Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO.
Die gegen den vom Erstgericht gewonnenen glaubwürdigen Eindruck des Zeugen Dr. O***** gerichtete Mängelrüge (Z 5) verkennt grundlegend, dass die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache darstellt und solcherart der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588). Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen über zahlreiche gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten des Beschwerdeführers und des Privatbeteiligten (US 4 ff) bedurfte es - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - keiner expliziten Auseinandersetzung mit den „kontinuierlichen Zugeständnissen Dris. O*****" zu diesen. Die Argumentation mit der Genesis der Aussagen dieses Zeugen bewegt sich vielmehr auf der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Ebene der Berufung wegen Schuld.Die gegen den vom Erstgericht gewonnenen glaubwürdigen Eindruck des Zeugen Dr. O***** gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt grundlegend, dass die Glaubwürdigkeit einer Person keine entscheidende Tatsache darstellt und solcherart der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588). Angesichts der tatrichterlichen Feststellungen über zahlreiche gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten des Beschwerdeführers und des Privatbeteiligten (US 4 ff) bedurfte es - dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider - keiner expliziten Auseinandersetzung mit den „kontinuierlichen Zugeständnissen Dris. O*****" zu diesen. Die Argumentation mit der Genesis der Aussagen dieses Zeugen bewegt sich vielmehr auf der im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Ebene der Berufung wegen Schuld.
Die Behauptung „mangelhafter" Urteilsbegründung wird ebensowenig substantiiert wie die einer Aktenwidrigkeit; letzterer Vorwurf kann gegen eine Urteilsfeststellung gar nicht erhoben werden (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) versucht einen Feststellungsmangel zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) zur Darstellung zu bringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600). Mit den Hinweisen auf die Aussagen des Zeugen Mag. G***** (S 45, 301/II) gelingt ihr dies nicht. Denn dieser Bankangestellte konnte nur sehr vage Angaben zu „einer Art Abrechnung oder Schlussrechnung", zu „Rückerstattungen außerhalb der Wertpapiergeschäfte" und zu einer Behauptung des Angeklagten, „man hätte auch Geschäfte mit Liegenschaften in Amerika ausgeglichen", machen. Ein als tätige Reue interpretierbarer Sachverhalt ist dadurch in keiner Weise indiziert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601). Diese Hypothese fand auch - so sei zur Abrundung erwähnt - keinen Eingang in die schöffengerichtlichen Feststellungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) versucht einen Feststellungsmangel zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) zur Darstellung zu bringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600). Mit den Hinweisen auf die Aussagen des Zeugen Mag. G***** (S 45, 301/II) gelingt ihr dies nicht. Denn dieser Bankangestellte konnte nur sehr vage Angaben zu „einer Art Abrechnung oder Schlussrechnung", zu „Rückerstattungen außerhalb der Wertpapiergeschäfte" und zu einer Behauptung des Angeklagten, „man hätte auch Geschäfte mit Liegenschaften in Amerika ausgeglichen", machen. Ein als tätige Reue interpretierbarer Sachverhalt ist dadurch in keiner Weise indiziert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 601). Diese Hypothese fand auch - so sei zur Abrundung erwähnt - keinen Eingang in die schöffengerichtlichen Feststellungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.