Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die eine Subsumtion der Tat als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die eine Subsumtion der Tat als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt. Insoweit der Rechtsmittelantrag dessen ungeachtet auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Rüge mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Mit der Behauptung, „€ 60.00 Bargeld“ würden „die von der Judikatur gezogenen Grenzen für eine Sache geringen Wertes“ jedenfalls nicht überschreiten und „auch die beiden zusätzlichen Modeschmuckketten“ würden „die Anwendung des § 142 Abs 2 StGB nicht verhindern“ orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht am – die Wegnahme von Bargeld und Gegenständen im Gesamtwert von 250 Euro (US 4) umfassenden – Urteilssachverhalt (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581) und legt nicht dar, weshalb davon ausgehend der Raub an einer Sache geringeren Werts verübt worden sein sollte (vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 59; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 142 Rz 31; RIS-Justiz RS0094475, RS0094487, RS0099085).Mit der Behauptung, „€ 60.00 Bargeld“ würden „die von der Judikatur gezogenen Grenzen für eine Sache geringen Wertes“ jedenfalls nicht überschreiten und „auch die beiden zusätzlichen Modeschmuckketten“ würden „die Anwendung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nicht verhindern“ orientiert sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht am – die Wegnahme von Bargeld und Gegenständen im Gesamtwert von 250 Euro (US 4) umfassenden – Urteilssachverhalt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) und legt nicht dar, weshalb davon ausgehend der Raub an einer Sache geringeren Werts verübt worden sein sollte vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 59; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 142, Rz 31; RIS-Justiz RS0094475, RS0094487, RS0099085).
Da die Voraussetzungen für die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB kumulativ vorliegen müssen (vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 146 Rz 27; RIS-Justiz RS0094279) kann das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe keine erhebliche Gewalt angewendet (vgl im Übrigen Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 57; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 146 Rz 29) und die Tat hätte nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, auf sich beruhen.Da die Voraussetzungen für die Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ vorliegen müssen vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 27; RIS-Justiz RS0094279) kann das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe keine erhebliche Gewalt angewendet vergleiche im Übrigen Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 57; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 29) und die Tat hätte nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.