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Entscheidung 11 Os 4/98×

Entscheidung 11 Os 4/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os4/98

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Tröster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Juli 1997, GZ 8 c römisch fünf r 13544/96-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Oktober 1995 bis Jänner 1996 in Wien wiederholt mit der am 4. November 1983 geborenen Barbara K*****, sohin mit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen (1) sowie eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat, indem er die Genannte an der Brust und am Geschlechtsteil abgriff, ihr mit einem Finger in die Scheide fuhr und sie am Geschlechtsteil abschleckte (2).

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 99) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die in der Rechtsmittelschrift vermißte Vernehmung der Michaela K***** (Mutter des Opfers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "wie sie die Aussage der Tochter bewertet, was sie darüber weiß, ob sie es für möglich hält, daß diese Aussagen erfunden wurden" (S 98). Die Formulierung des Antrags läßt eindeutig erkennen, daß das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Nichtdurchführung Nichtigkeit nicht begründet. Zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises hätte es wegen der bereits vorliegenden Beweisergebnisse zur Aussagefähigkeit und über allfällige Pseudologien der Barbara K***** vergleiche insbesondere Sachverständigengutachten, S 94 ff) einer genauen Darlegung darüber bedurft, weshalb aus der Durchführung dieses Beweises ein der bisherigen Beweislage gegenteiliges Ergebnis zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19 c, cc und 90 l).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht das Zwischenerkenntnis hinlänglich begründet, da nicht nur die unmittelbar nach der Beschlußfassung im Hauptverhand- lungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen (S 99), sondern auch die im Urteil nachgetragenen Erwägungen (US 9) zu berücksichtigen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 238, E 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E49177 11D00048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00004.98.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0110OS00004_9800000_000