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Entscheidung 11 Os 41/04×

Entscheidung 11 Os 41/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os41/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sven S***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3. November 2003, GZ 41 Hv 13/03g-47, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sven S***** vom Anklagevorwurf, er habe in Salzburg außer dem Fall des Paragraph 206, StGB

1) geschlechtliche Handlungen an Michael R*****, geboren 5. November 1989, mithin einer unmündigen Person, vorgenommen, indem er an nicht genauer bestimmbaren Tagen dem zunächst schlafenden und durch die Tathandlung erwachenden Buben

a) im Zeitraum 28. Februar bis 8. März 2003 zweimal an das Glied griff und Onanierbewegungen durchführte;

b) im Zeitraum 17. bis 22. April 2003 an den Penis fasste und neuerlich mit einer Hand am Glied auf- und abfuhr;

2) versucht, von Michael R***** eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, indem er im Anschluss an die zu 1a geschilderte Tat seine Hand ergriff und sie zu seinem Glied führte, worauf dieser seine Hand wegzog,

und habe hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, 15, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge unvollständige Tatsachenfeststellungen zum Urteilsfaktum 1b deswegen behauptet, weil das dort verwendete Wort "neuerlich" eine dieser (nach den Urteilsannahmen nicht erweislichen) Tat vorangegangene gleichartige Missbrauchshandlung impliziere, zu einer solchen Vortat jedoch keine Feststellungen getroffen wurden, macht sie der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel geltend, ohne indes Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die klarstellende Konstatierungen erfordern würden.

Tatsächlich nimmt die der Anklage entnommene Formulierung unmissverständlich auf das dem Angeklagten zu 1a angelastete, zeitlich dem Faktum 1b unmittelbar vorgelagerte Tatverhalten Bezug, welches vom Schöffengericht aber ebenfalls als nicht nachweisbar bezeichnet wurde. Damit liegt im Gebrauch des Adverbs "neuerlich" weder die von der Beschwerdeführerin hilfsweise gerügte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) noch ein Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall vor.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen war das Erstgericht, das den Großteil der Urteilsbegründung auf die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael R***** verwendet, nicht verpflichtet, auf den persönlichen Eindruck, welchen der Zeuge auf Grund der Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung hinterließ, gesondert einzugehen. Die Unterlassung der Erörterung einzelner Umstände des Beweisverfahrens bewirkt angesichts der gegenständlichen umfangreichen Erwägungen des Erstgerichtes keinen formalen Begründungsmangel (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5), zumal die Tatrichter ohnehin auf die verfahrensrelevanten Widersprüche in den Aussagen dieses Zeugen hinwiesen (S 10 des Urteils). Der Einwand, das Erstgericht habe nur unzureichend begründet, weshalb der Aussage des Zeugen Michael R*****, er habe bei der ersten der vorgeworfenen Tathandlungen zwei Hosen angehabt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, trifft ebensowenig eine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache wie die als unzureichend begründet kritisierten Überlegungen des Schöffengerichtes über das Motiv des Zeugen für eine mögliche Falschbelastung. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E73644 11Os41.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00041.04.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0110OS00041_0400000_000