Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Daß bei der Urteilsverkündung die Frage des Reinheitsgrades der in Rede stehenden Suchtgiftmengen nicht erörtert worden sein soll, vermag der Verfahrensrüge zuwider den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil die spruchgemäße Tatindividualisierung das für § 12 Abs 1 SGG maßgebliche Subsumtionskriterium der großen Menge ohnehin enthielt und die detaillierte Konkretisierung der Tatmodalitäten sanktionslos der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten bleiben konnte.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Daß bei der Urteilsverkündung die Frage des Reinheitsgrades der in Rede stehenden Suchtgiftmengen nicht erörtert worden sein soll, vermag der Verfahrensrüge zuwider den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen, weil die spruchgemäße Tatindividualisierung das für Paragraph 12, Absatz eins, SGG maßgebliche Subsumtionskriterium der großen Menge ohnehin enthielt und die detaillierte Konkretisierung der Tatmodalitäten sanktionslos der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten bleiben konnte.
Der in diesem Punkt der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel relevierenden Mängelrüge (Z 5) zuwider geht das angefochtene Urteil aber ausdrücklich von einem Mindestreinheitsgrad des Heroins von 15 % aus (S 395 f), woraus sich im konkreten Fall das Vorliegen der Grenzmenge gemäß § 12 Abs 1 SGG (1,5 Gramm reines Heroin) schon aus dem zu A/ 1/ erfaßten Heroinquantum ergibt.Der in diesem Punkt der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel relevierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider geht das angefochtene Urteil aber ausdrücklich von einem Mindestreinheitsgrad des Heroins von 15 % aus (S 395 f), woraus sich im konkreten Fall das Vorliegen der Grenzmenge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SGG (1,5 Gramm reines Heroin) schon aus dem zu A/ 1/ erfaßten Heroinquantum ergibt.
Auch der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen zum Schuldspruch A/ 1/, daß 10 Gramm Heroin und 10 Gramm Kokain in die Schweiz verbracht bzw daß (zumindest - S 393) je ein Gramm der beiden Suchtgifte an jeden der fünf Verkäufer ausgefolgt wurden, liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil in Wahrheit unterschiedliche Varianten der Ausgabe der Suchtgifte durch Roland S***** an seine Komplizen offenließ und lediglich eine möglicherweise bereits in Österreich vorgenommene Ausfolgung von Heroin und Kokain mit je 1 Gramm quantifizierte (S 393).
Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung angab, von der mitgeführten (großen) Suchtgiftmenge bereits vor der Fahrt in die Schweiz gewußt zu haben, konnte seine Behauptung, über die seinen Komplizen jeweils zugekommenen Teilmengen keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, als nicht entscheidungswesentlich auf sich beruhen. Die dazu geltend gemachte Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt daher ebensowenig vor, wie die weiters reklamierte unzureichende Begründung der tatrichterlichen Annahme einer durchschnittlichen Suchtgiftqualität. Abgesehen davon, daß das Beweisverfahren keinen wie immer gearteten Hinweis auf eine bloß unterdurchschnittliche Qualität der in Rede stehenden Suchtgifte ergab (das aktenkundige Ableben der Brigitte D***** durch den Konsum von Kokain aus dem Besitz des Roland S***** brachte vielmehr zutage, daß der Genannte zumindest über Kokain in hoher Konzentration verfügte - S 81), waren die dem Angeklagten zum Weiterverkauf übergebenen Grammportionen an Heroin und Kokain nach seinen eigenen Angaben jedenfalls von solcher Qualität, daß sie an insgesamt rund 20 Einzelkäufer abgegeben werden konnten (S 239).
Besonders unter Berücksichtigung gerade der Zahl der jedem der mitfahrenden Komplizen möglich gewesenen Einzelverkäufe (S 239) sowie des personellen Aufwands der von Roland S***** organisierten Verkaufsfahrt in die Schweiz vermag die Argumentation zur Tatsachenrüge (Z 5 a) insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als die dabei bezogenen Angaben der Anja R***** in ihrer Gesamtheit annähernd das Geständnis des Angeklagten, nicht aber die Darstellung des Roland S***** decken, soweit sie zum mitgeführten Suchtgift quantitative Einschränkungen erkennen läßt.Besonders unter Berücksichtigung gerade der Zahl der jedem der mitfahrenden Komplizen möglich gewesenen Einzelverkäufe (S 239) sowie des personellen Aufwands der von Roland S***** organisierten Verkaufsfahrt in die Schweiz vermag die Argumentation zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umso weniger, als die dabei bezogenen Angaben der Anja R***** in ihrer Gesamtheit annähernd das Geständnis des Angeklagten, nicht aber die Darstellung des Roland S***** decken, soweit sie zum mitgeführten Suchtgift quantitative Einschränkungen erkennen läßt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.