Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5, nominell verfehlt auch Z 9 lit a), das Erstgericht begründe die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Zahlungen in statu cridae geleistet (US 4), nicht, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners nicht Tatbestandsvoraussetzung des Verbrechens der betrügerischen Krida ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 5; vgl auch Rainer SbgK § 156 Rz 1, 11).Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,, nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht begründe die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Zahlungen in statu cridae geleistet (US 4), nicht, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners nicht Tatbestandsvoraussetzung des Verbrechens der betrügerischen Krida ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 5; vergleiche auch Rainer SbgK Paragraph 156, Rz 1, 11).
Die Konstatierung eines (der Vermögensverringerung entsprechenden) Befriedigungsausfalls der Unternehmensgläubiger ist durch den - aktenkonformen (S 269/I) - Hinweis auf im am 18. April 2005 eingeleiteten Konkursverfahren (S 45/I) angemeldete Forderungen von rund 12, 4 Mio Euro (davon anerkannt ca 10,8 Mio Euro) hinreichend begründet (US 3).
Auch der Einwand, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Tatbestandselemente der Beschwerdeführer wissentlich erfüllt habe, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Bestimmung des § 156 StGB die Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) nicht verlangt.Auch der Einwand, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Tatbestandselemente der Beschwerdeführer wissentlich erfüllt habe, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Bestimmung des Paragraph 156, StGB die Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) nicht verlangt.
Der - insoweit undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Z 5 aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Der - insoweit undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Ziffer 5, aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Behauptung, das Erstgericht habe die vorgelegten Urkunden stillschweigend übergangen, entfernt sich von der Aktenlage (US 5). Das übrige Vorbringen erschöpft sich darin, den Urteilsannahmen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zum auf das Schmälern der Befriedigung der Unternehmensgläubiger gerichteten Vorsatz, ignoriert die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Das mit diesem Beschwerdeansatz - insoweit widersprüchlich - verknüpfte Argument, die Tatrichter hätten bei der Beurteilung der Gläubigerschädigung die Werthaltigkeit der durch die Zahlungen entstandenen Forderungen gegenüber der Karl S***** GmbH prüfen müssen (Z 5), vermag keine Beweisergebnisse aufzuzeigen, welche diesbezüglich nähere Erörterungen erfordert hätten. Vielmehr vermochte das Erstgericht die Annahme der mangelnden Werthaltigkeit mängelfrei auf den Umstand zu stützen, dass (auch) über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11. April 2005 der Konkurs eröffnet worden war (US 3).Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zum auf das Schmälern der Befriedigung der Unternehmensgläubiger gerichteten Vorsatz, ignoriert die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Das mit diesem Beschwerdeansatz - insoweit widersprüchlich - verknüpfte Argument, die Tatrichter hätten bei der Beurteilung der Gläubigerschädigung die Werthaltigkeit der durch die Zahlungen entstandenen Forderungen gegenüber der Karl S***** GmbH prüfen müssen (Ziffer 5,), vermag keine Beweisergebnisse aufzuzeigen, welche diesbezüglich nähere Erörterungen erfordert hätten. Vielmehr vermochte das Erstgericht die Annahme der mangelnden Werthaltigkeit mängelfrei auf den Umstand zu stützen, dass (auch) über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11. April 2005 der Konkurs eröffnet worden war (US 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.