Innerhalb der in den §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist, nämlich am 29.April 1991, meldeten der Angeklagte durch seinen Verfahrenshelfer (ON 31) "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der gesetzliche Vertreter (ON 32) nur das Rechtsmittel der Berufung an.Innerhalb der in den Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist, nämlich am 29.April 1991, meldeten der Angeklagte durch seinen Verfahrenshelfer (ON 31) "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", der gesetzliche Vertreter (ON 32) nur das Rechtsmittel der Berufung an.
Während der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1991 (ON 39) wieder zurückzog (vgl auch S 188), ließ der gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten nach Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung am 9.Dezember 1991 (S 181 a verso) unter Berufung auf "§ 39 JGG" (ersichtlich gemeint § 38 Abs. 3 JGG 1988) innerhalb der 14tägigen Frist nicht nur die angemeldete Berufung, sondern auch eine ausdrücklich auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausführen (ON 42). Vor Ablauf der Fristen der §§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO langte noch eine (zweite) von Bruno W***** persönlich unterfertigte "Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung" beim Erstgericht ein (S 189 a).Während der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1991 (ON 39) wieder zurückzog vergleiche auch S 188), ließ der gesetzliche Vertreter durch einen Bevollmächtigten nach Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung am 9.Dezember 1991 (S 181 a verso) unter Berufung auf "§ 39 JGG" (ersichtlich gemeint Paragraph 38, Absatz 3, JGG 1988) innerhalb der 14tägigen Frist nicht nur die angemeldete Berufung, sondern auch eine ausdrücklich auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ausführen (ON 42). Vor Ablauf der Fristen der Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO langte noch eine (zweite) von Bruno W***** persönlich unterfertigte "Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung" beim Erstgericht ein (S 189 a).
Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hätte dieses Rechtsmittel - für welches das Gesetz nur eine einzige Ausführung vorsieht - bereits vom Landesgericht Innsbruck gemäß den §§ 285 a Z 1, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - unter Anschluß der Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung zugeleitet werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Mangels rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hätte dieses Rechtsmittel - für welches das Gesetz nur eine einzige Ausführung vorsieht - bereits vom Landesgericht Innsbruck gemäß den Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, b Absatz eins, StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - unter Anschluß der Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung zugeleitet werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung war dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung war dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.