Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2017, GZ 51 Hv 89/16d-47, und die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2017, GZ 51 Hv 89/16d-47, und die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Markus W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Markus W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Markus W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Juli 2016 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Michael M***** Mirko D***** mit Gewalt gegen dessen Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Heroin, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ihn unter Einsatz von Körperkraft mit einem Gürtel am Beifahrersitz eines Pkws fixierte und (als der Gürtel infolge Gegenwehr des D***** zerrissen war) M***** einen Teleskopschlagstock übergab, mit dem dieser die Verfolgung des die Flucht ergreifenden Opfers aufnahm, wobei D***** (letztlich) die Flucht gelang, sodass es beim Versuch blieb.Danach hat er am 26. Juli 2016 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Michael M***** Mirko D***** mit Gewalt gegen dessen Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Heroin, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ihn unter Einsatz von Körperkraft mit einem Gürtel am Beifahrersitz eines Pkws fixierte und (als der Gürtel infolge Gegenwehr des D***** zerrissen war) M***** einen Teleskopschlagstock übergab, mit dem dieser die Verfolgung des die Flucht ergreifenden Opfers aufnahm, wobei D***** (letztlich) die Flucht gelang, sodass es beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****.
Die Tatrichter leiteten ihre Annahme, die Verwendung des Teleskopschlagstocks zur Tatausführung sei von der Intention (auch) des W***** getragen gewesen (US 6 f), aus zu einer Mehrzahl von Umständen – ua zum Aussageverhalten des M***** – angestellten Plausibilitätserwägungen ab (US 8).
Gegen das erwähnte Feststellungssubstrat führt die Tatsachenrüge (Z 5a) nur isoliert hervorgekehrte Angaben des M***** ins Treffen, wonach der Einsatz des Teleskopschlagstocks beim Raubgeschehen zwischen den Angeklagten zuvor „nicht abgesprochen“ gewesen sei (ON 46 S 29 f) und der Beschwerdeführer dem die Verfolgung des Opfers aufnehmenden M***** diese Waffe (bloß) „zur Verteidigung“ mitgegeben habe (ON 46 S 14). Indem sie solcherart nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe Maß nimmt, verfehlt sie (schon) die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]).Gegen das erwähnte Feststellungssubstrat führt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur isoliert hervorgekehrte Angaben des M***** ins Treffen, wonach der Einsatz des Teleskopschlagstocks beim Raubgeschehen zwischen den Angeklagten zuvor „nicht abgesprochen“ gewesen sei (ON 46 S 29 f) und der Beschwerdeführer dem die Verfolgung des Opfers aufnehmenden M***** diese Waffe (bloß) „zur Verteidigung“ mitgegeben habe (ON 46 S 14). Indem sie solcherart nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe Maß nimmt, verfehlt sie (schon) die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00040.17T.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20170425_OGH0002_0110OS00040_17T0000_000