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Entscheidung 11 Os 40/25d×

Entscheidung 11 Os 40/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os40/25d

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB über das Rechtsmittel des * F* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. März 2025, AZ 23 Bs 32/25m (ON 8.3 der Akten AZ 10 St 390/24v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * F* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2025, AZ 31 HR 16/25g (ON 5 der Akten AZ 10 St 390/24v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E144533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00040.25D.0506.000

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00040_25D0000_000