Die lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten John A***** ist nicht im Recht.Die lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten John A***** ist nicht im Recht.
In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, die an sich ausführliche Begründung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei in Ansehung der die Gewerbsmäßigkeit tragenden Feststellungen unvollständig geblieben, weil die diesbezüglich relevante und bis zuletzt unveränderte Aussage des Mitangeklagten Al***** in der Hauptverhandlung vom 24.Oktober 1997, wonach nur dieses eine Suchtgiftgeschäft durchgeführt werden sollte (S 380 oben/III), nicht erörtert worden sei.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer, die an sich ausführliche Begründung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei in Ansehung der die Gewerbsmäßigkeit tragenden Feststellungen unvollständig geblieben, weil die diesbezüglich relevante und bis zuletzt unveränderte Aussage des Mitangeklagten Al***** in der Hauptverhandlung vom 24.Oktober 1997, wonach nur dieses eine Suchtgiftgeschäft durchgeführt werden sollte (S 380 oben/III), nicht erörtert worden sei.
Dieser Kritik ist zu entgegnen, daß die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates, insbesondere auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in der Urteilsausfertigung ausreichend zusammengefaßt wurden, wobei dem Gebot zu gedrängter Darstellung der wesentlichen Gründe Rechnung getragen wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 78; § 281 Z 5 E 8). Eine Verpflichtung des Gerichtes zur Auseinandersetzung damit, warum der Angeklagte Al***** diese herausgegriffene Passage seiner Aussage betreffend den Nichtigkeitswerber nach der Vernehmung des verdeckten Ermittlers nicht abgeändert hat, ist vorliegend nicht gegeben. Die in der Rechtsmittelschrift angestellten Überlegungen hiezu sind rein spekulativ und in dieser Form als Entlastung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; hat doch Al***** auch nach den belastenden Angaben des verdeckten Ermittlers die Bestreitung weiterer geplanter Suchtgiftgeschäfte hinsichtlich seiner Person ausdrücklich aufrechterhalten (S 406/III) und daher (erkennbar) keineswegs mit einer Verurteilung wegen Gewerbsmäßigkeit gerechnet, sodaß es in dieser Situation geradezu widersinnig wäre, seine Verantwortung - wie die Beschwerde vermeint - betreffend John A***** plötzlich zu ändern, weil aus einer Bezichtigung seines eigenen Suchtgiftlieferanten (A*****) nur eine Selbstbelastung abgeleitet werden könnte.Dieser Kritik ist zu entgegnen, daß die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates, insbesondere auch zur Frage der Gewerbsmäßigkeit in der Urteilsausfertigung ausreichend zusammengefaßt wurden, wobei dem Gebot zu gedrängter Darstellung der wesentlichen Gründe Rechnung getragen wurde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 78; Paragraph 281, Ziffer 5, E 8). Eine Verpflichtung des Gerichtes zur Auseinandersetzung damit, warum der Angeklagte Al***** diese herausgegriffene Passage seiner Aussage betreffend den Nichtigkeitswerber nach der Vernehmung des verdeckten Ermittlers nicht abgeändert hat, ist vorliegend nicht gegeben. Die in der Rechtsmittelschrift angestellten Überlegungen hiezu sind rein spekulativ und in dieser Form als Entlastung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar; hat doch Al***** auch nach den belastenden Angaben des verdeckten Ermittlers die Bestreitung weiterer geplanter Suchtgiftgeschäfte hinsichtlich seiner Person ausdrücklich aufrechterhalten (S 406/III) und daher (erkennbar) keineswegs mit einer Verurteilung wegen Gewerbsmäßigkeit gerechnet, sodaß es in dieser Situation geradezu widersinnig wäre, seine Verantwortung - wie die Beschwerde vermeint - betreffend John A***** plötzlich zu ändern, weil aus einer Bezichtigung seines eigenen Suchtgiftlieferanten (A*****) nur eine Selbstbelastung abgeleitet werden könnte.
Insoferne schließlich der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das Schöffengericht hätte "bei richtiger Bewertung der Aussage des Angeklagten Al***** zumindest im Zweifel" von einem einzigen Suchtgiftgeschäft ausgehen müssen, bekämpft er solcherart nur auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die bei ihrer Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Darstellung der Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Zweifel erkennen ließen.
Aus diesen Erörterungen ergibt sich bereits, daß die auch zur Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten gleichlautenden Beschwerdeeinwände nicht imstande sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für das Vorbringen zu der Abwägung des Wahrscheinlichkeitsgrades des Schlusses, daß der Beschwerdeführer ebenfalls (wie Al*****) voll in den Suchtgifthandel einsteigen wollte, wobei dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers überdies entgegenzuhalten ist, daß beweiswürdigende Schlußfolgerungen aus Verfahrensergebnissen nicht zwingend sein müssen, sondern nur den Denkgesetzen nicht widersprechen dürfen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 21, 22).Aus diesen Erörterungen ergibt sich bereits, daß die auch zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholten gleichlautenden Beschwerdeeinwände nicht imstande sind, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für das Vorbringen zu der Abwägung des Wahrscheinlichkeitsgrades des Schlusses, daß der Beschwerdeführer ebenfalls (wie Al*****) voll in den Suchtgifthandel einsteigen wollte, wobei dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers überdies entgegenzuhalten ist, daß beweiswürdigende Schlußfolgerungen aus Verfahrensergebnissen nicht zwingend sein müssen, sondern nur den Denkgesetzen nicht widersprechen dürfen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 21, 22).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.