Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a sowie 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a, sowie 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Gegen den Schuldspruch zu C/ wegen versuchter Erpressung bringt die Beschwerde in der Mängelrüge (Z 5) vor, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte (bereits) am 3.März 1988 Kenntnis vom Inhalt des (ersten) erpresserischen Schreibens der Angeklagten L*** und W*** (das er in der Folge zustellte) gehabt hätte, ob die Sachbeschädigungen (F/I des Schuldspruches, die zur weiteren Einschüchterung des Rene D*** gedacht waren) auch mit dem Beschwerdeführer abgesprochen waren, und wann, wo und an wen D*** hätte zahlen sollen. Es habe sich daher nicht um einen beendeten, sondern um einen unbeendeten Versuch gehandelt, bei dem die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktritt vom Versuch strafaufhebend wirke, wie er auch (an sich ziffernmäßig zutreffend) unter Bezugnahme auf den § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ausführt. Das Erstgericht hatte jedoch keinen Anlaß, sich mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinanderzusetzen: denn es fehlt die Freiwilligkeit, gelangte doch - nachdem bereits der erste Erpressungsversuch gescheitert war - der zweite erpresserische Brief nicht in die Hände des Adressaten, sondern an dessen Vater, der die Polizei verständigte (siehe S 88/II; 85, 97/I). Nach diesem zufälligen Scheitern (auch) des zweiten Erpressungsversuches kam ein Rücktritt vom sohin fehlgeschlagenen (mißlungenen) Versuch nicht mehr in Betracht (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9, Mayerhofer-Rieder, StGB3 Anm 2, ENr 22, 28, Foregger-Serini StGB4, Anm II letzter Absatz, jeweils zu § 16). Daß tatsächlich für die Tatopfer noch nicht feststand und daher vom Erstgericht auch nicht festgestellt werden konnte, unter welchen näheren - von den Angeklagten der Mitteilung in einer in den Erpresserbriefen konkret bezeichneten Telefonzelle jedoch ausdrücklichGegen den Schuldspruch zu C/ wegen versuchter Erpressung bringt die Beschwerde in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vor, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte (bereits) am 3.März 1988 Kenntnis vom Inhalt des (ersten) erpresserischen Schreibens der Angeklagten L*** und W*** (das er in der Folge zustellte) gehabt hätte, ob die Sachbeschädigungen (F/I des Schuldspruches, die zur weiteren Einschüchterung des Rene D*** gedacht waren) auch mit dem Beschwerdeführer abgesprochen waren, und wann, wo und an wen D*** hätte zahlen sollen. Es habe sich daher nicht um einen beendeten, sondern um einen unbeendeten Versuch gehandelt, bei dem die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktritt vom Versuch strafaufhebend wirke, wie er auch (an sich ziffernmäßig zutreffend) unter Bezugnahme auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ausführt. Das Erstgericht hatte jedoch keinen Anlaß, sich mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinanderzusetzen: denn es fehlt die Freiwilligkeit, gelangte doch - nachdem bereits der erste Erpressungsversuch gescheitert war - der zweite erpresserische Brief nicht in die Hände des Adressaten, sondern an dessen Vater, der die Polizei verständigte (siehe S 88/II; 85, 97/I). Nach diesem zufälligen Scheitern (auch) des zweiten Erpressungsversuches kam ein Rücktritt vom sohin fehlgeschlagenen (mißlungenen) Versuch nicht mehr in Betracht (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9, Mayerhofer-Rieder, StGB3 Anmerkung 2, ENr 22, 28, Foregger-Serini StGB4, Anmerkung römisch zwei letzter Absatz, jeweils zu Paragraph 16,). Daß tatsächlich für die Tatopfer noch nicht feststand und daher vom Erstgericht auch nicht festgestellt werden konnte, unter welchen näheren - von den Angeklagten der Mitteilung in einer in den Erpresserbriefen konkret bezeichneten Telefonzelle jedoch ausdrücklich
vorbehaltenen - Modalitäten D*** das Geld hätte übergeben sollen, ist unter diesen Umständen nicht von Relevanz. Von einem gemeinsamen Beschluß aller Angeklagten, freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen abzustehen, kann - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nach den vorgetragenen Verantwortungen keine Rede sein (vgl S 55 bis 57/II); ein solcher Beschluß hätte auch, wenn er gefaßt worden wäre, keine rechtliche Bedeutung mehr gehabt. Daß aber der Beschwerdeführer Kenntnis auch vom Inhalt des ersten Erpresserbriefes hatte, konnte das Erstgericht lebensnah aus dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten B*** bei und nach Ablieferung des Schreibens ableiten (S 87/II).vorbehaltenen - Modalitäten D*** das Geld hätte übergeben sollen, ist unter diesen Umständen nicht von Relevanz. Von einem gemeinsamen Beschluß aller Angeklagten, freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen abzustehen, kann - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nach den vorgetragenen Verantwortungen keine Rede sein vergleiche S 55 bis 57/II); ein solcher Beschluß hätte auch, wenn er gefaßt worden wäre, keine rechtliche Bedeutung mehr gehabt. Daß aber der Beschwerdeführer Kenntnis auch vom Inhalt des ersten Erpresserbriefes hatte, konnte das Erstgericht lebensnah aus dem festgestellten Gesamtverhalten des Angeklagten B*** bei und nach Ablieferung des Schreibens ableiten (S 87/II).
