem war er zum damaligen Zeitpunkt noch in der Lage, ein Mofa in Betrieb zu nehmen. Nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten und den übrigen Beweisergebnissen lagen demnach bei keinem der Urteilsfakten die für einen Vollrausch typischen Kennzeichen, wie ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverlust in bezug auf die Tatereignisse und krasser Gegensatz zum Charakter überhaupt vor, welche eine nähere Prüfung erfordert hätten, ob der Angeklagte - über eine alkoholbedingte, zu einer Bewußtseinstrübung führende Enthemmung hinaus - zu den jeweiligen Tatzeiten außerstande war, von seiner Vernunft und seinem Verstand entsprechend Gebrauch zu machen und die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder seiner Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeeinwand, daß der Angeklagte weder notwendige, noch brauchbare Gegenstände an sich genommen habe, welche er überdies von der ihn betreuenden E*****-Gesellschaft hätte erhalten können, ist schon nach der Art des Diebsgutes unzutreffend.
Feststellungsmängel im Sinn der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO haften dem Urteil folglich nicht an.Feststellungsmängel im Sinn der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO haften dem Urteil folglich nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Delikte, die insgesamt drei Angriffe gegen fremdes Vermögen, fünfzehn einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB und den raschen Rückfall nach der letzten Verbüßung einer einschlägigen Freiheitsstrafe als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte das Schöffengericht demgegenüber das Geständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes.Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Delikte, die insgesamt drei Angriffe gegen fremdes Vermögen, fünfzehn einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB und den raschen Rückfall nach der letzten Verbüßung einer einschlägigen Freiheitsstrafe als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte das Schöffengericht demgegenüber das Geständnis und die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes.
Karl R***** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Dem Angeklagten kann zwar - entgegen seinem Vorbringen - (auch) keine in den Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit reichende Alkoholisierung (§ 34 Z 11 StGB) zugute gehalten werden, er macht als zusätzlichen Milderungsgrund jedoch mit Recht den geringen Wert des Diebsgutes geltend, der bei insgesamt drei Angriffen gegen fremdes Vermögen insgesamt nur 910 S betrug. Berücksichtigt man ferner die weitgehende, für die Delinquenz mitbestimmende soziale Entwurzelung des Berufungswerbers, dann erscheint auf der Basis des tatsächlichen Strafbemessungssachverhalts eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von fünfzehn Monaten geboten, ohne daß trotz der hohen Vorstrafenbelastung von einer Gefährdung der Strafzwecke gesprochen werden könnte.Dem Angeklagten kann zwar - entgegen seinem Vorbringen - (auch) keine in den Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit reichende Alkoholisierung (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB) zugute gehalten werden, er macht als zusätzlichen Milderungsgrund jedoch mit Recht den geringen Wert des Diebsgutes geltend, der bei insgesamt drei Angriffen gegen fremdes Vermögen insgesamt nur 910 S betrug. Berücksichtigt man ferner die weitgehende, für die Delinquenz mitbestimmende soziale Entwurzelung des Berufungswerbers, dann erscheint auf der Basis des tatsächlichen Strafbemessungssachverhalts eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von fünfzehn Monaten geboten, ohne daß trotz der hohen Vorstrafenbelastung von einer Gefährdung der Strafzwecke gesprochen werden könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.