Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Karin St***** vor dem erkennenden Gericht (S 233 f) in der gemäß § 276a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung am 29. November 2003 neu durchgeführten Hauptverhandlung (ON 29) nicht wiederholt hat (Mayerhofer StPO4 § 276a E 5 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Karin St***** vor dem erkennenden Gericht (S 233 f) in der gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung am 29. November 2003 neu durchgeführten Hauptverhandlung (ON 29) nicht wiederholt hat (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 f).
Im Übrigen wurde die Zeugin im Vorverfahren kontradiktorisch vernommen, wobei der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, sodass infolge der Erklärung der Zeugin, in der Hauptverhandlung solle das Videoband über diese Vernehmung vorgespielt werden (S 111), zu Recht (nur) dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden somit lediglich in dem vom Gesetzgeber durch Einführung der dem Schutz des Opfers dienenden Bestimmungen über die kontradiktorische Vernehmung (§ 162a StPO) bewusst in Kauf genommenen Umfang beeinträchtigt.Im Übrigen wurde die Zeugin im Vorverfahren kontradiktorisch vernommen, wobei der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, sodass infolge der Erklärung der Zeugin, in der Hauptverhandlung solle das Videoband über diese Vernehmung vorgespielt werden (S 111), zu Recht (nur) dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde. Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden somit lediglich in dem vom Gesetzgeber durch Einführung der dem Schutz des Opfers dienenden Bestimmungen über die kontradiktorische Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) bewusst in Kauf genommenen Umfang beeinträchtigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift nur einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Details des Beweisverfahrens heraus und zieht daraus spekulativ Schlüsse zugunsten des Rechtsmittelwerbers, missachtet jedoch die vom Erstgericht zutreffend angestellte Gesamtbetrachtung der Angaben des Angeklagten und der Zeugin St***** (US 7 ff). Damit unternimmt sie nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1). Die Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ § 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift nur einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Details des Beweisverfahrens heraus und zieht daraus spekulativ Schlüsse zugunsten des Rechtsmittelwerbers, missachtet jedoch die vom Erstgericht zutreffend angestellte Gesamtbetrachtung der Angaben des Angeklagten und der Zeugin St***** (US 7 ff). Damit unternimmt sie nur den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund nicht zulässig ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1). Die Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.