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Angeklagten hätten gewußt, daß Rene D*** das von ihm erbeutete (und ihm abzupressende) Geld bereits ausgegeben hatte, sie hätten ihm nur Angst machen wollen, die Ernstlichkeit des Tatentschlusses und den Bereicherungsvorsatz in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die diesbezüglich auf der schon beschlossenen Aufteilung der erhofften Beute beruht (S 92/II). Die in der Hauptverhandlung (S 62/II) von einem Verteidiger aufgestellte und in der Beschwerde generalisierend erweiterte Behauptung, die - wörtlich in das Protokoll aufgenommenen - Fragen der Schöffensenatsvorsitzenden, "wieviel Geld habt ihr euch erwartet", "welche Wünsche wollten Sie sich mit dem Geld erfüllen", seien Suggestivfragen, trifft nicht zu (vgl § 200 Abs 2 StPO). Im übrigen zeigt dieses Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund auf.Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Angeklagten hätten gewußt, daß Rene D*** das von ihm erbeutete (und ihm abzupressende) Geld bereits ausgegeben hatte, sie hätten ihm nur Angst machen wollen, die Ernstlichkeit des Tatentschlusses und den Bereicherungsvorsatz in Zweifel zu ziehen sucht, bekämpft er lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, die diesbezüglich auf der schon beschlossenen Aufteilung der erhofften Beute beruht (S 92/II). Die in der Hauptverhandlung (S 62/II) von einem Verteidiger aufgestellte und in der Beschwerde generalisierend erweiterte Behauptung, die - wörtlich in das Protokoll aufgenommenen - Fragen der Schöffensenatsvorsitzenden, "wieviel Geld habt ihr euch erwartet", "welche Wünsche wollten Sie sich mit dem Geld erfüllen", seien Suggestivfragen, trifft nicht zu vergleiche Paragraph 200, Absatz 2, StPO). Im übrigen zeigt dieses Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund auf.
Zum Schuldspruchfaktum F/II/ wird die Feststellung eines 25.000 S übersteigenden Schadens als unbegründet bekämpft, wozu einige Wertangaben des Geschädigten in ON 37 herausgegriffen werden und behauptet wird, schon daraus ergebe sich, daß die Bewertung nicht, wie das Gericht meint (S 91/II), "realistisch" wäre, sie beruhe vielmehr auf den subjektiven Empfindungen des Geschädigten. Damit wird aber die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, sondern abermals nur (unzulässig) Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes geübt, das seine Annahme eines 25.000 S übersteigenden Schadens überdies - was der Beschwerdeführer übergeht - mit den in der Aufstellung des Geschädigten gar nicht berücksichtigten Reinigungskosten der verwüsteten Wohnung begründet. Da bei der Bewertung der zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungswert heranzuziehen ist, und der Reparaturaufwand mehrerer beschädigter Gegenstände (Fernseher, Stereoanlage, Sitzgarnitur etc) in der Schadensaufstellung ON 37 überhaupt nicht berücksichtigt wurde, versagt insgesamt der unspezifizierte, nicht alle Verfahrensergebnisse berücksichtigende Einwand einer unrealistischen Schadensbewertung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Thomas B*** nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG 1961 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah sie gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener Verbrechen und Vergehen, die zahlreichen Angriffe sowie "die mehrfache Qualifikation der Straftaten" als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber "das zum Großteil erfolgte Geständnis" dieses Angeklagten, den tadellosen Wandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Thomas B*** nach dem Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah sie gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener Verbrechen und Vergehen, die zahlreichen Angriffe sowie "die mehrfache Qualifikation der Straftaten" als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber "das zum Großteil erfolgte Geständnis" dieses Angeklagten, den tadellosen Wandel, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt Thomas B*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, (allenfalls) die Verhängung und bedingte Nachsicht einer Geldstrafe an.
Die Berufung ist insofern begründet, als sich die vom Erstgericht ausgemessene - wenn auch bedingt
nachgesehene - Freiheitsstrafe als überhöht erweist. Mißt man den herangezogenen Milderungsgründen das ihnen tatsächlich zukommende Gewicht bei und berücksichtigt man überdies, daß dem Angeklagten B*** bei den Tatausübungen im wesentlichen keine führende Rolle zukam, dann erweist sich - zumal entgegen der Auffassung des Erstgerichtes auch bei keinem der von diesem Angeklagten zu verantwortenden Delikte eine mehrfache Qualifikation zum Verbrechen oder Vergehen vorlag - eine Reduzierung der Höhe der Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von drei Monaten als geboten.
Der bloßen Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe standen im Hinblick auf die Zahl und Art der Delikte spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.