Entscheidung 11 Os 40/25d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über das Rechtsmittel des * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. März 2025, AZ 23 Bs 32/25m (ON 8.3 der Akten AZ 10 St 390/24v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB über das Rechtsmittel des * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. März 2025, AZ 23 Bs 32/25m (ON 8.3 der Akten AZ 10 St 390/24v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * F* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2025, AZ 31 HR 16/25g (ON 5 der Akten AZ 10 St 390/24v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00040.25D.0506.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250506_OGH0002_0110OS00040_25D0000_000