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Entscheidung 11 Os 41/00×

Entscheidung 11 Os 41/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os41/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janos D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 1b römisch fünf r 8837/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Robert Attila D***** enthält, wurde Janos D***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (zu ergänzen: zweiter Satz) zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B 1), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (B 2) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für die Anfechtung relevant) in der Nacht vom

11. zum 12. Oktober 1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig verurteilten Robert Attila D***** zwei im Urteil namentlich genannnten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in deren Kraftfahrzeuge mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Nur gegen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit richtet sich eine auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung, die Angeklagten hätten "in Ungarn die Begehung von Kraftfahrzeugeinbruchsdiebstählen in Österreich verabredet, um sich durch wiederkehrende Begehung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 4), sei "nicht im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens getroffen worden".

Das Schöffengericht hat die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte und sein Mittäter Keramiksplitter als ein typisches Tatwerkzeug bereits aus Ungarn mitgebracht, professionell zwei Autos aufgebrochen und daraus nicht nur die Autoradios, sondern auch wertvolle Angelruten weggenommen haben. Aus diesen Umständen sowie der Verantwortung vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter zogen die Tatrichter den Schluss, dass die beiden inkriminierten Einbruchsdiebstähle nur der Beginn einer Serie derartiger strafbarer Handlungen gewesen wären, um sich daraus ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 6 f).

Diese Begründung ist im Beweisverfahren gedeckt, logisch und widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, sich das Erstgericht jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147, 148).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57695 11D00410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00041..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0110OS00041_0000000_000