Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge unvollständige Tatsachenfeststellungen zum Urteilsfaktum 1b deswegen behauptet, weil das dort verwendete Wort "neuerlich" eine dieser (nach den Urteilsannahmen nicht erweislichen) Tat vorangegangene gleichartige Missbrauchshandlung impliziere, zu einer solchen Vortat jedoch keine Feststellungen getroffen wurden, macht sie der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel geltend, ohne indes Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die klarstellende Konstatierungen erfordern würden.
Tatsächlich nimmt die der Anklage entnommene Formulierung unmissverständlich auf das dem Angeklagten zu 1a angelastete, zeitlich dem Faktum 1b unmittelbar vorgelagerte Tatverhalten Bezug, welches vom Schöffengericht aber ebenfalls als nicht nachweisbar bezeichnet wurde. Damit liegt im Gebrauch des Adverbs "neuerlich" weder die von der Beschwerdeführerin hilfsweise gerügte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) noch ein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall vor.Tatsächlich nimmt die der Anklage entnommene Formulierung unmissverständlich auf das dem Angeklagten zu 1a angelastete, zeitlich dem Faktum 1b unmittelbar vorgelagerte Tatverhalten Bezug, welches vom Schöffengericht aber ebenfalls als nicht nachweisbar bezeichnet wurde. Damit liegt im Gebrauch des Adverbs "neuerlich" weder die von der Beschwerdeführerin hilfsweise gerügte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) noch ein Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall vor.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen war das Erstgericht, das den Großteil der Urteilsbegründung auf die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael R***** verwendet, nicht verpflichtet, auf den persönlichen Eindruck, welchen der Zeuge auf Grund der Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung hinterließ, gesondert einzugehen. Die Unterlassung der Erörterung einzelner Umstände des Beweisverfahrens bewirkt angesichts der gegenständlichen umfangreichen Erwägungen des Erstgerichtes keinen formalen Begründungsmangel (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5), zumal die Tatrichter ohnehin auf die verfahrensrelevanten Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen hinwiesen (S 10 des Urteils). Der Einwand, das Erstgericht habe nur unzureichend begründet, weshalb der Aussage des Zeugen Michael R*****, er habe bei der ersten der vorgeworfenen Tathandlungen zwei Hosen angehabt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, trifft ebensowenig eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache wie die als unzureichend begründet kritisierten Überlegungen des Schöffengerichtes über das Motiv des Zeugen für eine mögliche Falschbelastung. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen war das Erstgericht, das den Großteil der Urteilsbegründung auf die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael R***** verwendet, nicht verpflichtet, auf den persönlichen Eindruck, welchen der Zeuge auf Grund der Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung hinterließ, gesondert einzugehen. Die Unterlassung der Erörterung einzelner Umstände des Beweisverfahrens bewirkt angesichts der gegenständlichen umfangreichen Erwägungen des Erstgerichtes keinen formalen Begründungsmangel (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5), zumal die Tatrichter ohnehin auf die verfahrensrelevanten Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen hinwiesen (S 10 des Urteils). Der Einwand, das Erstgericht habe nur unzureichend begründet, weshalb der Aussage des Zeugen Michael R*****, er habe bei der ersten der vorgeworfenen Tathandlungen zwei Hosen angehabt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, trifft ebensowenig eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache wie die als unzureichend begründet kritisierten Überlegungen des Schöffengerichtes über das Motiv des Zeugen für eine mögliche Falschbelastung. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).