Durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 99) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die in der Rechtsmittelschrift vermißte Vernehmung der Michaela K***** (Mutter des Opfers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "wie sie die Aussage der Tochter bewertet, was sie darüber weiß, ob sie es für möglich hält, daß diese Aussagen erfunden wurden" (S 98). Die Formulierung des Antrags läßt eindeutig erkennen, daß das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Nichtdurchführung Nichtigkeit nicht begründet. Zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises hätte es wegen der bereits vorliegenden Beweisergebnisse zur Aussagefähigkeit und über allfällige Pseudologien der Barbara K***** (vgl insbesondere Sachverständigengutachten, S 94 ff) einer genauen Darlegung darüber bedurft, weshalb aus der Durchführung dieses Beweises ein der bisherigen Beweislage gegenteiliges Ergebnis zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 c, cc und 90 l).Durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 99) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die in der Rechtsmittelschrift vermißte Vernehmung der Michaela K***** (Mutter des Opfers) wurde zum Beweis dafür beantragt, "wie sie die Aussage der Tochter bewertet, was sie darüber weiß, ob sie es für möglich hält, daß diese Aussagen erfunden wurden" (S 98). Die Formulierung des Antrags läßt eindeutig erkennen, daß das Beweisthema auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dessen Nichtdurchführung Nichtigkeit nicht begründet. Zur Vermeidung eines Erkundungsbeweises hätte es wegen der bereits vorliegenden Beweisergebnisse zur Aussagefähigkeit und über allfällige Pseudologien der Barbara K***** vergleiche insbesondere Sachverständigengutachten, S 94 ff) einer genauen Darlegung darüber bedurft, weshalb aus der Durchführung dieses Beweises ein der bisherigen Beweislage gegenteiliges Ergebnis zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19 c, cc und 90 l).
Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht das Zwischenerkenntnis hinlänglich begründet, da nicht nur die unmittelbar nach der Beschlußfassung im Hauptverhand- lungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen (S 99), sondern auch die im Urteil nachgetragenen Erwägungen (US 9) zu berücksichtigen sind (Mayerhofer StPO4 § 238 E 11).Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht das Zwischenerkenntnis hinlänglich begründet, da nicht nur die unmittelbar nach der Beschlußfassung im Hauptverhand- lungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen (S 99), sondern auch die im Urteil nachgetragenen Erwägungen (US 9) zu berücksichtigen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 238, E 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.