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Entscheidung 11 Os 40/01×

Entscheidung 11 Os 40/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os40/01

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul A***** wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB, AZ 19 U 285/99p des Bezirksgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 5. Februar 2001, AZ 8 Bs 21/01 (= ON 24 des U-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz die Berufung des Verurteilten Paul A***** gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 23. Februar 2000 (GZ 19 U 285/99p-12), zu welchem bereits das Landesgericht Linz am 8. November 2000 eine Berufungsentscheidung gefällt hat (AZ 20 Bl 65/00), als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des im zweitinstanzlichen Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten ist ebenfalls unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichtes nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61563 11D00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00040.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00040_0100000_000