In der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung, die Angeklagten hätten "in Ungarn die Begehung von Kraftfahrzeugeinbruchsdiebstählen in Österreich verabredet, um sich durch wiederkehrende Begehung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen" (US 4), sei "nicht im Einklang mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens getroffen worden".
Das Schöffengericht hat die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte und sein Mittäter Keramiksplitter als ein typisches Tatwerkzeug bereits aus Ungarn mitgebracht, professionell zwei Autos aufgebrochen und daraus nicht nur die Autoradios, sondern auch wertvolle Angelruten weggenommen haben. Aus diesen Umständen sowie der Verantwortung vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter zogen die Tatrichter den Schluss, dass die beiden inkriminierten Einbruchsdiebstähle nur der Beginn einer Serie derartiger strafbarer Handlungen gewesen wären, um sich daraus ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 6 f).
Diese Begründung ist im Beweisverfahren gedeckt, logisch und widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, sich das Erstgericht jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147, 148).Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, sich das Erstgericht jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147, 148).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.