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Entscheidung 11 Os 40/20x×

Entscheidung 11 Os 40/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os40/20x

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2020, GZ 94 Hv 82/19w-18, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert J***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Mai 2018 in Wien Katharina P***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 60 Euro und Schmuck im Wert von 190 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie an den Oberarmen packte, rücklings gegen eine Türe drückte, sie mit dem Ellbogen gegen den Hals drückend an der Türe fixierte, sie würgte und aufforderte, ihm Wertsachen zu übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die eine Subsumtion der Tat als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Mit der Behauptung, „€ 60.00 Bargeld“ würden „die von der Judikatur gezogenen Grenzen für eine Sache geringen Wertes“ jedenfalls nicht überschreiten und „auch die beiden zusätzlichen Modeschmuckketten“ würden „die Anwendung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nicht verhindern“ orientiert sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht am – die Wegnahme von Bargeld und Gegenständen im Gesamtwert von 250 Euro (US 4) umfassenden – Urteilssachverhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) und legt nicht dar, weshalb davon ausgehend der Raub an einer Sache geringeren Werts verübt worden sein sollte vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 59; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 142, Rz 31; RIS-Justiz RS0094475, RS0094487, RS0099085).

Da die Voraussetzungen für die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ vorliegen müssen vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 27; RIS-Justiz RS0094279) kann das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe keine erhebliche Gewalt angewendet vergleiche im Übrigen Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 57; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 29) und die Tat hätte nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00040.20X.0507.000

Im RIS seit

22.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200507_OGH0002_0110OS00040_20X0000_000